Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Fortsetzung des Mietverhältnisses nach fristloser Kündigung
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Fortsetzung des Mietverhältnisses nach fristloser Kündigung

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Mietrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Yvonne
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.09.2004
Beiträge: 2522
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 08.09.05, 10:26    Titel: Fortsetzung des Mietverhältnisses nach fristloser Kündigung Antworten mit Zitat

Der Mieter erhält heute die fristlose Kündigung wg. Mietrückständen.
Ich meine, mich dunkel zu erinnern, daß der Mieter die Fortsetzung verlangen kann, wenn der Rückstand nachbezahlt wird und man deshalb in der fristlosen Kündigung darauf hinweisen muß, daß man der Fortsetzung nach §xy bereits im Vorfeld widerspricht.

Welcher § ist das? Oder gibt es das überhaupt nicht mehr? Oder erinnere ich mich einfach falsch?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Susanne
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.10.2004
Beiträge: 2078
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 08.09.05, 12:12    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Yvonne,

nein, Du musst nicht der Fortsetzung widersprechen. (§574)


Du musst nicht nur ausserordentlich fristlos sondern gleichzeitig hilfsweise ausserordentlich fristgerecht/ordentlich fristgerecht kündigen.
Du kündigst nach §543
http://www.dejure.org/gesetze/BGB/543.html
Widerspruch nach §574
http://dejure.org/gesetze/BGB/574.htmlDaher gleichzeitig ordentlich fristgerecht
http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html
_________________
Grüße
Susanne


Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Yvonne
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.09.2004
Beiträge: 2522
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 08.09.05, 12:34    Titel: Antworten mit Zitat

Danke.
Aber wenn ich das jetzt richtig "ergooglet" habe, dann kann ich sowieso nichts machen, wenn der Mieter die Rückstände innerhalb von 2 Monaten ausgleicht, oder?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
wherrmann
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.08.2005
Beiträge: 279

BeitragVerfasst am: 08.09.05, 13:13    Titel: Antworten mit Zitat

Die fristlose Kündigung wird beim ersten Mal durch Zahlung ungültig.
Eine gleichzeitig ausgesprochene fristgerechte Kündigung aus gleichem Grund bleibt aber gültig.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Mietrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.