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recht.de :: Thema anzeigen - Nach LL.M Studium 1. Staatsexamen möglich ??
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Nach LL.M Studium 1. Staatsexamen möglich ??
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Johannes Wessling
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Anmeldungsdatum: 29.10.2005
Beiträge: 104
Wohnort: Münster

BeitragVerfasst am: 18.11.05, 14:43    Titel: Antworten mit Zitat

Anonymous hat folgendes geschrieben::
Ich verstehe immer noch nicht, was der Vorteil dieses LL.M. sein soll gegenüber dem üblichen 1. Staatsexamen..


LL.M. ist ein akademischer Grad; Staatsexamen haben Lehrer auch !

J.W.
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showbee
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Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 1524
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 18.11.05, 22:13    Titel: Antworten mit Zitat

hallo,

ähem. aber ein "diplom" ist auch ein akademischer grad und in den meisten unis (HU Berlin bspw.) kann man sich nach dem 1. SE ein diplom verleihen lassen. insoweit stehen die examen den sonstigen akademischen graden nichts nach. und nicht umsonst heißt der gute alte volljurist auch assessor (m.E. von beisitzer oder amtshelfer) also den anwärter auf eine hohe beamtenlaufbahn. macht den volljuristen optisch klein, aber er steht durch sein referendariat einem normalen diplomanden mit 2 jahren berufserfahrung nichts nach.

aber das nur dazu...

im weiteren möchte ich nochmal auf mein posting auf s. 1 verweisen. selbst wenn das LLM studium an XYZ vom JPA als die 4 semester studium an einer hochschule anerkannt wird.

aber: die 2 jahre (4 semester) sind nicht alles an voraussetzungen für das 1. SE, zumindest im JAG berlin hätten wir da:

2. 2 Semester davon in Berlin (okay, nicht schwer je nach JPA)
3. zwischenprüfung an einer uni (wird schon schwerer)
4. große übungen (das wird noch schwerer)
5. grundlagenschein
6. schlüsselqualifikation
7. 3 monate praktikum


insoweit kann man vielleicht 1. schaffen, aber 2. bis 6. sind genau darauf ausgelegt eben den normalen studiengang "rechtswissenschaften" an einer uni zu belegen. ich fänd es schon arg stressig erst den LLM zu machen und dann noch:

3 hausarbeiten, 3 klausuren für kleine scheine
2 hausarbeiten, 3 klausuren für große scheine
1 klausur für grundlagenfach
schlüsselqualifikationen etc. zu machen

nebenbei ist seit neuestem das SE nur noch zu 70% staatlich, 30% werden durch eine universitäre schwerpunktbereichsprüfung abgenommen. diese dauert in allen uni 2 semester an und kann nur in aufeinander folgenden semester belegt werden.

also müsste man für 30% des SE schon 2 semester an der uni verbleiben, ob man in den 2 Semestern die 7 klausuren und 5 hausarbeiten schafft, das wage ich ehrlich zu bezweifeln. es sollten wohl minimum 4 semester drauf gehen (wenn man alleine bedenkt, das hausarbeiten nur in den ferien schreibbar sind).

also sind wir bei 4 semestern an der uni, davon x semester LLM und dann noch 1-2 semester (minimum) vorbereitung aus examen.

naja, ich schlage vor, man studiert gleich an der uni!!!

gruss vom

showbee
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Johannes Wessling
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Anmeldungsdatum: 29.10.2005
Beiträge: 104
Wohnort: Münster

BeitragVerfasst am: 19.11.05, 12:15    Titel: Antworten mit Zitat

showbee hat folgendes geschrieben::

naja, ich schlage vor, man studiert gleich an der uni!!!


Ich studiere gerade an der Uni Osnabrück mit dem Ziel LL.B. Der Grund ist, dass ich während meines früheren BWL-Studiums "nebenbei" auch noch Rechtswissenschaften studiert habe, hier aber nur "...alle Scheine bis auf 2..." gemacht habe. Es fehlten großer BGB und großen Strafrecht. Das Fehlen des Großen BGB-Scheines führt dazu, dass ich eine Klausur "Sachenrecht" schreiben musste und das Fehlen des großen Strafrecht bedeutet eine Klausur in "Strafrecht III". Da ich auch noch Stb und WP bin, war ich davon ausgegangen, dass es das dann sei. Weit gefehlt: Es müssen noch Klausuren in Europarecht, Handelrecht, Vertragsgestaltung, Englisch. Arbeitsrecht ,..... geschrieben werden.

