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Gewerbeanmeldung , Selbstanzeige Steuerhinterziehung

 
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hallole
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 11.09.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 11.09.05, 17:41    Titel: Gewerbeanmeldung , Selbstanzeige Steuerhinterziehung Antworten mit Zitat

Hallo,
im nächsten Monat habe ich vor mein Gewerbe anzumelden. Jetzt habe ich ein kleines Problem und hoffe jemand kann mir helfen.
Ich verkaufe seit ca 3 Jahren bei Internetauktionshaus [Name geändert] Geräte die ich teurer wieder verkaufe (auch bei Internetauktionshaus [Name geändert]). Die meißten Geräte kaufe ich defekt und setz die dann wieder zusammen. In diesem Jahr habe ich ca. 22 Geräte für ca. 650 € gekauft und 10 Geräte für ca 770 € -Versandkosten und Internetauktionshaus [Name geändert] Geb. verkauft. Der Rest soll nach Gewerbeanmeldung verkauft werden. Also Gewinn dieses Jahr so gut wie 0 €. Im letzten Jahr habe ich etwas mehr Gewinn erzielt(23 Geräte gekauft, 17 verkauft) (Ausgaben:530 €, Einnahmen:1250 € - Versand, also ca. 650 € Gewinn). Vor zwei Jahren weiß ichs leider nicht, war aber bestimmt nur gering.
Jetzt zu meinen Fragen:
Droht mir nach meiner Gewerbeanmeldung eine Strafe in Form einer Anzeige mit hohen Summen?
Was wird vom Finanzamt kontrolliert Konto oder Internetauktionshaus [Name geändert] oder vielleicht manchmal garnichts?
Ist eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung ratsam?
Wie viel würde mich so eine Nachzahlung ungefähr kosten?
Gibt es noch andere Lösungen die in Frage kommen würden?

Wäre sehr nett wenn ich antworten bekomme wenn sich jemand auskennt.
Danke
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showbee
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Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 1524
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 12.09.05, 19:54    Titel: Antworten mit Zitat

hallo,

steuererklärungen fertigen, zum gewerbeamt gehen und anmelden, danach direkt zum finanzamt und steuererklärungen einreichen.

sollten KEINE weiteren einkünfte vorliegen, fällt eigentlich keine steuer an

- einkommensteuer, der gewinn liegt weit unter dem freibetrag
- umsatzsteuer, hier kann kleinunternehmerregelung bis 17.500 EUR umsatz möglich sein
- gewerbesteuer, wohl auch nicht, da freibetrag 24.500 EUR

also keine panik. hole formulare der letzten jahre aus dem amt, fülle alles beim besten gewissen aus und gibs ab.

bei weniger kenntnis zum steuerrecht sollte ggf. ein steuerberater zu rate gezogen werden.

dann sind die sorgen weg und steuern sollte auch keine kommen. nebenbei, wo keine steuern entstehen würden, kann auch nix hinterzogen werden, also auch keine straftat.

gruss vom

showbee
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hallole
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 11.09.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 13.09.05, 14:36    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die schnelle Antwort.

Habe vergessen zu erwähnen, dass ich bis zum letzten Monat Student war und seit 1,5 Jahren einen Minijob habe. Ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass das so einfach mit dem Finanzamt zu regeln ist. Die Kleinunternehmerregelung kann ja für mich nicht gelten da ich noch kein Gewerbeschein habe. Habe gelesen, dass man bei Verkäufen mit regelmäßigen Gewinn einen Gewerbeschein braucht. Ohne Gewerbeschein ist dies illegal.
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showbee
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Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 1524
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 13.09.05, 21:32    Titel: Antworten mit Zitat

hallole hat folgendes geschrieben::
Die Kleinunternehmerregelung kann ja für mich nicht gelten da ich noch kein Gewerbeschein habe. Habe gelesen, dass man bei Verkäufen mit regelmäßigen Gewinn einen Gewerbeschein braucht. Ohne Gewerbeschein ist dies illegal.



hi,

nööö... das ist falsch erkannt! gewerbeschein hat was mit ordnungsrecht (gewerbeordnung) zu tun, also wie melderecht. hier gibts ggf. bußgeld weil du das gewerbe nicht rechtzeitig angezeigt hast.

für die steuergesetze ist meldung (s.o.) egal, hier geht es um die tatsächliche durchführung, und unternehmer oder gewerbetreibender ist man nach den steuergesetzen schon VOR der anmeldung.

