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Ärger mit Erben des Vormieters

 
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gilli
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 30.08.2005
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 30.08.05, 20:32    Titel: Ärger mit Erben des Vormieters Antworten mit Zitat

Hallo

Dürfen die Erben eines verstorbenen Mieters, die den Mietvertrag schon gekündigt haben,
auf einmal einen Nachmieter einsetzen, obwohl der Wohnungsverwalter bereits einem potentiellen Nachmieter eine mündliche Zusage für die Wohnung gegeben hat?
Es handelt sich um eine Eigentumswohnanlage. Zum Eigentümer besteht kein Kontakt.
Alle Verhandlungen wurden mit dem Verwalter und den Erben geführt.

Gruß Andreas
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flo2
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.03.2005
Beiträge: 876
Wohnort: Augsburg

BeitragVerfasst am: 30.08.05, 22:06    Titel: Antworten mit Zitat

Hier wäre erstmal die Frage ob der Erbe (oder die Erbengemeinschaft) berechtigt war, die Wohnung zu kündigen. Er ist es nicht, wenn jemand nach §563 oder §563a BGB in den MV eingetreten ist.

Die Kündigung bedarf der Schriftform (§568 BGB); ich denke, das heißt, dass die Kündigung bei einer Erbengemeinschaft i.d.R. von allen Miterben unterschrieben sein muss. Ansonsten könnte sie nichtig sein (§125 BGB) und der MV wird mit dem Erben fortgesetzt (§564 BGB). Ich bin mir aber nicht sicher, ob alle Erben unterschreiben müssen.
_________________
An die vielen Fragesteller, die sich über Antworten von "questionable content" aufregen: qc schreibt nicht nur sehr viele, sondern auch durchgehend sehr gute Beiträge.
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Werner
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 31.08.05, 07:10    Titel: Antworten mit Zitat

Hier mal ohne Berücksichtigung von der Wirksamkeit einer Kündigung wäre auch noch zu prüfen ob der Mieter, bzw hier die Erben einen Nachmieter stellen dürfen. Der VM kann einen Nachmieter ablehnen. Daraus ergibt sich ein Sonderkündigungsrecht für den Mieter, aber die Wohnung ist ja eh gekündigt.

Kündigung?
Wenn kein Familienangehöriger in das Mietverhältnis eintritt und sonst niemand den Mietvertrag fortsetzt (z. b. bei einem alleinstehenden Mieter), wird das Mietverhältnis mit den Erben fortgesetzt. Dieser hat jedoch das Recht, das Mietverhältnis mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem der Erbe vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt hat, das kein anderer das Mietverhältnis fortführt.
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