Mein Eindruck ist, dass die LL.B.-Studenten wesentlich mehr machen müssen, als die Staatsexamens-Kandidaten. Wird danach noch ein LL.M. angeschlossen, handelt es sich um vollwertig ausgebildete Juristen, die man, im Unterschied zu Staatsexamenskandidaten dann auch sofort in der (Wirtschafts)-praxis einsetzen kann.

Im übrigen stimme ich einem meiner Vorredner zu: Der Bologna-Prozess wird dazu führen, dass die LL.M's in jedem Fall auch Mitglied der Rechtsanwaltskammern werden können. Wie das funkzioniert mag dahin stehen; (Bar-Examen; Richter-examen etc). Den jetzigen LL.M.'s bleibt die Hoffnung, dass sie ähnlich wie im Bereich der Steuerbevollmächtigten und Steuerberater oder vBP's und Wirtschaftsprüfern irgendwann mittels "Gesichtskontrolle" zum Rechtsanwalt ernannt werden.

Im übrigen ist es in der tat so, dass in Frankreich quasi "jeder" Richter werden kann; in Österreich sitzen Betriebswirte als Richter in den Finanzgerichten, was den österreichischen FG-Urteilen nur gut tut.

Gruß

J.W.
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Servicer
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1255

BeitragVerfasst am: 19.11.05, 12:49    Titel: Antworten mit Zitat

Johannes Wessling hat folgendes geschrieben::
Wird danach noch ein LL.M. angeschlossen, handelt es sich um vollwertig ausgebildete Juristen, die man, im Unterschied zu Staatsexamenskandidaten dann auch sofort in der (Wirtschafts)-praxis einsetzen kann.


Dieser Überheblichkeit verfallen auch viele nach dem ersten Staatsexamen. Es ist eine komplette Selbstüberschätzung, wenn man meint, mit einem Universitäts- oder Fachhochschulabschluss könne man Rechtsberatung betreiben. Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der Rechtsberatung reicht es fachlich allenfalls dafür, Freunden zu erklären, welche Rechte sie bei einem Mangel der Kaufsache haben. Selbst nach dem zweiten Staatsexamen benötigt man in der Regel noch ein gutes Jahr, um sich in der Praxis zu recht zu finden. LL.B.- und LL.M.-Absolventen haben hingegen noch nicht einmal die zweijährige Referendarausbildung durchlaufen und können allenfalls unternehmensintern den Volljuristen zuarbeiten.

Johannes Wessling hat folgendes geschrieben::
Im übrigen stimme ich einem meiner Vorredner zu: Der Bologna-Prozess wird dazu führen, dass die LL.M's in jedem Fall auch Mitglied der Rechtsanwaltskammern werden können. Wie das funkzioniert mag dahin stehen; (Bar-Examen; Richter-examen etc).


Ein LL.M.-Abschluß allein wird auch zukünftig nicht zum Richteramt befähigen. Es ist denkbar, dass LL.B.-Absolventen und Wirtschaftsjuristen Zugang zum Referendariat erhalten werden. Nach dem zweiten Staatsexamen können sie dann wie jeder Absolvent eines rechtswissenschaftlichen Studiengangs an einer Universität sich um ein Richteramt bewerben und die Rechtsanwaltszulassung beantragen. Das würde in etwa auch der Situation in den anglo-amerikanischen Ländern entsprechen. Denn dort kann man auch mit einem Abschluss aus einem nicht-rechtswissenschaftlichem Studiengang - nach einer einjährigen Zusatzausbildung - nach der regelmäßigen zweijährigen Praxiszeit z. B. Solicitor werden.

Johannes Wessling hat folgendes geschrieben::
Den jetzigen LL.M.'s bleibt die Hoffnung, dass sie ähnlich wie im Bereich der Steuerbevollmächtigten und Steuerberater oder vBP's und Wirtschaftsprüfern irgendwann mittels "Gesichtskontrolle" zum Rechtsanwalt ernannt werden.


Die Hoffnung stirbt zuletzt...