gruss vom

showbee
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Phil
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Anmeldungsdatum: 29.03.2005
Beiträge: 48

BeitragVerfasst am: 14.11.05, 13:38    Titel: Antworten mit Zitat

showbee hat folgendes geschrieben::
nööö... das ist falsch erkannt! gewerbeschein hat was mit ordnungsrecht (gewerbeordnung) zu tun, also wie melderecht. hier gibts ggf. bußgeld weil du das gewerbe nicht rechtzeitig angezeigt hast.

für die steuergesetze ist meldung (s.o.) egal, hier geht es um die tatsächliche durchführung, und unternehmer oder gewerbetreibender ist man nach den steuergesetzen schon VOR der anmeldung.


Maßgeblich wird sein, wann dem Finanzamt der Betriebseröffnungsbogen zugestellt wird, bzw. was dort als Neugründungsdatum eingetragen wird. Das Finanzamt bekommt ja ohnehin nach der Gewerbeanmeldung die Information vom Gewerbeamt und nimmt dann zur steuerlichen Erfassung Kontakt mit dem Gewerbetreibenden auf.

Denke aber auch dass bei dem geringen Umsatz keine Steuern anfallen werden.

Ob mann sich allerdings betreffend der Umsatzsteuer auf die Kleingewerberegelung berufen kann sehe ich als fraglich an, da ja schließlich zu dem Zeitpunkt kein angemeldetes Gewerbe vorlag. Die Frage ist, ob auf den kompletten Umsatz der betreffeden Jahre noch Umsatzsteuer gezahlt werden muss, oder ob die Umnsatzsteuer völlig ausser Acht gelassen wird.
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showbee
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Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 1524
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 14.11.05, 16:07    Titel: Antworten mit Zitat

Phil hat folgendes geschrieben::
Ob mann sich allerdings betreffend der Umsatzsteuer auf die Kleingewerberegelung berufen kann sehe ich als fraglich an, da ja schließlich zu dem Zeitpunkt kein angemeldetes Gewerbe vorlag.


hallo,

hatte ich doch schon geschrieben! das gewerbe hat nichts mit dem kleinunternehmer zu tun. für § 19 UStG muessen einzig und allein die voraussetzungen des UStG vorliegen. hier also unternehmereigenschaft des § 2 UStG. das hat mit gewerbe (i.S.d. § 15 EStG oder i.S.d. GewO) nix zu tun.

zu prüfen sind also §§ 2 I, 19 I UStG:

1. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt ...

2. Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.

da § 19 UStG der regelfall ist, wenn man solche winzelumsätze hat und man (entgegen aller herschenden ideen in den laiensphären und auch entgegen vieler ideen in manch steuerberaterkopf) für kleinunternehmereigenschaft KEINEN antrag o.ä. stellen muss, ist nach bejahung von 1. UND 2. der fall durch.

gruss vom

showbee
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Phil
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Anmeldungsdatum: 29.03.2005
Beiträge: 48

BeitragVerfasst am: 14.11.05, 17:03    Titel: Antworten mit Zitat

showbee hat folgendes geschrieben::

da § 19 UStG der regelfall ist, wenn man solche winzelumsätze hat und man (entgegen aller herschenden ideen in den laiensphären und auch entgegen vieler ideen in manch steuerberaterkopf) für kleinunternehmereigenschaft KEINEN antrag o.ä. stellen muss, ist nach bejahung von 1. UND 2. der fall durch.


Nun eigentlich müsste man im Betriebseröffnungsbogen den voraussichtlichem Umsatz auf unter 17.500,- schätzen und ein Kreuzchen setzen, dass man die Kleinunternehmerregelung auch in Anspruch nehmen möchte (entspricht also quasi einem Antrag).
Dies wurde ja in den letzten beiden Jahren nicht getan, da das Geld "schwarz" verdient wurde und die Tätigkeit nicht angemeldet war. Wenn Du sagst dass das Finanzamt den §19 UStG auch ohne Antrag rückwirkend akzeptiert, so liegen mir hier keine Erfahrungen vor.

Wobei ich das Datum des Gründerjahres schon als wichtiges Beurteilungskriterium für das Finanzamt einstufe. Wenn "Hallole" nämlich dieses Jahr dann wie geplant sein Gewerbe auch anmeldet und sich vom Finanzamt steuerlich erfassen lässt, welche Umsatzgrenze gilt dann bei ihm / ihr für den §19 UStG?

