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Verfasst am: 03.09.05, 13:44 Titel: Wohnung bei Auszug streichen? Ja oder Nein!
Habe da eine Frage,
wir werden in drei Monaten umziehen, jetzt haben wir ein Schreiben bekommen, das wir bescheid geben möchten wann wir die Wohnung renoviert übergeben wollen.
Meine Frage lautet:
Sind wir verpflichtet zu renovieren bei Auszug? oder nur Besenrein?
(zumal die Wohnung bei Einzug auch nicht renoviert gewesen ist)
Im Vertrag steht ja das wir nach drei Jahren Mietzeit , Küche Flur und Bäder renovieren müssen.
Wir wohnen jetzt ca 3,5 Jahre in der Mietwohnung und würden dann auch nur diese Räume streichen, mehr aber auch nicht.
Wie sieht es aus.
Schauen Sie in den Mietvertrag. Alles, wozu Sie dort nicht verpflichtet wurden, brauchen Sie nicht zu tun. Ohne wirksame (!) Verpflichtung sind Schönheitsreparaturen nämlich Sache des VERmieters.
Ob eine Verpflichtung im Mietvertrag wirksam ist, kann man nur beurteilen, wenn diese KOMPLETT und wörtlich zitiert wird und ggf. damit zusammenhängende weitere §§. _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
Die Frage, ob Sie zur Renovierung verpflichtet sind oder nicht, hängt von den mitvertraglichen Vereinbarungen ab und kann nicht pauschal beantwortet werden. Sowohl Mieter als auch Vermieterin müssen sich an diese Vereinbarungen halten.
Was steht denn im Mietvertrag, was bei Auszug zu machen ist? Ist die Klausel im Mietvertrag über Schönheitsreparaturen gültig? Miusste der Mieter aufgrund einer Vereinbarung bei Einzug renovieren?
Und bei den Vereinbarungen kommt es wiederum auf jedes Wort an.
Sie müßten mal die vollständige Klausel zu den Schönheitsreparaturen hier posten, um ev. beurteilen zu können, ob sie gültig ist oder nicht.
Aber Wort für Wort, denn hierbei kommt es auf jedes Wörtchen an. _________________ Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
Falls Ihnen mein Beitrag weitergeholfen hat, können Sie mich gerne bewerten. Einfach auf den grünen Punkt links unter meinem Namen klicken.
Also im Übergabeprotokoll haben wir unterschrieben bei Auszug die Wohnung im renoviertem Zustand zu übergeben und erforderliche Schöheitsreparaturen auf eigene Rechnung zu übernehmen
Im Vertrag steht folgendes
§12
Mietsicherheit
Im öffentlich geförderten Wohnraum ist die Mietsicherheit nur dazu bestimmt, Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus Schäden an der Wohnung oder unterlassenen Schönheitsreparaturen zu sichern.
§ 17
1. Der Vermieter ist zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume verpflichtet soweit im folgenden keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
2. Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit die erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung durchzuführen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören, tapezieren, Anstreichen der Wände, Decken, das Pflegen und Reinigen der Fußböden,Streichen der innentüren........
Dei Arbeiten sind handwerksgerecht auszuführen.
Üblicherweise werdeb Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Abständen erforderlich sein.
Küchen,Bädern und Duschen - alle 3 Jahre
Wohn und Schlafräume, Fluren, dielen und Toiletten - alle 5 Jahre
4. Der Mieter trägt die Kosten der Reparaturen der Istallationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, der Heiz und Kocheinrichtungen, sowie der Fenster und Türverschlüsse, soweit die Kosten der einzelnen Reparatur 80 euro und der dem Mieter dadurch in den letzten 12 Monaten entstehende Aufwand 160 euro höchstens 8 % der jeweiligen Jahres nettomiete nicht übersteigt
die Frage in Ihrem Eingangsposting war, ob Sie bei Auszug renovieren müssen. Bitte lassen Sie uns wissen, was dazu in Ihrem Mietvertrag steht - am besten wörtlich. Dann kann man in etwa beurteilen, ob Sie zur vollständigen Endrenovierung verpflichtet sind oder nicht.
Also ich habe meinen Mietvertrag rauf und runtergelesen und nur das gefunden was ich vorher auch angegeben habe, hier ist aber nochmal die gesamte Seite dazu.
§ 15 Zentralheizung
Der Vermieter ist verpflichtet, zentralbeheizte Wohnungen so mit Wärme zu versorgen, dass die mit Heizkörpern ausgestatteten Räume bei geschlossenen Fenstern und Türen in der Zeit von 6 bis 23 Uhr auf 20° C, einen Meter über dem Fußboden in der Zimmermitte gemessen, erwärmt werden.
§ 16 Benutzung der Mieträume
1. Der Mieter hat die gemieteten Räume sowie die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß zu reinigen; dazu gehört auch das regelmäßige Putzen der Fensterscheiben einschließlich der Rahmen. Er hat für ausreichende Lüftung und Heizung aller ihm überlassenen Räume zu sorgen. Eine ordnungsgemäße Lüftung liegt regelmäßig vor, wenn morgens und abends ausreichend lange quergelüftet wird.
Der Mieter ist verpflichtet, beim Vorhandensein eines Aufzugs die Benutzungs- und Bedienungsvorschriften zu beachten.
2. Der Mieter haftet für jede schuldhafte Beschädigung der Mietsache und des Hauses sowie sämtlicher zum Hause oder den Räumen gehörenden Anlagen und Einrichtungen, die er, die Angehörigen seines Haushalts, seine Untermieter oder die Personen verursachen, die auf seine Veranlassung mit der Mietsache in Berührung kommen.
