Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
ich möchte gerne einige Detailaspekte zu den Themen
- unerlaubtes Betreten der Wohnung durch den Vermieter (oder eines Beauftragten)
- Beweis dieses Umstandes
- Details zur 6-Wochen-Frist für die fristlose Kündigung
in die Diskussionsrunde werfen.
Die meisten Grundlagen und Gesetze dazu sind ja hier vielerorts aufgeführt, aber der Teufel steckt ja bekanntlich im Detail, wenn es denn dann ans Eingemachte oder ans Umsetzen geht.
1.) Fristlose Kündigung ist nur möglich, wenn der Mieter den Hausfriedensbruch beweisen kann:
Wie soll das im Detail z.B. geschehen? Der Mieter war ja nicht da, sonst hätte der Vermieter (oder sein Beauftragter) die Wohnung ja garnicht betreten können. Gibt es Beispiele, wie derartige Beweise aussehne könnten? Klar, Aussage von Nachbarn, aber wer sieht sowas schon, und schon erst recht nicht, wenn er da weiter wohnen möchte...
Wenn ein Vermieter dem Vermieter z.B. eine detaillierte Mängelliste vorlegt, die es zu beseitigen gälte, wie kann er das, wenn er die Wohnung zuletzt 3 Jahre zuvor bei einer angemeldeten Wohnungsbegehung gesehen hat (und die eben so dringlich angesetzte Besichtigung 1 Tag vorher abgesagt hat)? Wäre das nicht auch schon ein hinreichender Beweis (es wurde auch nicht um einen Ausweichtermin mehr gebeten?
2.) Gilt das nur für den Vermieter oder auch durch jede andere Person, die sich unangemeldet Zutritt verschafft?
Wenn der Vermieter z.B. jemanden zur "Bestandsaufnahme" schickt (ohne das ein Notfall vorliegt), damit begeht der Vermieter doch auch Hausfriedensbruch?
3.) Wenn ein Mieter nun aus obigen Gründen sein Sonderkündigungsrecht (Frist 6 Wochen) geltend machen möchte, was für Fristen gelten dann detailliert?
Beispiel: Der Mieter hat am Tag X den Hausfriedensbruch festgestellt.
Hat er dann bis zum Tag X + 6Wochen Zeit seine fristlose Kündigung einzureichen?
Zu "wann" kann er dann kündigen (zum nächsten Tag, zum Ende des Folgemonates von Tag X, zum Ende des Monats in dem Tag X liegt, Kündigungstag + 6Wochen)?
Ich finde diese Fragen ausgesprochen spannend und würde Eure Meinung zu dem einen oder anderen Detail sehr begrüßen, denn ich glaube das interessiert viele Leute, die nicht eine Frist versäumen wollen, oder bei derartigen Umständen die Wohnung lieber früher als später verlassen möchten...
Die fristlose Kündigung setzt voraus, dass die Fortsetzung des Mietgebrauchs unzumutbar ist. Wartet der M längere Zeit, so zeigt er, dass es eben nicht unzumutbar ist. Dafür wird im Regelfall die 2-Wochenfrist nach § 626 BGB herangezogen.
...Natürlich meinte ich, daß der Vermieter dem Mieter eine Mängelliste zukommen läßt...)
Herzlichen Dank schonmal für das Interesse.
Die besagte 6 Wochenfrist entstammt einem vielzitierten Gerichtsurteil:
"Betritt der Vermieter mit einem Zweitschlüssel die Wohnung eigenständig, ohne dass ein Gefahr vorliegt, so ist das Vertrauensverhältnis gestört und der Mieter kann innerhalb von sechs Wochen fristlos kündigen, auch bei Zeitverträgen - LG Berlin (AZ: 64 S 305/98-07/00) "
Nachbarn haben übrigens das Betreten durch den Eigentümer und einer weiteren Person bestätigt. Beide Personen haben sich über einen längeren Zeitraum in der Wohnung aufgehalten.
Der Mieter hatte einen Ersatzschlüssel beim Hauswart hinterlassen, da er sich berufsbedingt nur an Wochenenden iin der Wohnung aufhalten kann und zudem ein Heizungsschaden vorlag, der auch repariert werden mußte. In längeren Abwesenheitsperioden hat er zusätzlich eine Vertrauensperson, die in regelmäßigen Abständen die Wohnung versorgt, die Post entgegennimmt usw. Für die besagten Notfälle hat er jedoch den Schlüssel beim Hauswart belassen.
Ist die Aussage des Hauswarts, die schriftliche Belegung der Mängelliste (erstellt nach abgesagtem Begehungstermin) ausreichend als "Beweis" für den Hausfriedensbruch?
Zur Zeit versucht der Vermieter den Mieter unter Androhung rechtlicher Schritte zur "fristgerechten Kündigung" zu nötigen, da er sonst seinerseitig den Vertrag wegen "Nichtnutzung der Wohnung" zu kündigen gedenkt.
Daher möchte der Mieter jetzt schnellstmöglich die Wohnung aufgeben, da er auch weiterhin nicht ausschließen kann, daß seine Wohnung widerrechtlich betreten wird.
...puh, anstrengend die unpersönliche Schreibweise...
Freue mich trotzdem über weitere Kommentare zu dieser hypothetischen Konstellation...)
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.