Dann könnte er ja nun die Umsatzgrenze von 50.000,- in Anspruch nehmen, da in den beiden Vorjahren weniger als 17.500,. verdient wurden, obwohl das Geld damals schwarz verdient wurde. Kann man den einfach so sein Gründerjahr vorverlegen lassen?

Bei dem genannten Mini-Umsatz von 1000,-€ im Jahr würde dies nicht besonders ins Gewicht fallen. Was wäre aber, wenn bspw. in 2004 mehr als 17.500,- Umsatz "schwarz" erzielt wurden und das Gewerbe 2005 unter in Anspruchnahme des §19 angemeldet wurde. Müsste dann für beide Jahre Umsatzsteuer nachgezahlt werden?
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showbee
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Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 1524
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 14.11.05, 18:21    Titel: Antworten mit Zitat

Phil hat folgendes geschrieben::
Nun eigentlich müsste man im Betriebseröffnungsbogen den voraussichtlichem Umsatz auf unter 17.500,- schätzen und ein Kreuzchen setzen, dass man die Kleinunternehmerregelung auch in Anspruch nehmen möchte (entspricht also quasi einem Antrag).
Dies wurde ja in den letzten beiden Jahren nicht getan, da das Geld "schwarz" verdient wurde und die Tätigkeit nicht angemeldet war. Wenn Du sagst dass das Finanzamt den §19 UStG auch ohne Antrag rückwirkend akzeptiert, so liegen mir hier keine Erfahrungen vor.


hallo phil,

wie ich schon schrieb: ein blick ins gesetz vermeidet geschwätz! man beantrag um himmels willen nicht die kleinunternehmerregelung. es ist genau das gegenteil, wenn man vom gesetz her kleinunternehmer ist (umsatzgrenzen), aber dennoch regelbesteuert sein möchte, dann beantragt man eben dieses!!!

insoweit steht auch auf den fragebögen:

1. mein umsatz liegt im lfd. jahr unter 17.500 euro und im folgejahr unter ... JA / NEIN

wenn ja, dann

a) ich möchte dennoch regelbesteuern, achtung, bindung an antrag!

q.e.d.: man beantrag als KU die regelbesteuerung nicht umgedreht!!!


wenn nun von anfang an KU vorlag, wird USt nicht erhoben, dann kann auch nix hinterzogen werden.

gruss vom

showbee
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Phil
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Anmeldungsdatum: 29.03.2005
Beiträge: 48

BeitragVerfasst am: 14.11.05, 20:51    Titel: Antworten mit Zitat

Hi showbee,

und was würde bei einer fiktiven Steuerhinterziehung geschehen, wenn bspw. im Vorjahr kein Gewerbe angemeldet war und trotzdem ein Umsatz von 20.000€ erwirtschaftet wurde, der nicht angegeben wurde?
Müsste dann bei Entdeckung sowohl Einkommenssteuer als auch Umsatzsteuer + beides Mal Geldstrafe ans Finanzamt gezahlt werden?

Was ergibt sich daraus für das Folgejahr, wenn erst jetzt das Gewerbe ordungsgemäß angemeldet wurde. müsste der Gewerbetreibende dann von Beginn an Umsatzsteuer abführen, weil er im Vorjahr bereits über die Umsatzgrenze von 17.500,- gekommen ist (wenn auch schwarz)?

Wenn sowas Jahre später vom Finanzamt entdeckt wird würde dies schließlich eine Verkettung von Ereignissen bedeuten.
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showbee
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Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 1524
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 15.11.05, 12:44    Titel: Antworten mit Zitat

Phil hat folgendes geschrieben::
und was würde bei einer fiktiven Steuerhinterziehung geschehen, wenn bspw. im Vorjahr kein Gewerbe angemeldet war und trotzdem ein Umsatz von 20.000€ erwirtschaftet wurde, der nicht angegeben wurde?
Müsste dann bei Entdeckung sowohl Einkommenssteuer als auch Umsatzsteuer + beides Mal Geldstrafe ans Finanzamt gezahlt werden?


