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polizeiwillkuer???
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gde
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.06.2005
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 04.09.05, 06:27    Titel: polizeiwillkuer??? Antworten mit Zitat

also... wurde vorhin zusammen mit einem kumpel am strassenrand kontrolliert (allgemeine fahrzeug kontrolle) hatte nichts getrunken, auch keine ilegalen substanzen oder sonstwas konsumiert.. da in der naehe eine illegale technoveranstaltung war wollten sie mich auf drogen kontrollieren, obwohl mein verhalten "normal" war. habe urintest verwiesgert, wiel ich das nich ganz eingeshn hab, musste dann mit ins krankenhaus blutabnehmen. dann wurde uns verordnet bis morgens um 8 ( zuerst hies es 24 stunden dann nur noch bis Cool auf diesem feldweg im nirgendwo stehenzubleiben, und wenn mein auto morgens nicht dort waere gaebe es ne anzeige wegen verstoss gegen seine anordnung.... nun ja irgendwie kommt mir das alles sehr suspect vor.. weis da jemand wie das rechtlich is? danke schon mal...
achso ja noch was.. als ich nach der dienstnummer gefragt hab, hat er behauptet in deutschland gebe es sowas nich? stimmt das denn?
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Klein-Fritzchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.05.2005
Beiträge: 2262

BeitragVerfasst am: 04.09.05, 13:40    Titel: Re: polizeiwillkuer??? Antworten mit Zitat

Zitat:
...da in der naehe eine illegale technoveranstaltung war...

Seit wann sind Technoveranstaltungen denn illegal ?

Zitat:
...wollten sie mich auf drogen kontrollieren, obwohl mein verhalten "normal" war.

Jeder behauptet gern von sich, daß sein Verhalten normal ist.
Für die Anordung einer Blutprobe benötigt die Polizei tatsächliche Anhaltspunkte, die dafür sprechen, daß sie unter dem Einfluß von berauschenden Mitteln stehen. Die örtliche Nähe zu einer Technoveranstaltung reicht allein wohl nicht aus. Tatsächliche Anhaltspunkte können aber sein:
- auffälliges Fahrverhalten
- Ausfallerscheinungen im Gespräch mit den Beamten
- ungepflegtes bis verwahrlostes Erscheinungsbild
- Pupillenreaktion auf Lichteinfall
- szenetypische Utensilien im Pkw

Zitat:
dann wurde uns verordnet bis morgens um 8 ( zuerst hies es 24 stunden dann nur noch bis Cool auf diesem feldweg im nirgendwo stehenzubleiben, und wenn mein auto morgens nicht dort waere gaebe es ne anzeige wegen verstoss gegen seine anordnung.... nun ja irgendwie kommt mir das alles sehr suspect vor.. weis da jemand wie das rechtlich is? danke schon mal...

Der Verstoß gegen eine solche polizeiliche Anordnung ist m.E. nicht strafbar. Allerdings müssten Sie im Falle einer Nichtbeachtung damit rechnen, dass die Polizei weitergehende Maßnahmen trifft, um die Weiterfahrt zu unterbinden. Z.B. könnte man Ihnen den Zündschlüssel wegnehmen.
Außerdem müssten Sie damit rechnen, daß Sie dieselbe Prozedur nochmals durchgeführt wird.

Zitat:
achso ja noch was.. als ich nach der dienstnummer gefragt hab, hat er behauptet in deutschland gebe es sowas nich? stimmt das denn?

Was wollen Sie mit der Dienstnummer ? Beamte haben einen Namen.
_________________
Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
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0Klaus
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 04.09.05, 14:24    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

wenn absolut keine Anhaltspunkte für Drogenkonsum vorlagen, war die Anordnung offensichtlich und schwerwiegend rechtswidrig und damit nichtig.

