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Kein Vorstand mehr - was nun?

 
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Klaus Unruh
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.06.2005
Beiträge: 60

BeitragVerfasst am: 08.09.05, 14:08    Titel: Kein Vorstand mehr - was nun? Antworten mit Zitat

Folgende Situation: Der Vorstand ist zurückgetreten und wird keine Mitgliederversammlung mehr einberufen. Wie kann nun eine Mitgliederversammlung einberufen werden? Die Satzung siewht hier nichts weiter vor. Geht dies nur über die Bestellung eines Notvorstandes durch das einschlägige Gericht?

Eine zweite Version wäre u.U. der schriftliche Beschluß aller Mitglieder. Dies ist ja theoretisch möglich. Wie weißt man denn dem Amtsgericht gegenüber nach, dass die Mitglkieder, die diesen Beschluß unterschrieben haben wirklich alle Mitglieder sind?

Fragt Klaus Unruh
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hawethie
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2279

BeitragVerfasst am: 09.09.05, 07:19    Titel: Antworten mit Zitat

Hi
Schreiben ans Amtsgericht, das das Vereinsregister führt.
Es muss ein Notvorstand bestellt werden. Eine andere Möglichkeit gibt es nicht, wenn die Satzung nichts anderes vorsieht.

Gruß
HaWeThie
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 09.09.05, 07:47    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
die andere Möglichkeit wäre, dass der zurückgetretene Vorstand doch noch eine MV einberuft. Das kann er nämlich wirksam tun, solange er noch eingetragen ist. Meiner Meinung nach MUSS er es sogar tun, wenn er nicht Gefahr laufen will, für einen evtl. Schaden aufgrund seines Rücktritts "zur Unzeit" persönlich in Regress genommen zu werden.

Warum wird denn der zurückgetretene Vorstand keine MV mehr einberufen? Will er nicht - oder glaubt er, er sei dazu nicht mehr berechtigt?

Wenn der zurückgetretene Vorstand partout nicht kooperieren will, dann geht es wohl nur über den Notvorstand, wie hawethie bereits geschrieben hat.

JS
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Sigma
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 12.08.2005
Beiträge: 100
Wohnort: Marburg

BeitragVerfasst am: 27.09.05, 00:08    Titel: Antworten mit Zitat

Alternativ können die Mitglieder (sie sind oberstes Organ) sich selbst einen Sprecher wählen, der dann alle Mitglieder/innen fristgerecht zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung einläd. Darüberhinaus kann über die vorherige Angelegenheit beraten und ggf. einen neuer Vorstand gewählt und später die notwendigen Satzungspunkte geändert werden, um solche Misstände zukünftig auszuklammern.
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 27.09.05, 04:56    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
nicht die Mitglieder sind oberstes Organ, sondern die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Und wenn die Mitgliederversammlung nicht satzungsgemäß einberufen wurde, dann kann sie überhaupt keine Beschlüsse fassen, also auch keinen "Sprecher" wählen.

Eine nicht satzungsgemäß einberufene Versammlung kann auch nicht beschließen, die Versammlung sei dennoch beschlussfähig - einfach deshalb, weil die nicht satzungsgemäß einberufene Versammlung überhaupt nichts wirksam beschließen kann.

Einzige Ausnahme: Es erscheinen trotz fehlerhafter oder gar nicht erfolgter Einberufung alle Vereinsmitglieder und verzichten auf die Einhaltung der Formvorschriften - eine solche Versammlung ist beschlussfähig.

Im übrigen bestimmt die Satzung, wer berechtigt ist, eine MV einzuberufen. Enthält die Satzung keine derartige Bestimmung, ist der Vorstand im Rahmen seiner Geschäftsführungsaufgaben für die Einberufung zuständig. Darüber kann sich auch die MV nicht hinwegsetzen.

JS
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Klaus Unruh
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.06.2005
Beiträge: 60

BeitragVerfasst am: 29.09.05, 12:10    Titel: Antworten mit Zitat

Moin Moin

Noch mal eine Nachfrage: "Es erscheinen trotz fehlerhafter oder gar nicht erfolgter Einberufung alle Vereinsmitglieder und verzichten auf die Einhaltung der Formvorschriften - eine solche Versammlung ist beschlussfähig."

Wie wäre denn so etwas abzuwickeln? Da müsste dann ja nachgewiesen werden, dass alle Mitglieder da sind. Wie kann denn das nachgewiesen werden?

Ich habe jetzt einen Antrag auf Bestellung eines Notvorstandes gestellt. Kann der zurückgezogen werden?

Grüße

Klaus Unruh
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 29.09.05, 12:43    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
das ist durch den Versammlungsleiter festzustellen. Die Feststellung ist im Protokoll zu vermerken und das Protokoll ist durch den Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

Diese Regelung der formlosen Versammlung ist natürlich hauptsächlich für Vorstandsversammlungen von Bedeutung, da aufgrund der meist eher kleinen Anzahl Vorstandsmitglieder diese häufiger vollzählig zusammenkommen können als eine Mitgliederversammlung.
Die Regelung gilt aber uneingeschränkt auch für Mitgliederversammlungen.

Klaus Unruh hat folgendes geschrieben::
Ich habe jetzt einen Antrag auf Bestellung eines Notvorstandes gestellt. Kann der zurückgezogen werden?

Das kann ich nicht mit Sicherheit sagen, ich denke aber, dass das geht - zumindest solange, wie darüber noch nicht entschieden wurde.

JS
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