hi,

das muss man jahresweise betrachten. nehmen wir einen folgenden fall an:

jahr 1, umsatz-brutto 10.000, gewinn 5.000
j. 2, 15.000, 8.000
3, 25.000, 16.000
4, 30.000, 22.000

kein gewerbe angemeldet, das finanzamt weiss von nichts. umsatzsteuer wird auch nicht auf den rechnungen ausgewiesen, rechnungen werden auch nicht aufgehoben, keine eingangsumsätze, da nur dienstleistungen (manpower) angeboten wird (bsp. dachdeckerarbeiten und kunde besorgt selber material auf eigene rechnung). kunden sind nur private die auch keinen vorsteuerabzug geltend machen wollen.

nun betrachten wir mögliche hinterziehung von umsatzsteuer:

jahr 1, unter 17.500 EUR ---> keine ust entstanden ---> keine hinterziehung
jahr 2 dto.
jahr 3, umsatz im vorjahr war ÜBER 17.500 EUR --> KU-regel § 19 USTG greift nicht mehr, umsatzsteuer von 25.000 / 1,16 x 16% = 3.448,28 EUR hinterzogen
jahr 4, 4.137,93 USt hinterzogen


nun betrachten wir die einkommensteuer:

gewinne sind auch dann steuerpflichtig, wenn kein gewerbe angemeldet wurde. einkünfte passen zweifelsfrei unter § 15 EStG, also wurden einkommensteuern auf gewinne von 5, 8, 16, 22TEuro hinterzogen. je nach anderen einkunftsarten, familienstand und sonderausgaben ergibt sich eine hinterzogene einkommensteuer und dazu solizuschlag und kirchensteuer.


nun betrachten wir die gewerbesteuer:

gewerbeertrag ist tendenziell genauso wie der gewinn nach EStG (ausnahmen greifen hier nicht) und da der gewerbeertrag jedes jahr unter dem freibetrag von 24.500 EUR liegt, wurde auch keine gewerbesteuer hinterzogen.


auswirkungen:

das finanzamt setzt hinterzogene USt & ESt nebst SolZ und KiSt fest, dazu kommen 6% p.a. hinterziehungszinsen.

im folgenden wird das finanzamt (veranlagung) die ganze sache auch der bußgeld und strafsachenstelle im amt weiterleiten (quasie der lange arm der staatsanwaltschaft im finanzamt) und diese werden den sachverhalt ermitteln. liegen die restlichen voraussetzungen der straftaten steuerhinterziehung vor (strafmündigkeit, vorsatz etc.), dann wird die staatsanwaltschaft strafklage einreichen bzw. wenn es geringe beträge sind das verfahren gegen zahlung einer auflage (§ 153a StPO) einstellen. ggf. kommt auch ein strafbefehl in betracht wonach zwar bestraft wird, aber keine verhandlung statt findet (verfahren nach aktenlage § 407 StPO).

insoweit sind also steuern nachzuzahlen, zu verzinsen und ggf. auflagen oder geldstrafen zu entrichten. wahlweise auch knast (aber nur bei dicken fischen).

ggf. weichen auch die ergebnisse ab, wenn finanzamt bspw. schätzungen des gewinnes vornimmt oder manche jahre schon verjährt sind (festsetzungsverjährung) oder der staatsanwalt keinen vorsatz nachweisen kann oder oder oder ...

im falle des falles lohnt sich auf jeden fall immer die konsultation eines steuerberaters nebst anwalt für strafrecht. oft kommt es zu problemen bei der zusammenarbeit in der ermittlung, weil betriebsprüfer, veranlagung, bustra, staatsanwaltsschaft und richter verschiedenste auffassungen haben. hier ist der beste ansatzpunkt für einen profi, die kohlen aus dem feuer zu holen.

gruss vom

showbee
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showbee
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Anmeldungsdatum: 12.01.2005
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BeitragVerfasst am: 15.11.05, 12:49    Titel: Antworten mit Zitat

Phil hat folgendes geschrieben::
Was ergibt sich daraus für das Folgejahr, wenn erst jetzt das Gewerbe ordungsgemäß angemeldet wurde. müsste der Gewerbetreibende dann von Beginn an Umsatzsteuer abführen, weil er im Vorjahr bereits über die Umsatzgrenze von 17.500,- gekommen ist (wenn auch schwarz)?

