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Mieter A hat bei Einzug eine Altbauwohung komplett neu verputzen lassen. Ein halbes Jahr nach Einzug wird der Sockel der Aussenfassade neu versiegelt. Nach ca. 1 Jahr stellt er fest, dass im Kinder- und dem Arbeitszimmer Feuchtigkeitsflecken oberhalb des Bodens an der Innenwand zur versiegelten Seite auftreten. Er meldet den Schaden beim Vermieter, der sagt, dass es sich um Restfeuchte nach der Versiegelung handelt, die jetzt austrocknet und keiner weiteren Massnahme bedarf. Nach ein paar Monaten klopft der Mieter die Stellen ab und verputzt neu.
Das Haus wird verkauft. Nach ein paar Monaten treten die Flecken an der selben Stelle wieder auf. Der neue Vermieter wird davon in Kenntnis gesetzt und eine Behebung des Schadens angefordert. Der Vermieter reagiert umgehend, läßt den Putz entfernen und leitet eine Entfeuchtung ein, die während des Urlaubs des Mieters durchgeführt werden soll. Diese Massnahmen sind alle mit erheblichen Einbussen an Wohnqualität und Schmutz verbunden, zumal nicht bekannt ist, ob die Entfeuchtung innerhalb des zwei wöchigen Urlaubs ohne Kompliikationen durchgeführt werden kann.
Die Fragen, die sich aus diesem Sachverhalt ableiten sind
1. Kann der Mieter die Miete für den Zeitraum der eingeleiteten Sanierungsmassnahmen kürzen und den erheblichen Strombedarf für die Entfeuchtung in Rechnung stellen?
2. Wenn ja, was ist eine berechtigte Minderungshöhe (anteilige Quadratmeterzahl der betroffenen Zimmer bezogen auf die Kaltmiete), wenn die Zimmer teilweise noch bewohnbar sind?
3. Wie verhält man sich im Falle eine aufwendigeren Sanierung, die auch nach dem Urlaub zu einer erheblichen Minderung des Wohnqualtität führt, d.h. die Zimmer sind nicht mehr nutzbar und die Entfeuchtergeräte verursachen eine 24h-ige Lärmbelastung, die für zwei Erwachsenen und zwei Kinder (3Jahre und 4 Moante) nicht erträglich ist?
1. Ja
2. Das hängt von der konkreten Wirkung der Störung ab und ist aus der Ferne schwer vorherzusagen.
3. Es ist ein Entgegenkommen des VM, die Hauptarbeiten während des Urlaubs des M durchzuführen. Dazu ist er nicht gezwungen. Ich persönlich hielte es für fair, während der Urlaubszeit deshalb nicht zu mindern. Rechtlich zulässig wäre es.
Die Lärmbelästigung durch Trockengeräte ist nicht allzu schlimm. Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass Kinder derart regelmäßige Geräusche keinesfalls als unangenehm empfinden. Sorgen sind daher unberechtigt. Aber Du könnest Dich mal mit dem VM zusammensetzen und besprechen, inwieweit einer Minderung zugestimmt wird. Einvernehmlichkeit ist da immer besser...
Danke für die schnelle Antwort. Der Vermieter ist in dieser Sache sehr kooperativ, so dass ich erst einmal Abstand von einer Minderung genommen habe. Leider ist die Sanierung aber von erheblichen Schmutz und damit Reinigungsaufwand begleitet, der am Mieter A hängen bleibt.
Es ist halt immer die Frage, in wie weit ein Minderung zu emotionalem Störungen beim Vermieter führt, weil er sich trotz schnellen Handelns geschröpft sieht.
Welche Größenordnung ist denn berechtigt, wenn in einem 20 qm Zimmer eine ca. 5m lange wand betroffen ist, der Raum aber ansonsten nutzbar ist? 5%?
Der VM hat vermutlich schon bei 1% Mietminderung emotionale Störungen. Weil er ja das Haus erst frisch gekauft hat und dafür bestimmt nicht wenig bezahlt hat und jetzt vermutlich jeden Cent erstmal gebrauchen kann.
5% könnte schon zuviel sein wenn der Raum voll nutzbar ist.
Wenn Du "Geiz geil" findest, wird der Vermieter das früher oder später genauso sehen. z.B. bei der nächsten Mieterhöhung. Also gut überlegen was man tut.
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