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Ist das Wahr??

 
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Cosy1964
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.08.2005
Beiträge: 18
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 01.09.05, 07:07    Titel: Ist das Wahr?? Antworten mit Zitat

Hallo liebes Forum


Habe gerade in einem anderen Bericht folgenden Satz gelesen....

Bei einer vollständigen Selbstanzeige ist eine Strafrechtliche Verfolgung ausgeschlossen!!!

Stimmt das so????
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Gast






BeitragVerfasst am: 01.09.05, 07:12    Titel: Antworten mit Zitat

Nein.

Mit freundlichen Grüßen
Christian Rüger
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Cosy1964
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.08.2005
Beiträge: 18
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 01.09.05, 07:15    Titel: Antworten mit Zitat

Das habe ich mir schon gedacht.

Das wäre ja auch der Hammer.
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Gast






BeitragVerfasst am: 01.09.05, 09:33    Titel: Antworten mit Zitat

rueger hat folgendes geschrieben::
Nein.

Falsch
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ao77
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.11.2004
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 01.09.05, 10:17    Titel: Antworten mit Zitat

beinstrong hat folgendes geschrieben::
rueger hat folgendes geschrieben::
Nein.

Falsch


Wenn "vollständig" auch "gezahlt" heißt = persönlicher Strafaufhebungsgrund!
Na, jetzt bin ich aber gespannt Smilie
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showbee
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 1524
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 01.09.05, 10:32    Titel: Re: Ist das Wahr?? Antworten mit Zitat

Cosy1964 hat folgendes geschrieben::
Bei einer vollständigen Selbstanzeige ist eine Strafrechtliche Verfolgung ausgeschlossen!!!


hallo,

ein blick ins gesetz vermeidet geschwätz:

§ 371 Abgabenordnung http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ao_1977/__371.html

"(1) Wer in den Fällen des § 370 unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei.

[...]

(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für einen an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, soweit er die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. "

soweit noch andere straftaten "im busch" sind, sind diese natuerlich nicht mit erfasst. hier bleiben dann nur die normalen prozessualen "freundlichkeiten" des staatsanwaltes. also einstellung des verfahrens (ggf. gg. auflage) oder ein strafbefehl...

gruss vom

showbee
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Gast






BeitragVerfasst am: 01.09.05, 11:40    Titel: Antworten mit Zitat

ao77 hat folgendes geschrieben::
Wenn "vollständig" auch "gezahlt" heißt = persönlicher Strafaufhebungsgrund!
Na, jetzt bin ich aber gespannt Smilie

Was verstehen Sie denn unter "vollständig"?
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