Sie brauchte damit nicht befolgt zu werden.
_________________
mfg
Klaus
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cyf
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 143

BeitragVerfasst am: 04.09.05, 15:31    Titel: Antworten mit Zitat

0Klaus hat folgendes geschrieben::
Hallo,

wenn absolut keine Anhaltspunkte für Drogenkonsum vorlagen, war die Anordnung offensichtlich und schwerwiegend rechtswidrig und damit nichtig.

Sie brauchte damit nicht befolgt zu werden.
Das ist eine sehr einseitige Sichtweise und kann so nicht stehenbleiben.

Maßgeblich ist zunächst einmal die Feststellung des Polizeibeamten über Anzeichen von Drogenkonsum. Diese werden hauptsächlich an körperlichen Merkmalen festgestellt. Ein Richter ist wohl bei der Kontrolle weder anwesend, noch kann er hinzugezogen werden.

Der Beamte bietet den Schnelltest an, welcher ja durchaus verweigert werden kann, kein Problem. Allerdings wird hier der Schnelltest

a) überbewertet
b) sein Sinn negiert

Der Schnelltest hat nicht bloß die Eigenschaft der Findung von belastenden Anhalten gegen den Betroffenen, sondern auch eine entlastende Komponente die hier nicht berücksichtigt wurde. Verweigert der Betroffene den Schnelltest, verzichtet er selbst auf Entlastung von einem Verdacht. Hat der Beamte zuvor Merkmale von Drogenkonsum festgestellt, dann bleibt ihm gar nichts anderes übrig, als eine beweissichere Blutentnahme anzuordnen, diese hat im übrigen ebenfalls entlastenden Charakter.

Dass der Betroffene selbst behauptet er habe keine solche Anzeichen aufgewiesen ist zwar schön, aber im Verfahren ohne Belang.

Wer nun meint, der Bamte wird in einem eventuell anhängigen Verfahren wegen Freiheitsberaubung und/oder KV im Amt äußern, dass er vor dem Scnelltest keine Anzeichen von Drogenkonsum festgestellt hat, der möge darüber nachdenken, wie viel Intelligenz er unseren Polizeibeamten zutraut bzw. abspricht.


MfG
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gde
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.06.2005
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 04.09.05, 15:45    Titel: Antworten mit Zitat

also die party war illegal, wiel es ein open air war, fuer das es angeblich keine genhmigung gab.
2. ich kann nicht auffaellig gefahren sein, da wir ja auf dem weg standen.
naja is jetz nich wieter schlimm. bei dem test wird nix rauskomen, mich hat es nur sehr gewundert, das er uns einfach anordnen kann bis 8 morgens da rumustehn, bzw ich konnte nicht nachvollziehen wie er auf die zeit kommt.
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DMuck
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 04.09.05, 18:20    Titel: Antworten mit Zitat

0Klaus hat folgendes geschrieben::
wenn absolut keine Anhaltspunkte für Drogenkonsum vorlagen, war die Anordnung offensichtlich und schwerwiegend rechtswidrig...

Die Blutabnahme aber ebenso. Ausrufezeichen
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gde
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.06.2005
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 04.09.05, 22:06    Titel: Antworten mit Zitat

der anhatspunkt war angeblich , das ich auf diese party wollte und man kann das ja auslegen wie man will mit dem anfangsverdacht oder? wenn ihm mein erscheinungsbild komsich vorkommt oder was weis ich.... aber einen wirklich sinnvollen verdacht gab es sicher nicht..
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hawethie
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2279

BeitragVerfasst am: 05.09.05, 06:41    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
als ich nach der dienstnummer gefragt hab, hat er behauptet in deutschland gebe es sowas nich? stimmt das denn?
Richtig: die gibt es nicht.
Es gibt ne Personalnummer (die hat in jedem Betrieb eigentlich jeder Mitarbeiter), aber die geht außer dem Beamten und der Personalverwaltung niemanden etwas an.
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0Klaus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 05.09.05, 15:45    Titel: Antworten mit Zitat

@ cyf
deshalb war es auch abstrakt formuliert


- Open-Air-Partys bedürfen keiner Genehmigung; im Übrigen hätte eine etwaige Erlaubnis (wegen Getränkeausschank und Lärmschutz) nichts mit Drogen zu tun.