Johannes Wessling hat folgendes geschrieben::
Im übrigen ist es in der tat so, dass in Frankreich quasi "jeder" Richter werden kann; in Österreich sitzen Betriebswirte als Richter in den Finanzgerichten, was den österreichischen FG-Urteilen nur gut tut.


Frankreich...guckste hier: http://www.dfj.org/sammlung/ausbild.html

Auch in Deutschland kann "fast jeder" Finanzrichter/in werden. Guckste hier: http://www.ihk-koeln.de/Service/UeberUns/Ehrenamt/EhrenamtlicheHandelsundFinanzrichter/Ehrenamtliche_Finanzrichter.jsp


Johannes Wessling hat folgendes geschrieben::
Gruß

J.W.


Jo...
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showbee
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Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 1524
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 19.11.05, 18:30    Titel: Antworten mit Zitat

Johannes Wessling hat folgendes geschrieben::
Mein Eindruck ist, dass die LL.B.-Studenten wesentlich mehr machen müssen, als die Staatsexamens-Kandidaten.


hallo,

hmmm... das ist m.E. falsch, denn als jurist lernt man in der uni nicht nur für die klausuren, sondern vorrangig fürs erste examen. in den klausuren (gr. scheine) und grundstudium wird nur ca. 1/4tel des wissens abgefragt. das jura-studium zeichnet sich dadurch aus, dass man eben nicht nur nach und nach die scheine tot-schlägt und das wars.

ich empfehle mal die lektüre bspw. des § 3 der Juristenausbildungsordnung von Berlin Brandenburg: http://www.berlin.de/SenJust/Ausbildung/JPA/jao2003.html

zwar nehmen die §§ aus dem StGB den größten platz weg, aber es sollte deutlich werden, das es nicht mit ein bischen handelsrecht, arbeitsrecht etc. getan ist. klar, meine examensvoraussetzungen sind vielleicht:

im strafrecht nur eine klausur über diebstahl oder betrug und dazu eine hausarbeit
im bürgerlichen recht nur eine klausur zum besonderen schuldrecht nebst hausarbeit und
im öff. recht nur eine klausur im allg. verwaltungsrecht
ein bischen englisch
ein bischen rechtsgeschichte

aber, wer glaubt den rest macht er in 10 monaten rep bei alptraum & schmitz, der irrt!

und eben habe ich das mal mit der stud.ordnung des LLB programms von greifswald verglichen (osnabrück finde ich nix im netz)... alleine der stundenumfang zeigt mir doch, dass LLB schon weniger zeit übrig lässt für bestimmte sachen, bsp.:

ZPO 2 SWS statt 4
FamR / ErbR 2 SWS statt 4
Strafrecht 12 SWS (was an der Uni nur das grundstudium wäre)
... etc. pp.

gruss vom

showbee

---

§ 3
Prüfungsstoff


(1) Gegenstand der staatlichen Pflichtfachprüfung sind die Pflichtfächer gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 des Berliner Juristenausbildungsgesetzes.

(2) Bei Gebieten, die mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, werden nur Grundzüge verlangt. Grundzüge erfordern das Verständnis der gesetzlichen Systematik und Kenntnisse über Sinn und Inhalt der wesentlichen Vorschriften und Rechtsinstitute. Bei Gebieten, die mit dem Buchstaben R gekennzeichnet sind, sind darüber hinaus Kenntnisse der Rechtsprechung und Lehre zu theoretisch oder praktisch bedeutsamen Rechtsfragen erforderlich.

(3) Fragen aus Gebieten, die nicht zu den Pflichtfächern gehören, können zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden,
1. wenn sie in der Praxis in einem häufigen Zusammenhang mit Prüfungsstoff
aus den Pflichtfächern auftreten oder
2. wenn lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen.

