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Verfasst am: 30.08.05, 14:56 Titel: Schenkung in Spanien und Deutschland
Hi...
In der Hoffnung das jemand Rat weiß...
Person A ist Spanier, lebt in Spanien und hat Besitz in Spanien UND Deutschland.
Person A möchte nun Person B, welche in Deutschland lebt und auch Spanier ist, den
Besitz in Spanien UND Deutschland zu Lebzeiten übertragen/schenken.
Nun die Frage(n):
- Nach welchem Landesrecht muss der Besitz in Deutschland übertragen werden?
- Nach welchem Landesrecht muss der Besitz in Spanien übertragen werden?
Was meinen Sie mit "Besitz"? Soweit es sich um "Sachen" handelt (Grundstücke, Häuser, Möbel, Autos etc.) gilt aus deutscher Sicht Art. 43 EGBGB:
Zitat:
Art 43 EGBGB: Rechte an einer Sache
(1) Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet.
(2) Gelangt eine Sache, an der Rechte begründet sind, in einen anderen Staat, so können diese Rechte nicht im Widerspruch zu der Rechtsordnung dieses Staates ausgeübt werden.
(3) Ist ein Recht an einer Sache, die in das Inland gelangt, nicht schon vorher erworben worden, so sind für einen solchen Erwerb im Inland Vorgänge in einem anderen Staat wie inländische zu berücksichtigen.
Das heißt: Die Eigentumsübertragung an den in Deutschland belegenen Sachen erfolgt nach den Vorschriften des deutschen Rechts. Die Staatsangehörigkeit der Beteiligten ist unerheblich.
Die entsprechenden spanischen Vorschriften sind mir nicht geläufig, aber ich vermute, dass sie ähnlich lauten. Zumindest für Immobilien gilt das Belegenheitsprinzip in fast allen Ländern.
Was meinen Sie mit "Besitz"? Soweit es sich um "Sachen" handelt (Grundstücke, Häuser, Möbel, Autos etc.) gilt aus deutscher Sicht Art. 43 EGBGB:
Das heißt: Die Eigentumsübertragung an den in Deutschland belegenen Sachen erfolgt nach den Vorschriften des deutschen Rechts. Die Staatsangehörigkeit der Beteiligten ist unerheblich.
Die entsprechenden spanischen Vorschriften sind mir nicht geläufig, aber ich vermute, dass sie ähnlich lauten. Zumindest für Immobilien gilt das Belegenheitsprinzip in fast allen Ländern.
Hm.. da hab ich mich dann wohl doch noch nicht genau genug ausgedrückt Ja, es handelt sich um Immobilien. Wenn ich das also jetzt richtig deute, müssen die in Spanien gelegenen Immobilien nach spanischen Schenkungsrecht und die in Deutschland gelegenen Immobilien nach deutschem Schenkungsecht übertragen werden. Und dies völlig unabhängig davon welcher Nationalität Schenker und Beschenkte sind und völlig unabhängig davon wo Sie Resident sind. Sehe ich das so "im Großen und Ganzen" richtig?
Für die in Deutschland belegenen Immobilien richtet sich gemäß Art. 43 EGBGB die Übertragung des Eigentums (= die Durchführung der Eigentumsübertragung) nach den Vorschriften des deutschen Rechts (§§ 873 ff BGB, §§ 1 ff GBO). Auf Staatsangehörigkeit und Wohnsitz der Beteiligten kommt es nicht an.
Der Rechtsgrund für die Eigentumsübertragung (Kauf, Schenkung, Erbschaft etc.) richtet sich nach den jeweiligen Vorschriften (denen für Kauf, Schenkung, Erbschaft etc.). Was die Schenkung angeht, sind dies aus deutscher Sicht die Artt. 11 und 27 ff EGBGB. Diese führen je nach den Umständen (z.B. Rechtswahl? Wohnsitz des Schenkers? Schenkungsort? etc.) zum deutschen Schenkungsrecht (§§ 516 ff BGB) oder auch zu einem ausländischen (z.B. spanischen) Recht. Auch dies dürfte sich aus spanischer Sicht umgekehrt wohl ähnlich verhalten.
Ich würde hinsichtlich der Grundstücke in Deutschland auf jeden Fall einen im Internationalen Privatrecht bewanderten deutschen Anwalt oder Notar einschalten und entsprechend für die spanischen Grundstücke einen Rechtskundigen in Spanien.
Die Antwort für Spanien findet sich im Art. 10 des Código Civil (Schenkungsrecht richtet sich nach Nationalität des Schenkers).
Auch ich würde die Einschaltung eines in beiden Rechtskreisen tätigen Anwalts empfehlen, vor allem auch im Hinblick auf eine steueroptimierte Übertragung der Immobilien. Schliesslich will der Beschenke ja auch etwas von seinem Glück haben ...
Gruß _________________ Die in diesem Forum gegebenen Hinweise können eine individuelle anwaltliche Rechtsberatung nicht ersetzen.
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