3. Der Mieter ist berechtigt, in den Mieträumen Haushaltsmaschinen (z. B. Wasch- und Geschirrspülmaschinen, Trockenautomaten) aufzustellen, wenn und soweit die Kapazität der vorhandenen Installationen ausreicht und Belästigungen der Hausbewohner sowie Beeinträchtigungen der Mietsache nicht zu erwarten sind. Der Mieter ist verpflichtet, in Betrieb befindliche Haushaltsgeräte sorgfältig zu bedienen und zu beaufsichtigen.
§ 17 Instandhaltung der Mieträume
1. Der Vermieter ist zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume verpflichtet, soweit
im folgenden keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind.
2. Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit die erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung durchzuführen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören: Das Tapezieren, Anstreichen der Wände und der Decken, das Pflegen und Reinigen der Fußböden, das Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Wohnung. Die Arbeiten sind handwerksgerecht auszuführen.
Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein:
In Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre,
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre,
in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre.
Demgemäss sind die Mieträume zum Ende des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der bestehen würde, wenn der Mieter die ihm nach Ziffer 2 obliegenden Schönheitsreparaturen durchgeführt hätte. Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder in hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden.
3. Kommt der Mieter den von ihm vorstehend übernommenen Verpflichtungen trotz Fälligkeit und Fristsetzung nicht nach, kann der Vermieter Schadensersatz verlangen; im Falle der Schönheitsreparaturen steht dem Vermieter dieses Recht erst bei Beendigung des Mietverhältnisses zu. Der Mieter hat auch nachweislich entstehenden Mietausfall und die zur Beweissicherung und Ermittlung des Schadens notwendigen Kosten für ein Sachverständigengutachten zu ersetzen.
4. Der Mieter trägt die Kosten der Reparaturen der Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, der Heiz- und Kocheinrichtungen sowie der Fenster- und Türverschlüsse, soweit die Kosten der einzelnen Reparatur 80,- EUR und der dem Mieter dadurch in den letzten 12 Monaten entstehende Aufwand 160,- EUR, höchstens jedoch 8 % der jeweiligen Jahres-Nettomiete nicht übersteigen.
5. Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der gemieteten Sache, so hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen.
Im Übergabeprotokoll steht wortwörtlich:
Bei Auszug ist die Wohnung im renoviertem Zustand an den Vermieter zu übergeben.
sorry, magicsilence, meine letzte Frage hätte sich erübrigt, wenn ich Ihr Eingangsposting etwas genauer gelesen hätte:
Zu Ihrer Frage:
**Ist im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter bei seinem Auszug die Wohnung immer renovieren muss, ist das unwirksam. Die Unwirksamkeit erfasst auch eine eventuelle zweite Absprache im Mietvertrag, die die laufenden Renovierungsarbeiten betrifft.
In vielen Mietverträgen sind Fragen zum Thema Schönheitsreparaturen mehrfach geregelt. Zum einen ist bestimmt, dass beim Auszug zu renovieren ist, zum anderen sollen laufende Schönheitsreparaturen während der Mietzeit durchgeführt werden, zum Beispiel in Küche und Bad alle 3 Jahre und in den Wohn- und Schlafräumen alle 5 Jahre.
Ist der Mieter laut Mietvertrag verpflichtet, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen zu renovieren, benachteiligt dies den Mieter unangemessen, die Klausel ist unwirksam. In diesem Fall, so der Bundesgerichtshof jetzt, kann sich der Vermieter auch nicht auf die zweite Klausel im Mietvertrag stützen, die die Frage der laufenden Schönheitsreparaturen regelt. Das Karlsruher Gericht sieht beide Vereinbarungen im Vertrag als Gesamtregelung an. Dabei spielt es keine Rolle, ob die einzelnen Regelungen in einem Vertrags-Paragrafen enthalten sind, ob sie an verschiedenen Stellen im Mietvertrag abgedruckt sind oder ob ein Teil der Renovierungsregelung als „Anlage“ bezeichnet wird.**
BGH VIII ZR 335 /02 und 308/02 (Deutscher Mieterbund)
Ob die Wohnung bei Ihrem Einzug renoviert war oder nicht, spielt hier keine Rolle.
Vielleicht kennt sich jemand im Forum da besser aus und kann eine etwas genauere Auskunft geben
....2. Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit die erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung durchzuführen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören: Das Tapezieren, Anstreichen der Wände und der Decken, das Pflegen und Reinigen der Fußböden, das Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Wohnung. Die Arbeiten sind handwerksgerecht auszuführen.
Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein:
In Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre,
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre,
in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre.
Demgemäss sind die Mieträume zum Ende des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der bestehen würde, wenn der Mieter die ihm nach Ziffer 2 obliegenden Schönheitsreparaturen durchgeführt hätte. .......
Im Übergabeprotokoll steht wortwörtlich:
Bei Auszug ist die Wohnung im renoviertem Zustand an den Vermieter zu übergeben.
Zwei Regelungen, die sich widersprechen. Daher kann die gesamte Regelung ungültig sein, d.h. der Mieter braucht gar nichts zu renovieren.
Richtig wäre meines Erachtens die Formulierung nach der Fristenregelung - mit zeitanteiligem Kostenersatz, dem sich der Mieter jedoch entziehen kann, indem er bei Mietende eine Endrenovierung durchführt.
MfG
Lucky _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
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