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Verfasst am: 01.09.05, 17:00 Titel: Weigerung zu Kooperation
Mieter A ist derzeit Arbeitslos und bezieht Gelder nach dem SGBII (HartzVI).
Durch einen Umzug gerade in dem Monat, in dem der Antrag neu gestellt werden muss, ist nicht, wie von der zuständigen ARGE zugesagt, die Miete auf das Konto des neuen Vermieters gegangen sondern irgendwo untergangen.
Nach Auskunft seitens der ARGE benötigt man, um den Sachverhalt zu prüfen, ein Schreiben des derzeitigen Vermieters (Vermieter A) in dem das genaue Datum der Fälligkeit der ersten Miete festgehalten wird sowie ein Schreiben des alten Vermieters (Vermieter B), in dem eben das Datum der Fälligkeit der letzten Miete festgehalten ist.
Der Vermieter B sagt ein derartiges Schreiben zu, und versendet es auch.
Vermieter A jedoch, dem eine Miete durch dieses organisatorische Chaos fehlt, bevorzugt es auch nach mehrmaligem Schriftwechsel lieber einen festern Termin festzulegen, an dem Mieter A die fehlende Miete zu zahlen hat, anstatt das geforderte Schreiben, in dem wie oben beschrieben lediglich das Datum der ersten Fälligen Miete festgehalten sein muss, an den Mieter A zu versenden und droht sogar mit einer fristlosen Kündigung, sollte Mieter A die ausstehende Miete nicht begleichen.
Nun stellt sichmir die Frage, ob Vermieter A überhaupt in einem solchen Fall eine fristlose Kündigung aussprechen kann, da Mieter A kein schuldhaftes Vergehen nachzuweisen ist.
Ich bitte um einen Rat, wie Mieter A nun weiter vorgehen sollte.
1. Der Mieter ist (rein rechtlich) sehr wohl schuld. Es besteht ein Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter - Punkt . Woher der Mieter die Miete bezuschußt oder geschenkt bekommt kann dem Vermieter egal sein. Auch wenn er in diesem Fall ein wenig entgegenkommen zeigen könnte.
2. Das Datum der Fälligkeit ist dem Mietvertrag bzw. AGB und/oder der Kündigung eindeutig zu entnehmen. Mit ein bischen Erklärung sollte das auch ein Amt begreifen.
3. der Vermieter kann fristlos kündigen wenn der Mieter 2 Monatsmieten im Rückstand ist.
2. Das Datum der Fälligkeit ist dem Mietvertrag bzw. AGB und/oder der Kündigung eindeutig zu entnehmen. Mit ein bischen Erklärung sollte das auch ein Amt begreifen.
Was aber leider nichts daran ändert, das die ARGE eben ein derartiges Schreiben fordert - leider.
Meiner-einer hat folgendes geschrieben::
3. der Vermieter kann fristlos kündigen wenn der Mieter 2 Monatsmieten im Rückstand ist.
Dadurch, das Mieter A die offene Miete erstmal gezahlt hat, wird er diesen Monat ersteinmal in Verzug geraten - da die Lebensgefährtin von Mieter A noch eine größere Rückzahlung erwartet, wird dies aber auch bis spätestens Mitte des Monats erledigt sein - somit muss sich Mieter A erstmal keine Sorgen bezüglich einer fristlosen Kündigung machen?
Weiterhin hat Vermieter A bei Einzug von Mieter A vor 4 Monaten die Zuweisung eines Kellerraumes zugesagt sowie die Reparatur eines für die Nachtspeicherheizungen nötigen Thermostates zugesagt, was allerdings immer noch nicht erledigt worden ist - könnte Mieter A damit eine Verzögerung der Mietzahlung begründen um den "praktischen Mietzinsverzug" zu minimieren?
Warum bezahtl denn die Lebensgefährtin nicht die Miete für die (doch wohl) gemeinsame Wohnung?
Vielleicht sollten Kosten für Computer und Internetanschluss lieber mal in die Miete investiert werden.
Zitat:
könnte Mieter A damit eine Verzögerung der Mietzahlung begründen um den "praktischen Mietzinsverzug" zu minimieren
Nein, könnte er nicht. Dafür hätte der Mangel schriftlich angezeigt und der Vermieter per Fristsetzung erst in Verzug kommen müssen, selbst dann wäre nur eine geringfügige Minderung möglich.
Es ist immer wieder interessant wieviel Energie hier investiert wird, um Recht zu beugen. _________________ Grüße
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
Warum bezahtl denn die Lebensgefährtin nicht die Miete für die (doch wohl) gemeinsame Wohnung?
Vielleicht sollten Kosten für Computer und Internetanschluss lieber mal in die Miete investiert werden.
Weder besteht ein eigener Computer noch ein Internetanschluss.
Vielleicht sollte erst einmal aufgehört werden, zu verallgemeinern ehe man derartige Beiträge schreibt.
Davon abgesehen wohnt die Lebensgefährtin mit Mieter A in einem Haushalt wodurch ihr Einkommen dem Satz angerechnet wird - womit wir wieder bei der ersten Antwort wären.
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