(4) Zum Prüfungsstoff der Pflichtfächer gehören folgende Kernbereiche einschließlich der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen:
1. Aus dem Bürgerlichen Recht:

a) aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
- Allgemeiner Teil (R),
jedoch ohne Stiftungen und Sicherheitsleistung
- Recht der Schuldverhältnisse (R),
jedoch ohne Draufgabe, Teilzeit-Wohnrechteverträge, Landpachtvertrag, Sachdarlehensvertrag, Reisevertrag, Auslobung, Recht der besonderen Geschäftsbesorgungsverträge (§§ 676 a-h), Einbringung von Sachen bei Gastwirten, Leibrente, unvollkommene Verbindlichkeiten und Vorlegung von Sachen; Vertragsstrafe, Mietvertrag und Pachtvertrag nur in Grundzügen (G)
- Sachenrecht (R),
jedoch ohne Nießbrauch, Vorkaufsrecht, Reallasten, Rentenschuld und
Pfandrecht an Rechten
- aus dem Familienrecht (G):
Eingehung der Ehe, Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, Eheliches
Güterrecht (nur gesetzliches Güterrecht), Scheidung der Ehe (ohne
Versorgungsausgleich), Allgemeine Vorschriften zur Verwandtschaft,
Unterhaltspflicht, Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem
Kind im Allgemeinen, Elterliche Sorge
- aus dem Erbrecht (G):
Erbfolge, Rechtliche Stellung des Erben (ohne Aufgebot der Nachlass
gläubiger, Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben,
aufschiebende Einreden), Testament (ohne Auflage, Testaments-
vollstrecker), Pflichtteil, Erbschein;

b) aus dem Handelsrecht (G):
Kaufleute, Handelsregister, Handelsfirma, Prokura und Handlungsvollmacht, Allgemeine Vorschriften über Handelsgeschäfte und Handelskauf;

c) aus dem Gesellschaftsrecht (G):
offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft sowie die Errichtung, Vertretung, Geschäftsführung und Haftung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

d) aus dem Arbeitsrecht (G):
Begründung, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Leistungsstö-rungen und Haftung im Arbeitsverhältnis.

2. Aus dem Strafrecht:

a) Allgemeiner Teil des Strafgesetzbuches (R),
davon nur in Grundzügen (G):

aa) aus dem Dritten Abschnitt der
- Erste Titel (Strafen)
- Zweite Titel (Strafbemessung)
- Vierte Titel (Strafaussetzung zur Bewährung)
- Fünfte Titel (Verwarnung mit Strafvorbehalt, Absehen von Strafe)
- Sechste Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
- Siebente Titel (Verfall und Einziehung),
bb) der Vierte Abschnitt (Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen),
cc) der Fünfte Abschnitt (Verjährung);

b) aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuches (R):

aa) aus dem Sechsten Abschnitt
- Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113),
bb) aus dem Siebenten Abschnitt
- Hausfriedensbruch (§ 123)
- Amtsanmaßung (§ 132)
- Verwahrungsbruch (§ 133)
- Verstrickungsbruch; Siegelbruch (§ 136)
- unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)
- Vortäuschen einer Straftat (§ 145 d),
cc) der Neunte Abschnitt (Falsche uneidliche Aussage und Meineid),
dd) der Zehnte Abschnitt (Falsche Verdächtigung),
ee) aus dem Vierzehnten Abschnitt
- Beleidigung (§ 185)
- Üble Nachrede (§ 186)
- Verleumdung (§ 187)
- Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193),
ff) der Sechzehnte Abschnitt (Straftaten gegen das Leben)
mit Ausnahme der §§ 218 b bis 219 b,
gg) der Siebzehnte Abschnitt (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit),
hh) aus dem Achtzehnten Abschnitt
- Freiheitsberaubung (§ 239)
- Erpresserischer Menschenraub (§ 239 a)
- Geiselnahme (§ 239 b)
- Nötigung (§ 240)
- Bedrohung (§ 241),
ii) der Neunzehnte Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung)
mit Ausnahme des § 248 c,
jj) der Zwanzigste Abschnitt (Raub und Erpressung),
kk) der Einundzwanzigste Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei)
mit Ausnahme des § 261,
ll) aus dem Zweiundzwanzigsten Abschnitt
- Betrug (§ 263)
- Computerbetrug (§ 263 a)
- Versicherungsmissbrauch (§ 265)
- Erschleichen von Leistungen (§ 265 a)
- Untreue (§ 266)
- Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten (§ 266 b),
mm) aus dem Dreiundzwanzigsten Abschnitt
- Urkundenfälschung (§ 267)
- Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268)
- Fälschung beweiserheblicher Daten (§§ 269, 270)
- mittelbare Falschbeurkundung (§ 271)
- Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung
(§ 274),
nn) aus dem Siebenundzwanzigsten Abschnitt
- Sachbeschädigung (§§ 303, 304)
- Datenveränderung (§ 303 a),
oo) aus dem Achtundzwanzigsten Abschnitt
- Brandstiftung (§§ 306 bis 306 f)
- Gefährdung des Straßenverkehrs (§§ 315 b bis 316 a)
- Vollrausch (§ 323 a)
- unterlassene Hilfeleistung (§ 323 c),
pp) aus dem Dreißigsten Abschnitt
- die Bestechungsdelikte (§§ 331 bis 334)
- Rechtsbeugung (§ 339)
- Körperverletzung im Amt (§ 340)
- Verfolgung Unschuldiger (§ 344)
- Vollstreckung gegen Unschuldige (§ 345)
- Falschbeurkundung im Amt (§ 348)
- Parteiverrat (§ 356).

