Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Einwilligungsvorbehalt
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Einwilligungsvorbehalt

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Betreuungsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Midnight79
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.01.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 30.08.05, 07:35    Titel: Einwilligungsvorbehalt Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

ich habe eine kurze Frage zum Einwilligungsvorbehalt:

Mal angenommen jemand hat etwas selbständig online gekauft, allerdings ohne die Einwilligung des Betreuers und bei dem Onlineshop ist es natürlich nicht bekannt, dass ein Einwilligungsvorbehalt vorliegt. Wie ist da denn die Rechtslage? Muss die Ware bezahlt werden weil es nicht ersichtlich was das ein Einwilligungsvorbehalt vorliegt oder ist der Vertrag wirklich unwirksam?
Der Betreuer weigert sich natürlich dass die Forderung bezahlt wird. Trotzdem ist die Ware seit über einem jahr im Besitz des Bestellers.

Kann mir vielleicht jemand sagen ob es irgendeine Möglichkeit gibt, das Geld oder die Ware zurückzufordern?

Vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen.

Liebe Grüße & vielen Dank
Veronika
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 30.08.05, 08:27    Titel: Re: Einwilligungsvorbehalt Antworten mit Zitat

Midnight79 hat folgendes geschrieben::
Hallo zusammen,

ich habe eine kurze Frage zum Einwilligungsvorbehalt:

Mal angenommen jemand hat etwas selbständig online gekauft, allerdings ohne die Einwilligung des Betreuers und bei dem Onlineshop ist es natürlich nicht bekannt, dass ein Einwilligungsvorbehalt vorliegt. Wie ist da denn die Rechtslage? Muss die Ware bezahlt werden weil es nicht ersichtlich was das ein Einwilligungsvorbehalt vorliegt oder ist der Vertrag wirklich unwirksam?
Der Betreuer weigert sich natürlich dass die Forderung bezahlt wird. Trotzdem ist die Ware seit über einem jahr im Besitz des Bestellers.

Kann mir vielleicht jemand sagen ob es irgendeine Möglichkeit gibt, das Geld oder die Ware zurückzufordern?

1. Der Vertrag ist unwirksam. Auf die Kenntnis kommt es nicht an. Zahlung kann nicht verlangt werden.
2. Die Ware kann der Verkäufer zurückverlangen.
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Midnight79
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.01.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 30.08.05, 08:29    Titel: Antworten mit Zitat

okay danke!

Und was ist nun wenn die Ware nicht zurückgegeben wird? Kann man dann auf die Zahlung bestehen? Und vorallem, gibt es denn dazu irgendeinen § in dem geregelt wird, daß die Ware nicht einfach einbehalten werden darf?

Es kann doch eigentlich nicht sein, daß der jenige die Ware behält und nicht bezahlt, oder?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 30.08.05, 08:49    Titel: Antworten mit Zitat

Midnight79 hat folgendes geschrieben::

Und was ist nun wenn die Ware nicht zurückgegeben wird? Kann man dann auf die Zahlung bestehen? Und vorallem, gibt es denn dazu irgendeinen § in dem geregelt wird, daß die Ware nicht einfach einbehalten werden darf?


...dann muss ggf. eine Herausgabeklage erhoben werden (§ 985 BGB).
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Midnight79
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.01.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 30.08.05, 09:44    Titel: Antworten mit Zitat

vielen Dank erstmal für den Hinweis. Das hilft mir sehr weiter.

Eine kurze Frage noch:
Wie verhält es sich wenn es sich um Verbrauchsartikel handelt, die nicht mehr vorhanden sind oder wenn der Besteller behauptet er hätte die Ware nicht mehr.

Vielen Dank für die Hilfe!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Betreuungsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.