Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
RA sollte einen Vertragswiderruf prüfen (Versicherung). Hat er gemacht, ohne konkrete Ergebnisse vorzulegen. Auch wurde nicht auf die zu prüfenden Argumente des Mandanten (ähnliche Fälle, - Urteile) eingegangen. Die anfallende Erstberatungsgebühr wurde gerichtlich geltend gemacht. Soweit noch nichts fraglich.
Mandant hat die Erstberatungsgebühr noch vor Verhandlungstermin an RA gezahlt.
Folgen:
1. Die Gerichtsgebühr wurde in voller Höhe erhoben "weil Verfahren erledigt, nicht zurückgenommen". Bei Zahlung der verauslagten Gerichtsgebühren an RA wurde jedoch eine Teilzahlung auf die weiteren Gebühren vorgenommen (gem. Überweisungstext). Gilt dies als Anerkenntnis der weiteren Gebühren, sodaß der RA die Sache hätte zurücknehmen können bei Gericht, somit nur die 0,5 Gebühren angefallen wären und er wegen der Teilzahlung kein Risiko gehabt hätte, die weiteren Gebühren vom Mandant verlangen zu können?
2. Der Mandant ging von 0,5 Gerichtsgebühren aus und zahlte dementsprechend nicht mehr, legte Erinnerung beim AG ein und stellte dem AG die Argumente dar.
3. RA gab Stellungnahme gegenüber AG ab, berechnete diese natürlich. AG stellte mit Kostenfestsetzungsbeschluß fest, daß Gebühren nicht ermäßigt werden.
Leider ist die zeitliche Einordnung von folgendem Punkt nicht bekannt.
4. RA beauftragte Gerichtsvollzieher mit Eintreibung der restlichen Gebühren (noch vor Kostenfestsetzungsbeschluß ?? hoffentlich unerheblich.)
und berechnete dafür natürlich RA-Gebühren. Zeitgleich stellte er Antrag auf Eidesstattliche Versicherung (mit RA-Gebührenrechnung) obwohl der Ausgang der Vollstreckung noch ungewiß und genügend Vermögen vorhanden war.
5. Ein kleiner Betrag wurde im Angesicht der drohenden EV effektiv zweimal bezahlt, weil auf den Forderungskonten des RA dieser, bereits Monate vorher bezahlte Betrag nicht erschien und die EV nur durch vollständige Bezahlung abgewendet werden konnte.
Die Fragen:
Hätte eine reelle Chance bestanden, nur 0,5 Gerichtsgebühren zu bezahlen, wenn ja, ist da jetzt noch irgendetwas mögich?
Darf dem Mandanten/Schuldner die Stellungnahme des RA gegenüber dem AG berechnet werden? Wenn nein, kann jetzt trotz Zahlung diese noch zurückgeholt werden?
Durfte der RA zeitgleich zum Vollstreckungsauftrag auch den Antrag auf EV stellen und mit gleichem Datum berechnen? Wenn nein, ist trotz Zahlung da noch was machbar?
Wie kann der doppelt bezahlte Betrag vom RA eingetrieben werden? Ist dazu erst eine Mahnung notwendig oder kann sofort gerichtlich vorgegangen werden?
RA sollte einen Vertragswiderruf prüfen (Versicherung). Hat er gemacht, ohne konkrete Ergebnisse vorzulegen. Auch wurde nicht auf die zu prüfenden Argumente des Mandanten (ähnliche Fälle, - Urteile) eingegangen. Die anfallende Erstberatungsgebühr wurde gerichtlich geltend gemacht. Soweit noch nichts fraglich.
Mandant hat die Erstberatungsgebühr noch vor Verhandlungstermin an RA gezahlt.
Folgen:
1. Die Gerichtsgebühr wurde in voller Höhe erhoben "weil Verfahren erledigt, nicht zurückgenommen". Bei Zahlung der verauslagten Gerichtsgebühren an RA wurde jedoch eine Teilzahlung auf die weiteren Gebühren vorgenommen (gem. Überweisungstext). Gilt dies als Anerkenntnis der weiteren Gebühren, sodaß der RA die Sache hätte zurücknehmen können bei Gericht, somit nur die 0,5 Gebühren angefallen wären und er wegen der Teilzahlung kein Risiko gehabt hätte, die weiteren Gebühren vom Mandant verlangen zu können?
2. Der Mandant ging von 0,5 Gerichtsgebühren aus und zahlte dementsprechend nicht mehr, legte Erinnerung beim AG ein und stellte dem AG die Argumente dar.
3. RA gab Stellungnahme gegenüber AG ab, berechnete diese natürlich. AG stellte mit Kostenfestsetzungsbeschluß fest, daß Gebühren nicht ermäßigt werden.
Leider ist die zeitliche Einordnung von folgendem Punkt nicht bekannt.
4. RA beauftragte Gerichtsvollzieher mit Eintreibung der restlichen Gebühren (noch vor Kostenfestsetzungsbeschluß ?? hoffentlich unerheblich.)
und berechnete dafür natürlich RA-Gebühren. Zeitgleich stellte er Antrag auf Eidesstattliche Versicherung (mit RA-Gebührenrechnung) obwohl der Ausgang der Vollstreckung noch ungewiß und genügend Vermögen vorhanden war.
5. Ein kleiner Betrag wurde im Angesicht der drohenden EV effektiv zweimal bezahlt, weil auf den Forderungskonten des RA dieser, bereits Monate vorher bezahlte Betrag nicht erschien und die EV nur durch vollständige Bezahlung abgewendet werden konnte.
Die Fragen:
Hätte eine reelle Chance bestanden, nur 0,5 Gerichtsgebühren zu bezahlen, wenn ja, ist da jetzt noch irgendetwas mögich?
Darf dem Mandanten/Schuldner die Stellungnahme des RA gegenüber dem AG berechnet werden?
Ja, denn der RA vertritt sich in diesem Fall selbst. Und dafür kann er auch Kosten geltend machen.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.