3. Aus dem Öffentlichen Recht:

a) Staatsrecht (R),
jedoch ohne Notstands- und Finanzverfassungsrecht;
b) Allgemeines Verwaltungsrecht (R)
einschließlich der Grundzüge (G) des Verwaltungsvollstreckungsrechts und des Rechts der Öffentlichen Ersatzleistungen, jedoch mit Ausnahme der be-sonderen Verwaltungsverfahren;
c) aus dem Besonderen Verwaltungsrecht:
- allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht (R)
- Versammlungsrecht (G)
- aus dem Bauordnungsrecht (G): die allgemeinen Vorschriften, das Grund-stück und seine Bebauung, die am Bau Beteiligten, die Bauaufsichtsbehör-den und das Verwaltungsverfahren
- aus dem Bauplanungsrecht (G): die Bauleitplanung, deren Sicherung und die Planerhaltung sowie die Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung
- das Kommunalrecht (G): jedoch ohne Kommunalwahl- und Kommunalabga-benrecht.

4. Aus dem Verfahrensrecht:

a) Zivilprozessrecht (G):
die Vorschriften über das zivilprozessuale Verfahren im ersten Rechtszug, Verfahrensgrundsätze, Prozessvoraussetzungen, Arten und Wirkungen von Klagen und gerichtlichen Entscheidungen, Beweisgrundsätze, allgemeine Voll-streckungsvoraussetzungen, die Arten der Zwangsvollstreckung, einstweiliger Rechtsschutz;
b) Strafverfahrensrecht (G):
Verfahrensgrundsätze, allgemeiner Gang des Strafverfahrens, Rechtsstellung und Aufgaben der wesentlichen Verfahrensbeteiligten, Zwangsmittel und Grundrechtseingriffe, insbesondere Haft, Beweisrecht, Rechtskraft;
c) Verwaltungsprozessrecht (G):
allgemeine und besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen gerichtlicher Entscheidungen, gerichtlicher Prüfungsumfang, Vorverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, Rechtskraft;
d)Verfassungsprozessrecht (G);
e)Gerichtsverfassungsrecht (G).

(5) Zum Prüfungsstoff der europarechtlichen Bezüge (G) gehören auch: die Menschenrechte, die Rechtsquellen, Organe und Handlungsformen in der Europäischen Union, die Grundfreiheiten und Politiken des EG-Vertrages, die Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts einschließlich des gerichtlichen Rechtsschutzes.
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Johannes Wessling
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Anmeldungsdatum: 29.10.2005
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BeitragVerfasst am: 21.11.05, 14:29    Titel: Antworten mit Zitat

Servicer hat folgendes geschrieben::
LL.B.- und LL.M.-Absolventen haben hingegen noch nicht einmal die zweijährige Referendarausbildung durchlaufen


Die ist ja in der Wirtschaft auch zu Nichts nutze!

J.W.
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Johannes Wessling
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Anmeldungsdatum: 29.10.2005
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BeitragVerfasst am: 21.11.05, 14:38    Titel: Antworten mit Zitat

showbee hat folgendes geschrieben::

hmmm... das ist m.E. falsch, denn als jurist lernt man in der uni nicht nur für die klausuren, sondern vorrangig fürs erste examen. .


a.) LL.B. und LL.M. sind auch Juristen Sehr glücklich
b.) Ich finde, Juristen sollten nicht für das erste Examen sondern für den Markt ausgebildet werden Böse

J.W.
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showbee
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Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 1524
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 21.11.05, 14:39    Titel: Antworten mit Zitat

Johannes Wessling hat folgendes geschrieben::
Servicer hat folgendes geschrieben::
LL.B.- und LL.M.-Absolventen haben hingegen noch nicht einmal die zweijährige Referendarausbildung durchlaufen


Die ist ja in der Wirtschaft auch zu Nichts nutze!