- Selbst wenn ein Anhaltspunkt vorgelegen haben könnte müsste diese ein gewisses Gewicht haben

- Falls sich das Fahrverbot nach Landespolizeirecht richtet, gibt es meistens keine Bußgeldvorschrift.
_________________
mfg
Klaus
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Spik3
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.02.2005
Beiträge: 128

BeitragVerfasst am: 18.09.05, 01:07    Titel: Antworten mit Zitat

- Pupillenreaktion auf Lichteinfall < lol? bisl unglücklich formuliert, denn die Pupillen reagieren immer wenn Licht auf sie Welt, sie ziehen sich zusammen und bei Dunkelheit weiten sie sich aus um soviel Licht wie möglich aufzunehmen.
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Nicolas
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Anmeldungsdatum: 30.08.2005
Beiträge: 436
Wohnort: Mainz

BeitragVerfasst am: 18.09.05, 08:41    Titel: Antworten mit Zitat

Spik3 hat folgendes geschrieben::
- Pupillenreaktion auf Lichteinfall < lol? bisl unglücklich formuliert, denn die Pupillen reagieren immer wenn Licht auf sie Welt, sie ziehen sich zusammen und bei Dunkelheit weiten sie sich aus um soviel Licht wie möglich aufzunehmen.


Nicht unglücklich, sondern eher zutreffend formuliert:
Ferner versteckt sich hinter der Tatsache mit dem Licht folgender Sachverhalt:
Zitat:
Pupillenraktion
Als konkreter Anhaltspunkt dienen auf jeden Fall die Augen. Durch den Beamten wird die Reaktion der Pupillen auf Lichteinfall getestet. Bei einem Drogenkonsum sind die Pupillen entweder sehr weit geöffnet oder Stecknadelgroß. Auf Lichteinfall reagieren sie entweder gar nicht oder nur sehr träge. Diese Erscheinungsform der Pupillen kann durch den Konsumenten in keinster Weise beeinflußt werden, sondern deutet definitiv auf einen Drogenkonsum hin.
Quelle: http://www.fahndungsgruppe.de/pages/DrogenVortestgeraete.html 18.09.2005 09:38 Uhr

_________________
Audiatur et altera pars.
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Roland Späth
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.09.2005
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 18.09.05, 09:55    Titel: Völlig" normal" Antworten mit Zitat

Mit derartigen Kontrollen prhlen die Polizeidienststellen ja bereits in TV shows und wollen somit den Eidnruck erwecken,dass es dabei mit rechten Dingen zugeht.
Die Verweigerung einer Blutentnahme ist rechtens und darf in einem solchen Fall auch vom Arzt nur vorgenommen werden, wenn dieser tatsächliche Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht hat. Allerdings habe ich im posting von einem Schnelltest nichts gelesen sondern nur die Anordnung zur Blutprobe mitzukommen. Wenn, wie hier angegeben, ein "verdachtsunabhängige Fahrzeugkontrolle" vorgenommen wurde, liegt ein Fall von Körperverletzung vor.
Klar ist allerdings,dass die Polizei die Veranstaltung verhindern bzw. dahingehend beeinflussen wollte. Da Anordnung des Verbots der Weiterfahrt dürfte sich im strafrechtlichen Rahmen einer Nötigung befinden., es steht zu erwarten,dass der Beamte die Anordnung bestreitet. Das ist tägl. Praxis und wird von den Vorgesetzten im Falle von Prozessrisiko mit dem Bematen sogar einstudiert. Meist folgen einer Klage Gegenlklage durch die Beamten wegen angeblicher Beleidigung, die dann meist sogar grössere Chancen haben, durch zu kommen, während der Beamte meist freigesproche wird.
Ein Strafverfahren ist hieraller vorraussicht nach nur per Klageerzwingung zu erreichen, da die Staatsanwaltschaft einer solchen Anzeige keine Folge geben wird. Klageerzwingungsverfahren sind allerdings schwierig udn bedürfen eines Anwaltes,weil sie vor dem Landgericht stattfinden.
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cyf
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 143

BeitragVerfasst am: 18.09.05, 12:09    Titel: Antworten mit Zitat

@Roland Späth

So viel Unsinn hab ich lange nicht mehr gelesen.


