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Anmeldungsdatum: 06.06.2005 Beiträge: 2351 Wohnort: Wolkenkukucksheim h.d. Mond
Verfasst am: 01.09.05, 11:11 Titel: Fristversäumnis bei Mahnbescheid/ Vollstreckungsbescheid
Hallo und guten Tag !
Mal angenommen, ein Schuldner versäumt die Widerspruchsfrist (2 Wochen meine ich ?)bei einem Mahnbescheid und auch die Einspruchsfrist bei dem darauf folgenden Vollstreckungsbscheid ( auch 2 Wochen, oder ?). Dann erst meldet er sich und legt Widerspruch ein. Das Amtsgericht fordert nun den Gläubiger auf, den Anspruch zu begründen. Kann der Gläubiger nicht "einfach" auf die jeweils versäumten Fristen hinweisen und Vollstreckung oder Widerspruchsabweisung verlangen (bzw beantragen) ?
Mehr als herzlichen Dank für eine Antwort und viele Grüsse !
die Einspruchsfristen beginnt beim Mahnbescheid erst mit Zustellung beim Schuldner zu laufen. => 2 Wochen Zeit für Widerspruch, wenn nicht eingelegt:
dann wird der Vollstreckungsbescheid beantragt. => 2 Wochen Zeit für Einspruch, wird dieser eingelegt => dann endet Mahnverfahren und geht an das bezeichnete Gericht.
Anmeldungsdatum: 06.06.2005 Beiträge: 2351 Wohnort: Wolkenkukucksheim h.d. Mond
Verfasst am: 02.09.05, 08:40 Titel:
Hallo !
Zunächst mal : dank für die Antwort
Das wusste ich allerdings, habe mich aber offensichtlich unklar ausgedrückt..... genau diese Fristen sind jeweils versäumt worden, der Vollstreckungsbescheid wurde auch erst nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist beantragt (und vom Amtsgericht erteilt) , der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid vom Schuldner auch erst nach knapp 4 Wochen eingelegt, also auch ausserhalb der von mir vermuteten 2 wöchigen Einspruchsfrist. Das Amtsgericht will aber nun eine Begründung vom Schuldner (also warum geklagt werden soll, sozusagen.) Die Begründung ist natürlich nicht schwer, es geht mir nur darum ob nicht gleich eine Einstellung des Verfrahrens und Vollstreckung beantragt oder verlangt werden kann wegen der Fristversäumnisse..... ?
Vielen Dank im voraus für eine weitere Antwort.....
da hast du mich jetzt aber auf dem falschen Fuß erwischt!
I.d.T. kann der Schuldner, nachdem die 2-Wochen-Frist vorbei ist und der Schuldner bis zu dem Zeitpunkt kein Einspruch eingelegt hat, keinen Einspruch mehr einlegen.
u.U. Fristversäumnis des Schuldners gegen Einspruch.
Will aber auch nichts falsches sagen...
Anmeldungsdatum: 06.06.2005 Beiträge: 2351 Wohnort: Wolkenkukucksheim h.d. Mond
Verfasst am: 02.09.05, 15:15 Titel:
@Manuchen : Danke !
Hat zusätzlich jemand eine Idee (oder weiss es dann ganz ganz genau ) ) wie in so einem Fall dann weitervorgegangen werden soll ? Schriebe man dann zum Beispiel in der Klagebegründung ( sozusagen als Begründung ), dass der Einspruch mangels Fristeneinhaltung abzuweisen sei, oder so ? Oder ist das überflüssig, da das Gericht das routinemässig eh´prüft ?
Fragen über Fragen....
(dabei fällt mir auf : hätte ich dies vielleicht nicht hier sondern bei "Mahnverfahren..) posten sollen ? Ups wenn ja, wie kann ich dieses posting denn dahin "verschieben"?)
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