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Bankbürgschaft

 
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Esther81
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 06.09.05, 14:40    Titel: Bankbürgschaft Antworten mit Zitat

Hallo,

ich hoffe ich bin hier richtig! Verlegen
Folgende Situation:

Eine Person A unterschreibt mit einer Person B gemeinsam einen Mietvertrag!
Anstelle von Monatsmieten Kaution, wird eine Bankbürgschaft in Höhe von 600,00 Euro, auf den Namen von Person A,für den Vermieter abgeschlossen!
Nach 1 Jahr zieht die Person A wieder aus!
Vergiss aber die Bankbürgschaft, die auf sie läuft mit dem Mieter aufzulösen!
Da die Person B weiterhin in der Wohnung bleiben möchte, wird für sie ein neuer Mietvertrag gemacht!
Nach einiger Zeit zahlt die Person B keine Miete mehr!
Es kommt zur Zwangsvollstreckung! Die Person B ist mittlerweile ausgezogen!
Da der Mieter aber sein Geld möchte, muss die Person A die 600,00 Euro der Bankbürgschaft zahlen, obwohl sie schon seit 1 Jahr nicht mehr dort wohnte!

Nun die Frage, ob es für die Person A irgendeine Chance gibt, das Geld oder ein Teil
des Geldes, zurück zu bekommen!

Für Antworten wäre ich sehr dankbar!
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wherrmann
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.08.2005
Beiträge: 279

BeitragVerfasst am: 06.09.05, 15:04    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn Mieter A + B die Wohnung gemeinsam gekündigt haben und danach ein neuer
Mietvertrag nur mit B gemacht wird, ist die Mietbürgschaft ohne vertragliche Grundlage.

Wenn es nicht noch Schulden aus dem ersten Vertrag mit A+B gibt, für die beide in voller Höhe haften würden, kann der Vermieter die Bürgschaft nicht für Schulden des späteren Mietverhältnisses mit B in Anspruch nehmen.
Mit kurzer Frist zur Rückzahlung auffordern und ansonsten ggf. mit Hilfe eines Anwalts klagen.
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 06.09.05, 15:12    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

zunächst einmal entsteht mit der Inanspruchnahme der Bürgschaft ein Rückzahlungsanspruch von A gegen B. Das hilft aber in der Praxis wenig, da B ja pleite ist.

Wahrscheinlich ist in der Bürgschaftsurkunde der Zweck der Bürgschaft festgehalten (z.B. "Diese Bürgschaft haftet für Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag vom 27.03.2003"). In diesem Fall darf der Vermieter diese nicht in Anspruch nehmen.
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