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schriftliches Versprechen des Vorsitzenden

 
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Mimis
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.02.2005
Beiträge: 28
Wohnort: köln und griechenland

BeitragVerfasst am: 06.09.05, 08:54    Titel: schriftliches Versprechen des Vorsitzenden Antworten mit Zitat

Hallo hier ein neuer Fall zum nachdenken,

ein alleinvertretungsbefügter Vorsitzender gibt ein Mitglied des Vereines per email eine Zusage, dass das Mitgied mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten den Verein verlassen kann. Der Vertrag des Mitglieds lief im dritten Jahr. Jetzt denk der Vorsitzende darüber nach ob er, ohne Zustimmung des Vorstands, eine solche Zusage überhaupt machen kann. Ist der Verein an die per email gesendete Zusage des Vorsitzenden gebünden? Oder muss sich das Mitglied an die Bedingungen des Vertrages bzw. der Satzung richten?

lieben gruss
Geschockt
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 07.09.05, 05:10    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
von was für einem Vertrag sprichst du hier?
Für das Verhältnis Mitglied <-> Verein ist allein die Satzung maßgeblich!

Grundsätzlich ist der Verein an die Handlungen seines vertretungsberechtigten Vorstands gebunden. Sollte es sich also bei der Email nachweislich um eine tatsächlich vom alleinvertretungsberechtigten Vorstand ergangene Willensäußerung handeln (Email-Absender können sehr leicht gefälscht werden!), so ist diese für den Verein bindend. Er muss dementsprechend das Mitglied aus dem Verein austreten lassen, auch ggf. entgegen der Satzungsbestimmungen.
Sollte dem Verein daraus ein Schaden entstehen, kann das handelnde Vorstandsmitglied persönlich in Regress genommen werden, wenn es ohne Beschluss des Vorstands gehandelt hat.
(Läge hingegen ein entsprechender Vorstandsbeschluss vor, dann hätte der gesamte Vorstand gegen die Satzung verstoßen und könnte als Gesamtschuldner in Regress genommen werden.)

JS
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Mimis
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.02.2005
Beiträge: 28
Wohnort: köln und griechenland

BeitragVerfasst am: 08.09.05, 07:16    Titel: Antworten mit Zitat

puhh!

so schwierig ist es mit den Beschlüssen, hätte ich nicht gedacht!?!

grüss
Mit den Augen rollen
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Sigma
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 12.08.2005
Beiträge: 100
Wohnort: Marburg

BeitragVerfasst am: 27.09.05, 00:30    Titel: Antworten mit Zitat

Grundsätzlich entscheidet der Vorsitzende in keiner Weise über Kündigungsmodalitäten. Diese sind in der Satzung ganz klar festgeschrieben. Dementsprechend darf wider gegen die Satzung keine Einzelentscheidungen treffen. Sie ist bindend für ALLE. Er hat seinen Fehler "rechtzeitig" erkannt und ihn zurückgenommen. Im Übrigen zählt eine E-Mail Zusage nichts, da sie nicht unterschrieben ist und auch eventuell von Vertretern im Auftrag benutzt werden kann. Zudem kann er immer sagen, dass diese Zusage unverbindlich geschah, da auch ein Vorsitzender seine Satzung nicht immer auswendig kennt.
Zwar kann der Vorsitzende einem früheren Kündigungswunsch entgegen kommen, jedoch sollte er sich vor seinem Entschluss mit seinen übrigen Vorständen beraten, um sich später Ärger vom Hals zu halten.
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13
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.09.2005
Beiträge: 1535
Wohnort: Lower Saxony

BeitragVerfasst am: 28.09.05, 14:30    Titel: Antworten mit Zitat

Sigma hat folgendes geschrieben::
Zwar kann der Vorsitzende einem früheren Kündigungswunsch entgegen kommen, jedoch sollte er sich vor seinem Entschluss mit seinen übrigen Vorständen beraten, um sich später Ärger vom Hals zu halten.


