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Erlöschen der Zulassung

 
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nina.s
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 31.08.2005
Beiträge: 1
Wohnort: Königsbach

BeitragVerfasst am: 31.08.05, 08:43    Titel: Erlöschen der Zulassung Antworten mit Zitat

Person A hat bereits an einer Universität in Deutschland studiert. Diese Person lässt sich auf eigene Wunsch und nicht von amtswegen exmatrikulieren. Der Prüfungsanspruch der Person A ist noch nicht erloschen, allerdings hat diese Person eine Prüfung endgültig nicht bestanden.
Person A möchte aber weiter studieren und bewirbt sich an einer FH in Baden - Württemberg und wird zugelassen. Die Zulassung gibt den Hinweis, dass nach Paragraph 32 Abs.1 Landeshochschulgesetz (LHG) die Zulassung wieder erlöschen kann, wenn ein Student aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Anrechnung eventueller Fehlversuche von Prüfungsleistungen an anderen Hochschulen eine Prüfung endgültig nicht bestanden ist. Diese Person A hat den Prüfungsanspruch aber nicht verloren und trotzdem eine Prüfung endgültig nicht bestanden. Wie wird diese Prüfung über Prüfungsleistungen ablaufen? Wird Person A die Zulassung wieder verlieren?
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mastercut
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.05.2005
Beiträge: 2202

BeitragVerfasst am: 31.08.05, 12:01    Titel: Re: Erlöschen der Zulassung Antworten mit Zitat

nina.s hat folgendes geschrieben::
Der Prüfungsanspruch der Person A ist noch nicht erloschen, allerdings hat diese Person eine Prüfung endgültig nicht bestanden.


Ist das nicht ein Widerspruch? Könnte denn die Prüfung nochmal gemacht werden, oder nicht? Das ist doch der springende Punkt. Oder sehe ich da was falsch?

Gruß
mc
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 31.08.05, 15:07    Titel: Re: Erlöschen der Zulassung Antworten mit Zitat

mastercut hat folgendes geschrieben::
nina.s hat folgendes geschrieben::
Der Prüfungsanspruch der Person A ist noch nicht erloschen, allerdings hat diese Person eine Prüfung endgültig nicht bestanden.


Ist das nicht ein Widerspruch? Könnte denn die Prüfung nochmal gemacht werden, oder nicht? Das ist doch der springende Punkt. Oder sehe ich da was falsch?


Gemeint ist vermutlich: Der betreffende Student hat zwar materiell gesehen die Klasuren nicht bestanden, jedoch ist dieses Ergebnis noch nicht per VA festgestellt.


Ich würde malprüfen, ob überhaupt die Studiengänge vergleichbar sind. Soweit mir bekannt umfassen derartige Sperrwirkungen nur Studiengänge die - grob gesprochen - in Qualität und Quantität vergleichbar sind. Bei Uni gegenüber FH ist dies aber ggf. schon nicht gegeben, da die FH formell gesehen "unter" der Uni rangiert.
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