J.W.



hallo!?

also diese hohle aussage zeugt wirklich von überheblichkeit. die referendarsausbildung geht schon lange nicht mehr vom idealtypus richterausbildung aus. die pflichtstationen bei gericht werden immer weniger und schon weit mehr die hälfte der zeit kann man als referendar in anwaltsstation oder in der wirtschaft sich ausbilden lassen.

einen referendar zeichnet eben aus, dass er bspw. direkt nach dem referendariat durchaus eine klage, einen AdV antrag, eine nzB etc. beim finanzgericht einlegen und begründen kann, ohne das ihm formfehler unterliefen. manch steuerberater wäre wohl stolz auf eine saubere einfache anfechtungsklage zum FG nach einigen jahren praxis. ob man nun etwas mit learning-by-doing (try & error) erübt oder durch ein staatliches ausbildungswesen sei doch daher gestellt. und der steuerberater hat im besten fall direkt nach seinem studium zur bwl auch noch die pflichtpraxisjahre vor ablegen der prüfung vor der StBKammer. oder soll etwa der bwl-absolvent praxistauglicher sein als ein assessor?

fragend:

der showbee
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Johannes Wessling
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Anmeldungsdatum: 29.10.2005
Beiträge: 104
Wohnort: Münster

BeitragVerfasst am: 21.11.05, 14:59    Titel: Antworten mit Zitat

showbee hat folgendes geschrieben::

einen referendar zeichnet eben aus, dass er bspw. direkt nach dem referendariat durchaus eine klage, einen AdV antrag, eine nzB etc. beim finanzgericht einlegen und begründen kann


fehlerfrei einlegen: ja; begründen: nein, er hat nämlich nicht die Idee einer Ahnung von materiellem Steuerrecht (showbee mag die Regel bestätigen)

showbee hat folgendes geschrieben::
oder soll etwa der bwl-absolvent praxistauglicher sein als ein assessor?


ja, der fragt mich nämlich nicht ständig, wo in der Bilanz die Kasse steht, rechts oder links !

nichts für ungut

Ich muss jetzt zum Englisch Seminar, LL.B. werden!!

J.W.
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 21.11.05, 17:38    Titel: Antworten mit Zitat

Herr W. hat m.W. in seinen Posts diverse ungenaue oder Falschbehauptungen aufgestellt sowie Äußerungen eingebracht, die man günstigstenfalls als Unsachlichkeiten einstufen kann.

Kurz einiges herausgegriffen:

- Der Bolognaprozess enthält keinerlei Komponente, wonach dem deutschen Inhaber des LL.B. bzw. LL.M allein aufgrund dieses Titels Zugang zur Rechtsanwaltschaft zu gewähren ist. Die Institution Staatsexamen wird von Bologna nicht einmal ansatzweise berührt. Bislang ist kein Umstand erkennbar, wonach mehr als Zugang zum Staatsexamen I gewährt werden soll.

Man sollte auch nicht verkennen, dass "LL.B." und "LL.M" im Sinne des Bologna Prozesses nicht jedes Studium ist, auf das man einfach diese Beschreibung draufetikettiert. Es handelt sich um 3-4 jährige Studiengänge mit bestimmten Qualitätsanforderungen bereits für den LL.B. Was übrigens wiederum für die Juristenausbildung bedeuten kann, dass - wie auch schon bei Verleihung des Titels "Diplomjurist" - lediglich das bestehende Studium bis zur Erlangung der Examensvoraussetzungen als "Bachelorstudiengang" neu eitkettiert wird und demnach jeder bisherige "cand. iur" künftig "LL.B." wäre. Es bliebe dann beim Konzept "Alter Wein in neuen Schläuchen". Nur dass man eben den Absolventen einen weiteren Titel an die Hand gäbe.

