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Tod eines Mieters in Betreuung

 
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katzenbob
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 03.10.2005
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 03.10.05, 12:35    Titel: Tod eines Mieters in Betreuung Antworten mit Zitat

Hallo!

Ich habe folgendes Problem. Gestern ist der Mieter einer in meinem Besitz befindlichen Wohnung verstorben. Dieser Mieter hatte seit ca. 2 Jahren einen gesetzlichen Betreuer, da es sich um einen Demenzkranken gehandelt hat. Das Mietverhältnis bestand jedoch schon länger. Der Verstorbene hat auch einen Sohn. Allerdings wurde der Versuch einer Kontaktaufnahme zum Sohn bisher nicht vorgenommen, da der Betreute dies aufgrund eines zerrütteten Verhältnisses zu seinem Sohn abgelehnt hat. Trotzdem müsste nach meinem Dafürhalten der Sohn der gesetzmäßige Erbe sein. Wer kommt jetzt für die Renovierung der Wohnung auf? Im Mietvetrag ist eine Renovierung der Wohnung durch den Mieter schriftlich festgelegt. Zudem ist die Eingangstür momentan nur notdürftig verschlossen, da diese bei einem Feuerwehreinsatz 2 Wochen zuvor gewaltsam geöffnet werden musste. Die Anwaltskanzlei des mit der Betreuung beauftragten Anwalts teilte telefonisch mit, dass ich als Vermieter eine Firma beauftragen solle, die den Schaden behebt. Die Rechnung soll dem Betreuer zur Begleichung zugeschickt werden. Kann man sich auch nach dem Tod des Betreuten darauf verlassen? Wer kommt für die Renovierung der Wohnung auf bzw. wer trägt die 3 restlichen Mietraten, sofern ich, was ich vorhabe, mein Sonderkündigungsrecht ausübe. Laut Gesetz müsste der Erbe (Sohn) dafür aufkommen, oder? Was passiert, wenn dieser das Erbe auschlägt bzw. auch nicht mehr am Leben ist? Bleibt man dann als Vermieter auf den Kosten sitzen? Sicher kein ganz einfaches Problem, für einige Tipps zur weiteren Vorgehensweise wäre ich sehr, sehr dankbar.
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Tanja7
Interessierter


Anmeldungsdatum: 23.08.2005
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 03.10.05, 16:41    Titel: Antworten mit Zitat

Ich war selbst jahrelang Betreuerin einer demenzkranken Frau, die vor einigen Monaten verstorben ist; daher habe ich einige Ideen / Anregungen / Fragen zu dem, was Sie schreiben:

Bei meiner Betreuten wurde auch mal die Tür durch die Feuerwehr gewaltsam geöffnet. Gezahlt hat dies ihre Hausratsversicherung.

Hat die Verstorbene noch Vermögen? Dann können die noch offenen Forderungen ja aus diesem bezahlt werden.

Wer hat die Beerdigung veranlasst? Der ehemalige Betreuer? Eine Betreuung endet eigentlich mit dem Tod des Betreuten, d.h. Beerdigung / Wohnungsauflösung etc. gehören nicht mehr zu seinen Aufgaben. Wenn der ehemalige Betreuer sich dennoch darum kümmert, hat er sich evt. vom Amtsgericht als Nachlasspfleger einsetzen lassen. Dann darf er das alles machen und weiterhin über das Vermögen der Verstorbenen verfügen. Ist er kein Nachlasspfleger, hat er auch keine Kontovollmacht mehr.

Sollte der ehemalige Betreuer nicht als Nachlasspfleger eingesetzt worden sein, könnte man dies evt. beim zuständigen Amtsgericht anregen. Selbst wenn die Verstorbene Vermögen hat und der Sohn das Erbe annimmt, dauert es z.T. Monate, bis er über das Vermögen verfügen kann. Ein Nachlasspfleger (der natürlich auch etwas kostet) ist da in einer anderen Situation, weil er nach dem Tod über das Vermögen verfügen kann.

Sollte die Verstorbene allerdings kein Vermögen haben und der Sohn das Erbe ausschlagen, weiß ich nicht, ob man als Vermieter dann noch Geld sieht.

Notfalls einfach mal beim Nachlassgericht / Amtsgericht nachfragen. Die haben derartige Fälle sicher schon häufig gehabt.
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Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 03.10.05, 19:32    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn es kein Erbe gibt und der Sohn das Erbe ausgeschlagen hat bleibt der VM auf allen Kosten sitzen. Nimmt allerdings der Sohn das Erbe an, so steigt er in den Mietvertrag ein. Beide Seiten können innerhalb eines Monats nach bekannt werden des Todes ausserordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen. Was aber nur Sinn macht wenn der Sohn das Erbe annimmt und somit in den Mietvertrag einsteigt.
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Jutta
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.11.2004
Beiträge: 331
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 04.10.05, 06:30    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

wir hatten den Fall vor einigen Jahren.
Der Mann, auch unter Betreuung, ist getorben. Kein Vermögen. Die Kinder haben das Erbe ausgeschlagen und sich auch nicht um die Beerdigung gekümmert.

Erkundigungen bei der Gemeinde haben ergeben, dass in so einem Fall die Gemeinde eine Spar-Beerdigung veranlasst und auch die Wohnung wohl durch Gemeinde-Arbeiter geräumt würde, wenn die mal frei wären.

Auf allen Kosten bleibt der Vermieter sitzen.

Wir haben dann der Gemeinde vorgeschlagen, dass wir die Wohnung selber räumen würden. Nach der Zustimmung haben wir das dann getan, und mit dem Krimskrams aus der Wohnung einen "Hof-Flohmarkt" veranstaltet.
Darüber habe ich mit der Gemeinde abgerechnet.

Wir waren im Endeffekt froh, die Wohnung wirklich kurzfristig wieder vermieten zu können, auch wenn es viel Zeitaufwand für uns bedeutet hat.
_________________
Gruß
Jutta
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Meiner-einer
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1481
Wohnort: Ostzone

BeitragVerfasst am: 04.10.05, 07:18    Titel: Antworten mit Zitat

Rein rechtlich betrachtet geht bei Ablehnung des Erbes(meist mangels Msse) die Sache an das örtliche Amtsgericht. Die forschen dann nach weiteren Erben. So lange darfst Du eigentlich nicht die Wohnung räumen.

In einem meiner aktuellen Fälle liegt so ein Mist seit Februar 05 beim Amtsgericht - und es ist kein Ende des Verfahrens abzusehen. Als Vermieter darfst Du natürlich nicht über Dein Eigentum (Wohnung) verfügen. Dafür darfst Du aber sämtliche Kosten übernehmen: Mietausfall, Räumung, Renovierung, Mietrückstände usw. da kommen ruckszuck 5stellige Beträge zusammen. Schönes deutsches Miet(un)recht. Weinen
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