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Verfasst am: 16.09.05, 12:52 Titel: Akteneinsicht von Seiten der Verwandschaft?
Hallo,
ich habe heute mit gewissem Entsetzen erfahren, dass ein mit meinem Vater befreundeter Polizist, eben diesem wohl Einsicht in meine Polizeiakte (nicht Führungszeugnis) gegeben hat. Jetzt wollte ich wissen, ob dies erlaubt ist.
MfG
Paulchen
Zuletzt bearbeitet von Schlachtpaulchen am 16.09.05, 18:49, insgesamt 1-mal bearbeitet
Guten Tag,
Sie haben leider den recht.de-Knigge unter http://www.recht.de/phpbb/kb.php?mode=article&k=6 nicht beachtet. Sie können dann wohl keine hilfreiche Antwort erwarten, da eine Rechtsberatung im Forum nicht gestattet ist.
Ich habe es jetzt mal ein wenig abgeändert. Ich hoffe das es so geht, da ich ja "nur" noch wissen will, ob die Handlungsweise des Beamten legal war. Sollte es weiterhin den Forenregeln widersprechen, darf der Beitrag gelöscht werden.
Ich habe es jetzt mal ein wenig abgeändert. Ich hoffe das es so geht, da ich ja "nur" noch wissen will, ob die Handlungsweise des Beamten legal war. Sollte es weiterhin den Forenregeln widersprechen, darf der Beitrag gelöscht werden.
MfG
Paulchen
Sollte es so sein, wäre es nicht rechtens und der verantwortliche Beamte hätte sich dafür zu verantworten, falls überhaupt beweisbar, das dieser Vorgang stattgefunden hat!?
wenn du unter 18 und Vater personensorgeberechtigt, dann wars zulässig.
Sonst war's in der Regel nur zulässig, wenn er ein berechtigtes Interesse hatte (das richtet sich nach allerdings nach dem Landespolizeigesetz). _________________ mfg
Klaus
Ich bin 25. Das Problem ist nur, dass ich den Namen des Beamten nicht kenne. Allerdings hat mein Vater mir Vorfälle genannt, die er nur von dort erfahren haben kann (was nun nicht heißen soll, das ich ein ellenlanges Strafregister habe.... hoffe ich zumindest). Wie dem auch sei, Danke für die Antworten.
Ich bin 25. Das Problem ist nur, dass ich den Namen des Beamten nicht kenne.
Der Zugriff des Beamten kann nur durch zwei Handlungen erfolgt sein, es sei denn, er schilderte Hörensagen, ansonsten:
a) er hat auf die kriminalpolizeiliche Aktensammlung (KPA) zugegriffen
b) er hat auf das polizeiliche Fahndungs- und Infosystem zugegriffen
In beiden Fällen ist der Zugriff registriert. Sie benötigen keinen Namen des Beamten, es genügt der ungefähre Zugriffszeitraum und der Verdacht, dass der Zugriff auf die Daten und deren Weitergabe unrechtmäßig waren um entsprechende Ermittlungen einzuleiten. Sollten Sie diesen Verdacht nicht ganz unbegründet weiterhin hegen, bleibt es Ihnen vorbehalten eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verdacht §§202a, 203 StGB und insbesondere § 353b StGB zu erstatten und die Umstände bei der Anzeigenerstattung genau zu umschreiben. Vorzugsweise schriftlich und an die Staatsanwaltschaft.
Sollte Ihnen das zuviel sein, können Sie damit selbstverständlich auch einen Rechtsanwalt beauftragen.
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