- Die Behauptung, der Referendar sei weniger geeignet als der BWLer "da er keine Kenntnisse des materiellen Steuerrechts habe" ist sinnfrei. Derartige Kenntnisse haben BWLer auch nicht. Wenn jedoch Herr W. anführen will, es ginge ihm um die Betriebswirte mit entsprechender Ausrichtung, dann darf man wohl auch die Referendare mit entsprechender steuerrechtlicher Studienausrichtung als Vergleichsmaßstab einstellen. Und letztere haben wiederum Kenntnisse des materiellen Steuerrechts, gepaart mit Kenntnissen des Prozessrechtes, die der "Steuerbwler" nicht hat.

- Bedrückend auch die These "LL.B.´s" seien Juristen. Ich habe den finsteren Verdacht, dass Herr . W. hier eher Inkompetenz aufblitzen lässt, als fundierte Kenntnisse über den gegenwärtigen Rechtsstand zur Frage der Führung der Bezeichnung "Jurist".

- Erschreckend unsachlich die pauschale Behauptung der LL.M. müsse mehr machen allein aufgrund der Begründung der Kurszahl. Hier fehlt schon jegliche Sachkenntnis der überarbeiteten Studienordnungen der letzten Jahre in Verbindung mit der Reformen zur Einführung von Zwischenprüfung und Universitätsprüfung. Zudem zeigt es gänzliche Ignoranz bzgl. der Punkte, die bei Vergleichen prägens sind: Quantität (SWS) und Qualität.

- Schließlich ignoriert Herr W. auch großzügig die allgemeine Realität der Juristenausbildung. Das Erste Staatsexamen setzt weit über das Niveau der bisherigen "großen Scheine" hinausgehende Rechtskenntnisse voraus. Nicht umsonst erlangen Studenten i.d.R. zwischen 5. und 7. Semester die Zulassungsvoraussetzungen zum Staatsexamen ("Große Scheine" plus weiterer Elemente), schreiben jedoch erst das Staatsexamen nach einer intensiven Vorbereitungsphase von weiteren 2-4 Semestern. Ich wage zu behaupten, in dieser "Examensvorbereitungsphase" stecken mehr al 50 % der Lernentwicklung und Klausurerfahrung der Regelkandidaten.

Btw.:
Zitat:
Ich studiere gerade an der Uni Osnabrück mit dem Ziel LL.B. Der Grund ist, dass ich während meines früheren BWL-Studiums "nebenbei" auch noch Rechtswissenschaften studiert habe, ...Da ich auch noch Stb und WP bin,

P.S.
Viele Dipl.-Kfm, StB, WP Weßling gibt es in Münster nicht. Mich würde dann allerdings interessieren, was Sie sich noch von einem LL.B. versprechen und wie Sie ein Präsenzstudium zeitlich angesichts sonstiger Aufgaben managen?
_________________
Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.


Zuletzt bearbeitet von questionable content am 21.11.05, 22:04, insgesamt 1-mal bearbeitet
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showbee
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Anmeldungsdatum: 12.01.2005
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BeitragVerfasst am: 21.11.05, 21:14    Titel: Antworten mit Zitat

Johannes Wessling hat folgendes geschrieben::
fehlerfrei einlegen: ja; begründen: nein, er hat nämlich nicht die Idee einer Ahnung von materiellem Steuerrecht (showbee mag die Regel bestätigen)

...

ja, der fragt mich nämlich nicht ständig, wo in der Bilanz die Kasse steht, rechts oder links !


hallo,

die meisten anmerkungen kamen ja eben. die regel ist, wer eine klage beim FG einlegt, sollte steuerrecht gemacht haben, wer bei Strafgericht auftritt sollte strafrecht gelernt haben, wer eine scheidung betreut vielleicht familienrecht. der universalanwalt (feld-wald-wiesen-flur) ist wohl seltens mit klagen beschäftigt, der fummelt wohl er mal ein testament oder einen GbR vertrag oder verzapft gerade einen mahnbescheid.

q.e.d. wer in einem rechtsgebiet arbeitet, sollte volle kennung davon haben. in puncto steuerrecht setze ich mal den referendar mit steuerausbildung einem dipl.kfm. mit einiger praxiserfahrung bzw. stb-examen gleich.

man kann natuerlich einen bwl-absolventen auch mit einem cand. iur. mit dem ersten examen gleichsetzen, die beide mal steuerrecht ein paar SWS hatten, aber hier werden beide wohl an bilanz, este, klage, einspruch etc. scheitern.