Roland Späth hat folgendes geschrieben::
Die Verweigerung einer Blutentnahme ist rechtens und darf in einem solchen Fall auch vom Arzt nur vorgenommen werden, wenn dieser tatsächliche Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht hat.
Sie weisen einem Arzt juristische Kompetenzen zu, welche diesem nicht zustehen. Lesen Sie dazu mal im Kommentar zu § 81a StPO nach bitte. Der Arzt hat die medizinisch korrekte BLE durchzuführen und eine medizinische Diagnose zu stellen. Die Einschätzung, ob eine BLE rechtlich zulässig ist, steht ihm nicht zu. Sonst könnte man ja auch den Pförtner fragen, oder den Hund vom Pförtner...


Roland Späth hat folgendes geschrieben::
Allerdings habe ich im posting von einem Schnelltest nichts gelesen sondern nur die Anordnung zur Blutprobe mitzukommen.
Es scheint, dass Sie so einiges "nicht mitbekommen". Wer lesen kann, ist klar im Vorteil:
gde hat folgendes geschrieben::
habe urintest verwiesgert, wiel ich das nich ganz eingeshn hab, musste dann mit ins krankenhaus blutabnehmen.
Zugegeben, das Wort "verwiesgert" muss interpretiert werden, aber wo Sie sonst im Interpretieren ganz groß sind, hier versagen Sie. Man könnte fast annehmen, dies sei Absicht...
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cyf
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 143

BeitragVerfasst am: 18.09.05, 12:47    Titel: Re: Völlig" normal" Antworten mit Zitat

Roland Späth hat folgendes geschrieben::
Da Anordnung des Verbots der Weiterfahrt dürfte sich im strafrechtlichen Rahmen einer Nötigung befinden., es steht zu erwarten,dass der Beamte die Anordnung bestreitet.
Ich kam aus dem Lachen nicht mehr heraus, daher die späte Reaktion:

Der Beamte hat aus gefahrenabwehrrechtlicher Sicht alles richtig gemacht. Um den Tatbestand der Nötigung zu erfüllen fehlt das Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit.

Durch die Anordnung der Blutentnahme hat der Beamte bereits den Nachweis seiner Überzeugung des Anfangsverdachts der Trunkenheitsfahrt nach §24a StVG Ausdruck verliehen. Das Verbot der Weiterfahrt ist nur Folge dieses Anfangsverdachts.

Bleibt die Frage, ob der Beamte hätte erkennen müssen, dass der Threadstarter nicht unter dem Einfluss von psychotropen Substanzen stand. Im Regelfall ist dies nicht beweisbar. Hinzu kommt, dass der Threadstarter die Blutentnahme hätte verhindern können indem er den angebotenen Urintest vollzogen hätte. Hat er nicht getan, muss er ja auch nicht. Aber er hat damit halt auch keinen Beitrag zur Ausräumung des Anfangsverdachts geleistet, die BLE ist Folge dessen.
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gde
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.06.2005
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 22.09.05, 21:23    Titel: Antworten mit Zitat

ok. ich haette den schnelltest machen koennen, und dann waer alles ok gewesen.
allerdings seh ich nicht ein, dass ich, nur weil ich electronische musik hoer gleich als drogenkonsument angesehne werde und desshalb wollt ich den test nicht machen..
mit klagen und so hat wohl alles wenig sinn... n anwalt zu bezahlen nur damit ich recht bekomm is hald auch nich so sinnvoll..
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