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Verfassungsrechtlich geboten, aber angeblich zu hohe Kosten?

 
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Mast
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Anmeldungsdatum: 05.09.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 05.09.05, 15:34    Titel: Verfassungsrechtlich geboten, aber angeblich zu hohe Kosten? Antworten mit Zitat

Hallo, ich hoffe, es kann mir jemand helfen:

Kann der Staat eine Maßnahme, die eigentlich geboten wäre, um verfassungsrechtlichen Vorgaben zu entsprechen, ablehnen, weil die Kosten für die Maßnahme unverhältnismäßig hoch wären?

Vielleicht kennt ja einer der Nutzer hier sogar eine Entscheidung (BVerfGE/BVerwGE) dazu.

Vielen Dank schon mal Winken
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 05.09.05, 16:06    Titel: Antworten mit Zitat

Was für ein Beispiel schwebt Ihnen denn da vor?
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DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 05.09.05, 17:05    Titel: Re: Verfassungsrechtlich geboten, aber angeblich zu hohe Kos Antworten mit Zitat

Mast hat folgendes geschrieben::
Hallo, ich hoffe, es kann mir jemand helfen:

Kann der Staat eine Maßnahme, die eigentlich geboten wäre, um verfassungsrechtlichen Vorgaben zu entsprechen, ablehnen, weil die Kosten für die Maßnahme unverhältnismäßig hoch wären?



Nein.

Aber falls Sie nicht Jurist sein sollten und in die Maerie vertieft, werden Sie ggf. die eigene Frage und die Antwort falsch interpretieren - nur als Warnung.
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Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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Mast
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Anmeldungsdatum: 05.09.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 09.09.05, 15:05    Titel: Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Was für ein Beispiel schwebt Ihnen denn da vor?


Bedarfe werden im neuen SGB II nach einer sog. Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelt, die bislang allerdings nur relativ selten stattfindet, zuletzt 1998. Im Rahmen dieser EVS werden aufwendig die tatsächlichen Ausgaben von Haushalten untersucht. Das kostet eine Menge Geld. Wenn man nun aber zu dem Ergebnis käme, eine jährliche Erhebung wäre verfassungsrechtlich geboten, staatliche Stellen aber mit dem Hinweis auf exorbitante Kosten davon Abstand nehmen, wie könnte man dann juristisch begründen, dass diesem Argument keine Bedeutung beigemessen werden kann?
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Koni
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Anmeldungsdatum: 23.05.2005
Beiträge: 559
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 12.09.05, 20:42    Titel: Antworten mit Zitat

Das SGB II - das die Grundsicherung für Arbeitssuchende darstellen soll gründet meines erachtens darauf, dass Deutschland ein Sozialstaat ist (Art.20 GG). Das GG nennt aber hierbai nur den Begriff "sozial", man könnte durchaus der Meinung sein, auch wenn Alg II sehr niedrig für den einzelnen sein mag das es troztdem sozial ist. Ich kann mir nicht vorstellen wo der verfassungsrechtliche Ansatz liegt.
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Dos
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Anmeldungsdatum: 18.08.2005
Beiträge: 1520

BeitragVerfasst am: 13.09.05, 08:46    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

die Kosten sind ein wichtiges und durchaus anerkanntes Argument innerhalb der verfassungsrechtlichen Abwägung selbst! Eine Aussage wie: dies oder das ist verfassungsrechtlich geboten, aber der Staat darf aus Kostengründen darauf verzichten, so eine Aussage wird es nie geben. Stattdessen würde das BVerfG formulieren: diese Maßnahme würde so und so teuer, das ist dem Staat bzw. der Gemeinschaft der Steuer-/Beitragszahler nicht zumutbar, und also ist sie nicht verfassungsrechtlich geboten. Gerade im Sozialrecht (Einnahme-/Ausgabenseite) und im Steuerrecht (Einnahmeseite) wird regelmäßig so argumentiert.