...

im weiteren frage ich mich, wozu man einen bwl-absolventen braucht der "kasse" bucht... ohgott, diese verheizung von akademikern. das letzte mal etwas an "kasse" gebucht habe ich ende des ersten lehrjahres. danach habe ich abschlüsse gemacht und konnte sicher sein, dass der buchhalter kasse am 31.12. abgehackt hat. also das versteh ich alles nicht...

naja, andere länder andere sitten, aber hier "im osten" buchen keine uni-absolventen, welch verschwendung?!?!?!?

gruss vom

showbee
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BeitragVerfasst am: 21.11.05, 22:01    Titel: Antworten mit Zitat

showbee hat folgendes geschrieben::


q.e.d. wer in einem rechtsgebiet arbeitet, sollte volle kennung davon haben. in puncto steuerrecht setze ich mal den referendar mit steuerausbildung einem dipl.kfm. mit einiger praxiserfahrung bzw. stb-examen gleich.


Nach meiner persönlichen Einschätzung sind BWLer und Universitätsjurist direkt nach dem Verlassen der Universität nicht uneingeschränkt vergleichbar. Ausbildungsinhalt und Ziele im Hinblick auf das Steuerrecht sind unterschiedlich.

Polarisiert formuliert um es anschaqulich zu gestalten:

Der BWLer ist bei weitem der bessere "Rechenknecht", auf Alltagstätigkeiten wie Buchführung ist er getrimmt. Seine Kenntnisse der Systematik des materiellen Steuerrechtes ist hingegen eher verkümmert. Beim Juristen ist es - je nach Bundesland - tendenziell umgekehrt. Beherrscht werden die allgemeinen Grundlagen - aber es wird nicht auf alltägliches Anwendungswissen wie das Ausfüllen einer Steuererklärung oder Buchführung hin ausgebildet. Für den Vorgang "Vertretung vor Gericht" ist der Referendar schon durch seine allgemeinen pozessrechtlichen Kenntnisse ungleich besser qualifiziert. Gleiches gilt m.E. für gutachterliche Auswertung und strategisch Planung. Denn diese Bereiche werden von Gesetz und Gericht geprägt und verlangen systemtisches Verständnis der Grundlagen. Für andere Vorgänge ("Rechenknecht") ist der BWLer in diesem Stadium weitaus geeigneter.
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Johannes Wessling
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Anmeldungsdatum: 29.10.2005
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BeitragVerfasst am: 21.11.05, 22:52    Titel: Antworten mit Zitat

questionable content hat folgendes geschrieben::

Mich würde dann allerdings interessieren ... wie Sie ein Präsenzstudium zeitlich angesichts sonstiger Aufgaben managen?


Ich habe auch noch 4 Kinder und meine Frau ist gerade 14 Tage in Urlaub!! Ansonsten lernt man sowas im BWL-Studium: deligieren, deligieren ""

J.W.
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Johannes Wessling
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Anmeldungsdatum: 29.10.2005
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BeitragVerfasst am: 21.11.05, 22:55    Titel: Antworten mit Zitat

showbee hat folgendes geschrieben::

im weiteren frage ich mich, wozu man einen bwl-absolventen braucht der "kasse" bucht... ohgott, diese verheizung von akademikern. das letzte mal etwas an "kasse" gebucht habe ich ende des ersten lehrjahres. danach habe ich abschlüsse gemacht und konnte sicher sein, dass der buchhalter kasse am 31.12. abgehackt hat. also das versteh ich alles nicht...


Es geht nicht um Buchen, sondern um "Bilanzen lesen". Die Frage, "...wo steht denn nun das Eigenkapital..." ist mir schon vom (Voll)-Jurist gestellt worden.

J.W.
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Johannes Wessling
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Anmeldungsdatum: 29.10.2005
Beiträge: 104
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BeitragVerfasst am: 21.11.05, 22:59    Titel: Antworten mit Zitat

questionable content hat folgendes geschrieben::
Mich würde dann allerdings interessieren, was Sie sich noch von einem LL.B. versprechen ...


Ich bin halt nicht länger "Rechenknecht" sondern habe was vernünftiges gelernt.

Ausserdem möchte ich noch LL.M. werden, damit ich anschliesend den im Vergleich zum "Dr. rer. pol." wesentlich einfacheren "Dr. jur." machen kann.

J.W.
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