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Anwaltskosten ohne Auftrag?

 
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easypete
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Anmeldungsdatum: 09.09.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 09.09.05, 17:07    Titel: Anwaltskosten ohne Auftrag? Antworten mit Zitat

A ist mit der Ehefrau B des Anwalts C befreundet. Als A in einer Grundstücksangelegenheit einen Vertragsentwurf eines Notares erhält, bietet ihr B an, dass C den Vertrag einmal anschauen soll. Schließlich vereinbart B mit A einen Termin in der Kanzlei des C, wo dieser A einige mündliche Erläuterungen zum Vertrag macht. Ähnlich verhielt es sich einer Mietvertragsgestaltung einige Zeit später, wo B ebenfalls der Freundin A anbietet, dass ich ihr Ehemann (C) den Vertrag einmal anschaue.

Als die B nun ihrem Ehemann (dem C) eröffnet, dass sie sich wegen eines anderen Mannes von ihm trennen will, verdächtigt dieser die A, seiner Ehefrau ein falsches Alibi zum Zwecke eines Rendevouz geliefert zu haben (was aber im übrigen nicht wahr ist).

Jetzt erhält A ein offizielles Schreiben der Anwaltskanzlei des C, wo dieser seine Beratungsleistungen in Rechnung stellt und Kosten für die beiden juristischen Beratungen verlangt.

Tatsächlich hat die A nie einen Vertrag mit C geschlossen oder einen Auftrag erteilt. A war davon ausgegangen, dass es sich um einen Freundschaftsdienst der B und ihres Ehemannes handelt.

Kann C tatsächlich für diese mündlichen Beratungen Honorare fordern? Falls ja, woraus?
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 09.09.05, 19:29    Titel: Re: Anwaltskosten ohne Auftrag? Antworten mit Zitat

easypete hat folgendes geschrieben::
Tatsächlich hat die A nie einen Vertrag mit C geschlossen oder einen Auftrag erteilt.


Ach? A war aber in der Kanzlei und hat sich beraten lassen. Ein Vertrag kommt nicht immer erst dann zustande, wenn man etwas unterschreibt.

easypete hat folgendes geschrieben::
A war davon ausgegangen, dass es sich um einen Freundschaftsdienst der B und ihres Ehemannes handelt.


Zunächst wäre A in der Beweispflicht für eine solche Abrede.
Da dies lt. RVG gar nicht zulässig ist, dürfte das schwierig werden.

easypete hat folgendes geschrieben::
Kann C tatsächlich für diese mündlichen Beratungen Honorare fordern? Falls ja, woraus?


RVG.
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DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 10.09.05, 11:58    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Vertragsschluss kann sich aus schlüssigem Verhalten ergeben. Wenn man zu einem Dienstleister geht und dessen berufliche Tätigkeit abfragt, kann man aus neutraler Perspektive durchaus annehmen, dass es sich um eine entgeltliche Tätigkeit handeln könnte.

Im Detail kann man darum sicher streiten, man kann auch keine unverzüglihce Anfechtbarkeit inkl. Vertrauensschadenersatz andenken, aber im Detail entscheidet so etwas der Richter.
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Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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