Wenn sowas Jahre später vom Finanzamt entdeckt wird würde dies schließlich eine Verkettung von Ereignissen bedeuten.


hallo,

zweiter teil der frage: pech gehabt, verbrechen lohnt sich nicht, ein alter spruch. wenn man einmal schwarz gearbeitet hat, verbleibt nun nur noch:

a) weiter schwarz
b) alles aufdecken

die dritte variante, das schwarze "reinzuwaschen" bestand bis ins letzte jahr, da bestand die möglichkeit pauschal für vergangene jahre einen obolus zu entrichten und man konnte weiß weiter machen.

also, zahlen und reines gewissen!

gruss vom

showbee
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Phil
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Anmeldungsdatum: 29.03.2005
Beiträge: 48

BeitragVerfasst am: 15.11.05, 14:11    Titel: Antworten mit Zitat

showbee hat folgendes geschrieben::

nun betrachten wir mögliche hinterziehung von umsatzsteuer:

jahr 1, unter 17.500 EUR ---> keine ust entstanden ---> keine hinterziehung
jahr 2 dto.
jahr 3, umsatz im vorjahr war ÜBER 17.500 EUR --> KU-regel § 19 USTG greift nicht mehr, umsatzsteuer von 25.000 / 1,16 x 16% = 3.448,28 EUR hinterzogen
jahr 4, 4.137,93 USt hinterzogen


Danke für die ausführliche Info!

Dass bedeutet also, dass bei Aufdeckung der Steuerhinterziehung von Amts wegen so nachversteuert werden muss, als hätte von Beginn an ein ordnungsgemäß angemeldetes Unternehmen bestanden.
Mit dem Nachteil für den Schuldigen, dass er evtl. mit den Umsatzgrenzen falsch kalkulierte, da er im Gründerjahr dann auch bereits auf jeden Fall umsatzsteuerpflichtig wäre, wenn im Vorjahr mehr als 17.500€ schwarz verdient wurden, richtig?

Wobei in Deinem Beispiel der Vorjahresumsatz von Jahr 3 nicht über 17.500 war, und die hinterzogene Umsatzsteuer in Jahr Drei dann 4.460€ wären, oder habe ich falsch gerechnet?
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showbee
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Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 1524
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 15.11.05, 16:03    Titel: Antworten mit Zitat

[quote="Phil"]
showbee hat folgendes geschrieben::
Dass bedeutet also, dass bei Aufdeckung der Steuerhinterziehung von Amts wegen so nachversteuert werden muss, als hätte von Beginn an ein ordnungsgemäß angemeldetes Unternehmen bestanden.



hi,

zuerst: ja, hatte das mit jahr 3 vertan, hatte die umsätze im nachhinein noch geändert und dann wohl im jahr zwei unter 17.500 eingestellt. also in dem fall wie von mir ust-hinterziehung erst ab jahr 4.

zum obigen: nicht " ... als hätte von Beginn an ... "!!!

Es bestand von Anfang an ein Unternehmen i.S.d. § 2 UStG bzw. ein Gewerbe i.S.d. § 15 II EStG!

Auf die Meldung der selbigen beim Finanzamt kommt es NEIN, NICHT, NIE an!!!

der tatbestand das gesetzes ist entscheidend, ob eine steuerpflicht vorliegt, nicht der wille des delinquenten. sonst könnte man doch immer sagen "hab doch gar nicht angemeldet, also keine hinterziehung"... das geht doch nicht.

gruss vom

showbee
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Marco Romswinkel
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Anmeldungsdatum: 07.11.2005
Beiträge: 85

BeitragVerfasst am: 15.11.05, 16:40    Titel: Antworten mit Zitat

Showbee hat Recht!

M.R.
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Phil
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Anmeldungsdatum: 29.03.2005
Beiträge: 48

BeitragVerfasst am: 15.11.05, 17:13    Titel: Antworten mit Zitat

showbee hat folgendes geschrieben::

zum obigen: nicht " ... als hätte von Beginn an ... "!!!

[b]Es bestand von Anfang an ein Unternehmen i.S.d. § 2 UStG bzw. ein Gewerbe i.S.d. § 15 II EStG!


Okay das war falsch ausgedrückt von mir. Wollte damit sagen, dass das Finanzamt also bei der Besteuerung bzw. Nachbesteuerung von ESt, USt, Soli etc. sowie der Festsetzung von Umsatzgrenzen keinen Unterschied macht, ob das Gewerbe angemeldet ist / war oder nicht.

Nochmals danke für die Info,
Gruss, Phil.
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