Beispiel: die Einbeziehung von Teilzeitbeschäftigten ("geringfügig" bzw. früher "kurzzeitig" Beschäftigten) in die Arbeitslosenversicherung würde den Betroffenen diese und jene Vorteile bringen (Absicherung im Falle der Alo, Fortbildung, pp). Der Gemeinschaft der Beitragszahler entständen dadurch Kosten von so und so viel (weil die Beitragseinnahmen von den Geringfügigen geringer wäre als die Kosten, die sie verursachen). Dann schaut man, ob man diese Kostenlast der Gemeinschaft im Vergleich mit dem Nutzen der Betroffenen (noch) für zumutbar hält. Wenn nicht: die Einbeziehung in die Alo-Versicherung ist verfassungsrechtlich nicht geboten, weder aus dem Sozialstaatsprinzip noch aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Schwierigeres Beispiel: Anerkanntermaßen ist der Staat verpflichtet, das Existenzminimum zu sichern. Da diese Pflicht auch auf Art. 1 Abs. 1 GG gestützt wird, gilt sie - bislang noch - als "abwägungsfest" (vgl. die Folterdebatte). Hiernach müsste der Staat das Existenzminimum auch noch sichern, wenn er dies finanziell gar nicht mehr könnte oder er seine steuerzahlenden Bürger über Gebühr belasten müsste. Aber selbst hier gibt es Grauzonen: was nämlich das Existenzminimum ist, kann der Staat in gewissen Grenzen festlegen ("nacktes", "soziokulturelles" Existenzminium). Und wenn die Gemeinschaft ärmer wird, dann darf er auch das Existenziminimum niedriger festlegen.

Gruß, dos
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Mast
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Anmeldungsdatum: 05.09.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 14.09.05, 20:45    Titel: Antworten mit Zitat

Man könnte also argumentieren, man müsse eine solche Einkommens- und Verbrauchsstichprobe jährlich durchführen, um stets die Sicherung des Existenzminimums sicherzustellen, das wiederum aus Art. 1 GG resultiert, der nicht abgewogen werden darf.
Okay, vielen Dank, das hat mir schon ein Stück weiter geholfen.
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 14.09.05, 20:55    Titel: Antworten mit Zitat

Mast hat folgendes geschrieben::
Man könnte also argumentieren, man müsse eine solche Einkommens- und Verbrauchsstichprobe jährlich durchführen, um stets die Sicherung des Existenzminimums sicherzustellen, das wiederum aus Art. 1 GG resultiert, der nicht abgewogen werden darf.
Okay, vielen Dank, das hat mir schon ein Stück weiter geholfen.


Man könnte auch argumentieren, dass im Alg II noch ein guter Spielraum zum Existenzminimum drin ist, den man ja für solche Maßnahmen verbraten könnte.
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Dos
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Anmeldungsdatum: 18.08.2005
Beiträge: 1520

BeitragVerfasst am: 15.09.05, 07:35    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

zur Höhe des Existenzminimums hat sich das BVerfG bislang nicht geäußert, auch nicht dazu, wie es zu ermitteln sei (Warenkorb-, Statistikmodell oder sonstwas), ebenso nicht zur Form der Befriedigung (muss der Staat Geld zahlen? einige Bedürftige in D erhalten nur Sachleistungen oder Gutscheine!) oder dem Ausmaß der Leistung (muss jeder Bedarf gesondert gedeckt werden oder sind Pauschalen zulässig?) oder dazu, unter welchen Umständen der Staat nicht mehr verpflichtet ist, es zu decken.

So ist ungeklärt, ob im Alg II noch "Luft" drin ist. Die Verwaltungsgerichte haben früher wohl angenommen, der Regelsatz der Sozialhilfe (zuletzt ca. € 296,- plus Wohnkosten) liege bei etwa 120 oder 125 % des Existenzminimums. Das Alg II ist aber - nimmt man das neue System insgesamt - gegenüber der Sozialhilfe gekürzt worden, da die nunmehr weggefallenen Einmalleistungen wohl größer waren als die Erhöhung auf die neue Regelleistung von € 345,- plus Wohnkosten.

Gruß, dos
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