Nein, das kann er gerade nicht. Auch für den Vorsitzenden und den Gesamtvorstand sind die Regelungen der Satzung bindend. Demnach ist eine Kündigungsfrist durch den Austretenden einzuhalten, es sein denn, dieser hat einen ganz außergewöhnlichen Grund zur Kündigung der Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung. Dieser Fall ist jedoch die ganz seltene Ausnahme.
Der Vors. kann sich durch eine Beratung auch nicht den Ärger vom Hals schaffen. Im Gegenteil: Berät ein VS einen solchen Punkt und beschließt ihn, dann ist der Ärger - von JS sehr richtig festgestellt - auf den Gesamtvorstand verteilt worden. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Vereinsstatuten peinlich genau einzuhalten sind.

_________________
MfG
13
Lach nicht!! Freu Dich anders! Mr. Green
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Sigma
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 12.08.2005
Beiträge: 100
Wohnort: Marburg

BeitragVerfasst am: 29.09.05, 01:39    Titel: Antworten mit Zitat

Na ja aus der Erfahrung wissen wir aber, dass die Theorie sich von der Praxis deutlich unterscheidet.
Wenn der Vorstand gemeinsam einem Kündigungswunsch aus besonderem Grund entgegen sieht, wird die Mitgliederversammlung kaum Ärger machen. Bestes Beispiel: Ein Mitglied kann aus wirtschaftlicher Sicht die Beiträge nicht mehr leisten. Die Mitgliedschaft würde bei einer ordentlichen Kündigung sowieso zum Jahresende enden, jedoch zwingen finanzielle Gründe (Arbeitslosigkeit) das Mitglied bereits zum 3. Quartal auszutreten, da er den Beitrag für das 4. Quartal nicht aufbringen kann. Was soll dann die strickte Fristeinhaltung, wenn der Verein schlussendlich ein "sinnloses" Mahn- u. Vollstreckungsverfahren einleitet und zusätzliche Kosten hat. Abgesehen von dem irrsinns Stress eines solchen Verfahrens. Da muss man nicht studiert haben um zu wissen, dass hier intelligentes und logisches Handeln besser ist. Wer als Vorstand seinen Mitgliedern nicht deutlich machen kann, dass es Unsinn ist gutes Geld dem schlechten hinterher zu werfen, der gehört in keinen Vorstand. Ein Vorstand repräsentiert nicht nur den Verein, er sollte sich auch durch soziale Kompetenz auszeichnen und für die Belange der Mitglieder da sein. Das wird von den Mitgliedern mehr geschätzt und bringt neue Mitglieder, als die sture Paragraphenreiterei.
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 29.09.05, 05:28    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Sigma,
das von dir beschriebene Verhalten eines Vorstandes, ein arbeitslos gewordenes Mitglied auf dessen Wunsch vorzeitig aus dem Verein zu entlassen, ist keineswegs ein freundliches Entgegenkommen, welches auf besonders intelligentem und logischem Denken und Handeln des Vorstandes beruht. Stattdessen hat jedes Mitglied sogar ein Recht auf Austritt mit sofortiger Wirkung, wenn es einen sogenannten "wichtigen Grund" hat. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn es entweder dem Mitglied ohne eigenes Verschulden besonders erschwert oder sogar unmöglich wird, seinen Vereinsverpflichtungen (z.B. Beitragszahlung) nachzukommen, oder wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände eine unerträglich Belastung für das Mitglied wäre, bis zum Ende der ordentlichen Austrittsfrist Mitglied des Vereines zu bleiben. Selbstverständlich sind bei der Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, im Einzelfall hohe Maßstäbe anzulegen.

Aber wir kommen ein wenig vom Thema ab: Die ursprüngliche Frage war, ob ein alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied wirksam dem vorzeitigen Austritt eines Mitgliedes zustimmen kann und ob der Verein dann an diese Zustimmung gebunden ist.

JS
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