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Heisst es nun Durchsuchungsanordnung oder Durchsuchungsbeschluss?
Finde leider keine ausreichende Begründung einer Antwort in diesem Forum
oder bei google.
Weiterhin hoffe ich das richtige Subforum gewählt zu haben.
Danke schon einmal für jede dienliche Antwort. _________________ Audiatur et altera pars.
Verfasst am: 19.09.05, 08:52 Titel: Staatsanwalt oder Gericht
Ich könnte mir denken,dass eine Anordnung von einer Behörde ergeht, ein Beschluss Sache eines Gerichtes ist.
Also, es gibt ja Durchsuchungen in Zuge direkter Strafverfolgungsmassnahmen, da muss u.U. das Ordnungsamt oder die Staatsanwaltschaft oder auch der Zugführer oder Revierleiter entscheiden. Dies würde ich als Anordnung ansehen.
Im Zuge strafprozessualer Ermittlungen können sich Fakte herausbilden, die eine Durchsuchung für erforderlich scheinen lassen, dies wird wohl ein Gericht -mglw. Ermittlungsrichter- auf dem Beschlusswege anordnen.
Das kann im Falle einer rechtswidrigen Durchsuchung dann schon unterschiedliche Konsequenzen aufwerfen.
Durchsuchungsbeschluss:
Dem Untersuchungsrichter wird durch die Staatsanwaltschaft ein Sachverhalt vorgelegt und er wird darum gebeten in einer Rechtsfrage eine Entscheidung zu fällen. Die Rechtsfrage welche hier zu klären ist lautet, ob die Durchsuchung einer Wohnung rechtlich zulässig ist. Sollte der Richter dies bejahen, ergeht der Durchsuchungsbeschluss welcher die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung beinhaltet.
Da es sich nicht um die Gesamtbeurteilung des Sachverhaltes handelt, ergeht der Beschluss, dieser ist nicht zu verwechseln mit einem Urteil.
Durchsuchungsanordnung:
StA, Behörden usw. haben keine Beschlusskompetenz - diese steht ausschließlich dem Richter zu. Sie dürfen trotzdem unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. wegen Gefahr im Verzug, eine Wohnungsdurchsuchung anordnen.
Zudem beinhaltet der Durchsuchungsbeschluss des Richters die Anordnung der Durchsuchung.
Es sei angemerkt, dass das BVerfG seit 2001 mehrfach die Auslegung der Anordnungsbefugnis durch die Strafverfolgungsorgane gerügt und strengere Maßstäbe angemahnt hat.
.. wird gemäß §§ 102, 105 StPO die D u r c h s u c h u n g der Wohnung und Nebengelasse einschließlich Garage des Beschuldigten sowie seiner Person und Sachen, insbesondere etwa vorhandener Kraftfahrzeuge, angeordnet.
Der Beschluss verliert 3 Monate nach seinem Erlass seine Wirkung.
G r ü n d e:
Der Beschuldigte ist aufgrund polizeilicher Ermittlungen verdächtig, unerlaubt..... Der Beschuldigte soll nach Angaben eines anonymen Anrufers in seiner Wohnung.....
Es steht zu vermuten, dass die Durchsuchung zur Aufindung von Beweismitteln, insbesondere.....
Die bei der Durchsuchung aufgefundenen Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind - sofern sie nicht freiwillig herausgegeben werden - zu beschlagnahmen.
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