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ich habe eine kurze Frage zum Einwilligungsvorbehalt:
Mal angenommen jemand hat etwas selbständig online gekauft, allerdings ohne die Einwilligung des Betreuers und bei dem Onlineshop ist es natürlich nicht bekannt, dass ein Einwilligungsvorbehalt vorliegt. Wie ist da denn die Rechtslage? Muss die Ware bezahlt werden weil es nicht ersichtlich was das ein Einwilligungsvorbehalt vorliegt oder ist der Vertrag wirklich unwirksam?
Der Betreuer weigert sich natürlich dass die Forderung bezahlt wird. Trotzdem ist die Ware seit über einem jahr im Besitz des Bestellers.
Kann mir vielleicht jemand sagen ob es irgendeine Möglichkeit gibt, das Geld oder die Ware zurückzufordern?
ich habe eine kurze Frage zum Einwilligungsvorbehalt:
Mal angenommen jemand hat etwas selbständig online gekauft, allerdings ohne die Einwilligung des Betreuers und bei dem Onlineshop ist es natürlich nicht bekannt, dass ein Einwilligungsvorbehalt vorliegt. Wie ist da denn die Rechtslage? Muss die Ware bezahlt werden weil es nicht ersichtlich was das ein Einwilligungsvorbehalt vorliegt oder ist der Vertrag wirklich unwirksam?
Der Betreuer weigert sich natürlich dass die Forderung bezahlt wird. Trotzdem ist die Ware seit über einem jahr im Besitz des Bestellers.
Kann mir vielleicht jemand sagen ob es irgendeine Möglichkeit gibt, das Geld oder die Ware zurückzufordern?
1. Der Vertrag ist unwirksam. Auf die Kenntnis kommt es nicht an. Zahlung kann nicht verlangt werden.
2. Die Ware kann der Verkäufer zurückverlangen. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Und was ist nun wenn die Ware nicht zurückgegeben wird? Kann man dann auf die Zahlung bestehen? Und vorallem, gibt es denn dazu irgendeinen § in dem geregelt wird, daß die Ware nicht einfach einbehalten werden darf?
Es kann doch eigentlich nicht sein, daß der jenige die Ware behält und nicht bezahlt, oder?
Und was ist nun wenn die Ware nicht zurückgegeben wird? Kann man dann auf die Zahlung bestehen? Und vorallem, gibt es denn dazu irgendeinen § in dem geregelt wird, daß die Ware nicht einfach einbehalten werden darf?
...dann muss ggf. eine Herausgabeklage erhoben werden (§ 985 BGB). _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
vielen Dank erstmal für den Hinweis. Das hilft mir sehr weiter.
Eine kurze Frage noch:
Wie verhält es sich wenn es sich um Verbrauchsartikel handelt, die nicht mehr vorhanden sind oder wenn der Besteller behauptet er hätte die Ware nicht mehr.
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