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Verfasst am: 06.09.05, 10:42 Titel: Nach Einzug: defekter Kühlschrank, nicht begehbare Terasse
Hallo....
Wie schon einmal in diesem Forum erwähnt, sind wir ( mein Freund und ich mit zwei Kids) am 1.August diesen Jahres in eine 76qm Wohnung gezogen. Die VM ließ ihre Küche drin. Mit angeblich ''funktionsfähigen Elektogeräten''. Bei Einzug mußten wir dann feststellen, das der Kühlschrank nicht funktionierte. Die VM die wir anriefen, wollte aber nicht dafür aufkommen. Schließlich hätten wir das ja unterschrieben, das wir für die defekten Elektogeräte selbst aufkommen. Laut Mietvertrag sind diese nicht mitvermietet. Dürfen aber auch nicht von uns entfernt werden. Das kann doch nicht sein, oder? Demnach wurden sie von uns übernommen.
Hinzu kommt noch, das wir die Wohnung auch nur genommen haben wegen der fast 25 qm großen Dachterasse ( die aber nur bis zur hälfte nutzbar ist, sollte ab dem 1. September saniert werden). Bis jetzt hat sich da aber noch nichts getan. Wir haben den Grasteppich wegen Schimmel rausmachen müssen.Darunter befinden sich kaputte Fliesen. Nun ist er gar nicht mehr begehbar. Die Vermieterin läßt nichts mehr von sich hören. Ebenfalls haben wir sie über die defekten Jalousien informiert. Aber nichts tut sich hier. Ich habe mal gelesen, das die terasse zu 50 % mit zu der Gesamtwohnfläche angerechnet wird. Dies ist aber ein teil, den wir ja nicht nutzen können. Welche Rechte haben wir nun?
Was wurde genau in Bezug Elektrogeräte unterschrieben. Wenn eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag vereinbart ist:
Für die Kostenabwälzung kleiner Instandhaltungen auf den Mieter hat der
Bundesgerichtshof (WM 91, 388 ; 89, 324) folgende Zumutbarkeitsgrenzen
aufgestellt:
1.) es muss sich tatsächlich um Kleinigkeiten handeln, die Reparatur darf höchstens
75 € kosten (vergl. OLG Hamburg WM 91, 385) ; (OLG München WM 91, 388)
2.) in der Mietvertragsklausel muss auch eine Höchstgrenze für einen bestimmten
Zeitraum (z.b. pro Jahr) für den Fall genannt werden, das sich Kleinreparatur häufen.
3.) außerdem darf sich die Klausel nur auf solche Teile der Mietwohnung beziehen,
die im direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Unangemessen
benachteiligt wird er nämlich dann, wenn er für die Gegenstände zahlen soll, die er
gar nicht direkt abnutzen kann, wie z.b. Leitungen für Gas, Wasser und Strom.
Wichtig:
Es kann allenfalls die Verpflichtung, für Bagatellschäden zu zahlen, abgewälzt werden,
nicht aber die Verpflichtung, defekte Gegenstände instand zu halten oder instand zu setzen,
das heißt reparieren zu lassen. (BGH WM 92, 355) ; (OLG Frankfurt WM 97, 609)
Unwirksam sind z.b. die Begrenzung" im Einzelfall" 20 % der Monatsmiete, Jahresmiete.
Die Begrenzung der Jahresbelastung auf 300 € bezw. 10 % der Jahresmiete sagt das
OLG Hamburg WM 91, 385
Das OLG Stuttgart sagt hierzu, eine Abwälzung von Bagatellschäden in der Größenordnung
von etwa 50 € pro Einzelfall könnte dann wirksam sein, wenn die Gesamtbelastung pro Jahr
auf höchstens 150 bis 200 € , jedoch nicht mehr als 8 bis 10 % der Jahresmiete, begrenzt
wird. Fehlt diese Eingrenzung, dann ist die gesamte Klausel bereits deshalb unwirksam.
(OLG Stuttgart WM 88, 149)
Das gilt erst recht , wenn überhaupt keine Begrenzungssumme im Vertrag genannt wird.
(OLG München WM 89, 128)
Terrasse:
Ist der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen vom Vermieter verlangen. Er kann auch vom Vermieter einen Vorschuss fordern. (KG Berlin RE WM 88, 142)muss sich aber um einen Mangel handeln der einen vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung aufhebt oder vermindert. Hinzu kommt noch das der Vermieter den Mangel beseitigen muss.
Um den Vermieter in Verzug zu setzen, muss der Mieter ihn zur Beseitigung des Mangels auffordern und eine angemessene Frist setzen. Läuft die Frist ergebnislos ab, darf also der Mieter selbst die Handwerker beauftragen.
Wenn der Mieter den Auftrag vorher erteilt, besteht die Gefahr, das er auf diesen Kosten sitzen bleibt. Ersatz seiner Aufwendungen kann er nämlich ohne Verzug des Vermieters nur verlangen wenn die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Mietsache notwendig ist. Es muss also sofortiges Handeln erforderlich sein.(LG Hagen WM 84, 215)
Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht daneben auch dann, wenn der Mieter damit eine Aufgabe des Vermieters erledigen wollte und dies auch im Interesse und dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Vermieters entsprochen hat. (OLG München ZMR 97, 236)
Oft scheitern Forderungen des Mieters daran, das die Aufwendungen in seinem eigenen Interesse getätigt wurden. Aufwendungen zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes kann der Mieter daher nur bei Verzug des Vermieters ersetzt verlangen. BGH WM 94, 201)
So steht es im Anhang zum Mietvertrag:
1. Nachstehend aufgeführte Gegensstände befinden sich in der Wohnung und dürfen vom Mieter unentgeldlich genutzt werden. Sollten diese Gegenstände einen Mangel aufweisen oder während der Mietzeit einen Defekt aufweisen, ist der Mieter für die Instandsetzung selbst verantwortlich. Eigentümer dieser gegenstände ist die Vermieterin:
a) Einbauküche inkl. aller Elektrogeräte ( Ofen, Mikrowelle, Geschirrspüler v. Miele, Kühlschrank mit gefrierfach.
b) Zwei Hängeschränke ( im Bad) , eine Duschwand und ein Spiegelschrank.
c) eine Markise
Nee, jetzt noch was zu machen dürfte schwer werden. Allerdings wenn Sie das neue Gerät beim Auszug mitnehmen und das alte wieder aufstellen kann der VM Ihnen nichts. Sollten Sie allerdings das alte schon entsorgt haben kann es sein das Sie Schadensersatzpflichtig sind.
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