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Beratung des möglichen Prozessgegners - Doppelte Beratung ?

 
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Florii
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 31.08.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 31.08.05, 05:51    Titel: Beratung des möglichen Prozessgegners - Doppelte Beratung ? Antworten mit Zitat

Hallo,

ich bin neu hier und habe einige für mich wichtige Fragen.

1. In einer Gewerbe-MIetsache versucht der Anwalt des Vermieters mich (ich bin die Mieterin) über meinen Ehemann dahingehend zu beeinflussen dass er als Anwalt die Rechte sehr genau kenne und vor einem Prozess warnt. Der gegnerische Anwalt bot sich telefonisch mehrfach an mich bezüglich des Mietvertrages zu beraten, so dass ein Prozess umgangen wird.

Meine Frage: Darf er eine doppelte Beratung, sowohl für seinen Mandanten wie auch für mich durchführen ?

2. Weiterhin erläuterte er meinen Ehemann telefonisch, dass er in dem Gebäude (es handelt sich um Gewerbefläche) eine Änderung der Mietflächen erwägt, er würde gerne eine grössere Fläche an mich vermieten.

Meine Frage: Darf er gleichzeitig als sog. "Immobilienprojektentwickler" auftreten wenn er beide Seiten versucht zu beraten ?

3. Ich erhielt über einen Bekannten, den der Anwalt in dieser Sache über den Sachstand des Immobilienprojekts und des bis dahin geführten Schriftverkehrs sowie auch über die Streitigkeiten mit dem VErmieter informiert habe, die "vertrauliche" Information, dass man Ihn anrufen solle, man könnte "mit Ihm reden".

Meine Frage: Darf er Informationen an Dritte Personen über einen Streit Informationen weiterreichen.

Zusatzfrage: Gegen welche Vorschriften verstösst der Anwalt ?

Vielen Dank für die hoffentlich zahlreichen Antworten.

Florii
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Quasterich
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.01.2005
Beiträge: 155

BeitragVerfasst am: 31.08.05, 13:09    Titel: Interessenskonflikte - Standesrecht der RAe (BRAO) Antworten mit Zitat

zu 1: Kommt drauf an. Wenn RA Vermietermandat schon hat, darf er nicht auch interessen-entgegengerichtetes Mandat mit der Gegenseite annehmen oder anzubahnen versuchen. Gegen das bloße Erörtern mit Deinem Ehemann (nicht getrennt wohnend und intakte Eheverhältnisse unterstellt) allein richten sich keine grundsätzl. Bedenken.
zu 2: Wenn die zusätzliche Tätigkeit eine gewerbl. Tätigkeit darstellt, entfällt ihre Ausübung zeitgleich mit der RA-Zulassung (das RA-Standesrecht unterbindet Fälle, in denen Konflikte mit der Unabhängigkeit des RA als Organ der Rechtspflege möglich und wahrscheinlich sind).
zu 3: Antwort ergibt sich aus Vortext.
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