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gesamtschuldnerische Haftung bei Vereinen

 
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Pegelratte
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 27.09.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 27.09.05, 09:16    Titel: gesamtschuldnerische Haftung bei Vereinen Antworten mit Zitat

Hallo,

Mich interessieren zwei Fragen zum Vereinsgesetz § 23:

1.) „Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vermögen.“

Bedeutet das, der Verein haftet schuldrechtlich nur und ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen (dann hätte ein Gläubiger ja ganz schlechte Karten!) oder bedeutet das, der Verein haftet in erster Linie mit seinem Vereinsvermögen, danach haften die Mitglieder gesamtschuldnerisch?

2.) „Organwalter und Vereinsmitglieder haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt.“

Gibt es Fälle/Urteile, bei denen ein Zugriff auf das private Vermögen von Vereinsmitgliedern (z.B. bei Rechtsverstößen oder Schulden des Vereins) unabhängig von deren Handlungen oder Verschulden erfolgt ist, die dem Gläubiger solvent erschienen, als Beispiel für eine gesamtschuldnerische Haftung bei Vereinen und gibt es die bei eingetragenen Vereinen praktisch überhaupt?

Vielen Dank
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13
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.09.2005
Beiträge: 1535
Wohnort: Lower Saxony

BeitragVerfasst am: 27.09.05, 17:44    Titel: Antworten mit Zitat

Vielleicht hilft folgendes aus der Fachliteratur weiter:
Zitat:

Wann muss der Vorstand persönlich gegenüber Dritten haften?

In der Regel wird durch das Handeln des Vorstandes eines eingetragenen Vereins nur der Verein verpflichtet. Eine persönliche Haftung des Vorstandes entsteht nicht.
Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn ein Vorstandsmitglied eine unerlaubte Handlung - auch durch Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht - begeht. Das kann z.B. eine (vorsätzliche oder fahrlässige) Körperverletzung oder Sachbeschädigung sein. In einem solchen Fall haften der Verein und das Vorstandsmitglied als so genannte Gesamtschuldner. Der Geschädigte kann sich also aussuchen, von wem er seinen Schaden ersetzt verlangt. Nimmt er den Verein in Anspruch, kann dieser sich möglicherweise bei dem Vorstandsmitglied schadlos halten.
Eine weitere wichtige Ausnahme, in der der Vorstand persönlich haften kann, ist der Fall, dass das Finanzamt vom Verein die Begleichung von Steuerschulden verlangt. Hat der Vorstand vorsätzlich oder grob fahrlässig die dem Verein obliegenden steuerlichen Pflichten verletzt, haftet er persönlich für die steuerlichen Verbindlichkeiten des Vereins! Das gleiche gilt für nicht abgeführte Sozialabgaben.
Außerdem besteht eine persönliche Haftung, wenn der Vorstand im Falle der Insolvenz des Vereins seiner Pflicht nicht nachkommt, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen.
In allen Fällen kann neben der Verpflichtung zum Schadensersatz eine strafrechtliche Relevanz bestehen.



Wann muss der Vorstand gegenüber dem Verein selbst persönlich haften?

Eine Haftung gegenüber dem Verein selbst besteht immer dann, wenn ein Vorstandsmitglied vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten verletzt, die er dem Verein gegenüber zu erfüllen hat, und dem Verein dadurch ein Schaden entsteht. Unterlässt es der Vorstand beispielsweise pflichtwidrig, Mitgliedsbeiträge einzuziehen, und entsteht dadurch dem Verein ein Schaden (z.B. weil der Verein darum einen Kredit aufnehmen und dafür Zinsen zahlen muss), hat der Vorstand den entstandenen Schaden zu ersetzen.
Wird der Vorstand auf der Mitgliederversammlung für die vergangene Wahlperiode entlastet, verzichtet der Verein damit auf mögliche Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vorstand..


_________________
MfG
13
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Pegelratte
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 27.09.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 28.09.05, 10:06    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für Die Antwort. Ich wollte aber wissen ob durch § 23 die Haftung des Vereins, ähnlich wie bei einer GmbH, beschränkt werden kann und/oder ob konkrete Beispiele für die gesamtschuldnerische Haftung von Mitgliedern für den Verein im Außenverhältnis bekannt sind. Für die besondere, persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern gibt es genug Literatur und Fallbeispiele.

Gruß
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