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Mieterhöhung

 
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sonne2906
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Anmeldungsdatum: 12.09.2005
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 12.09.05, 11:06    Titel: Mieterhöhung Antworten mit Zitat

Darf ein Vermieter eine 2 Zimmer Wohnung die 52 m² groß ist und zum 01.10.04 bezogen wurde jetzt zum 01.12.05 um 45 Euro pro Monat erhöhen.
Mietpreis jetzt 319,00 kalt. Ab 01.12.05 soll sie 364,00 kosten.
Nebenkosten sind mit 56,00 veranschlagt.

Als Grund wird angeben, dass er die Miete seit dem ersten Tag der Fremdvermietung vor sechs Jahren noch nie erhöht hat. Der Mietspiegel für Wohnungen in dieser Kategorie liegt bei 7 Euro pro m² (40-60 m²Wohnungen; Baujahr 1990-1999).
Es sagt, die Erhöhung liegt im Rahmen der Kappungsgrenze von 20 % gem. §558 Abs. III BGB.

Ist die Mieterhöhung in dieser Höhe monatlich auf einem Mal gestattet?
Für ihre Mühe bedanke ich mich im voraus.
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thdoerfler
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.09.2004
Beiträge: 2042

BeitragVerfasst am: 12.09.05, 11:34    Titel: Antworten mit Zitat

Ja. Die Erhöhung von 14% ist zulässig. Die Kappungsgrenze wird ja unterschritten und die neue Miete entspricht genau dem Mittelwert des Mietenspiegels. Allerdings darf der VM die Miete nun in den nächsten drei Jahren höchstens um 18,80 Euro erhöhen...
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Werner
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 12.09.05, 14:52    Titel: Antworten mit Zitat

Zwischen zwei Mieterhöhungen bezw. ab Vertragsbeginn sagt das LG Görlitz WM 97, 378 soll der Mieter ein Jahr Ruhe haben. Ausnahme: Mieterhöhungen wegen Modernisierung oder Betriebskosten diese sind zwischenzeitlich zulässig)Das nächste Erhöhungsschreiben darf frühestens 12 Monate nach dem Wirksamwerden der letzten Mieterhöhung beim Mieter eintreffen. Bekommt er vorher eine neue Mieterhöhung, dann ist sie unwirksam ( BGH RE WM 93, 388). Der Vermieter muss also, wenn er die Miete anheben will, nach Ablauf der Jahresfrist ein neues Mieterhöhungsverlangen schicken. Da zur Jahresfrist jeweils noch die Überlegungsfrist hinzukommt, muss die Miete also immer mindestens 15 Monate unverändert sein.
Der Vermieter muss die Mieterhöhung in Textform begründen, d.h. er muss für seine Forderung maßgebliche Gründe mitteilen. Selbst wenn das Schreiben des Vermieters alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt, erhöht sich die Miete nicht automatisch, sondern nur dann und nur in dem Umfang, in dem der Mieter zustimmt, bzw. gerichtlich zur Zustimmung verurteilt wird. Deshalb muss im Mieterhöhungsschreiben auch deutlich zum Ausdruck kommen, das der Mieter zur Zustimmung aufgefordert wird. Wenn das Schreiben den Eindruck erweckt, das der Vermieter die Mieterhöhung einseitig geltend machen kann, ist die Erhöhung unwirksam.
Eine stillschweigende Zustimmung liegt vor, wenn der Vermieter auf Grund einer Einzugsermächtigung, die der Mieter für die alte Miete erteilt hatte, den erhöhten Mietzins abbuchen lässt und der Mieter erst nach 5 Monaten widerspricht.
Stimmt der Mieter innerhalb der Frist nicht zu, ist der Vermieter berechtigt, innerhalb von drei weiteren Monaten auf Zustimmung zu klagen.
Der Mieter sollte seine Zustimmung natürlich nicht von „Lust und Laune“ abhängig machen. Wenn die Mieterhöhung in Ordnung ist, hat der Vermieter einen gesetzlichen (und damit auch einen gerichtlich durchsetzbaren) Anspruch auf die Zustimmung des Mieters. Wer seine Zustimmung ohne triftigen Grund verweigert, riskiert einen teueren Prozess. Jeder Mieter sollte daher, inwieweit die Forderung des Vermieters berechtigt und seine Zustimmung daher angebracht ist prüfen können. Hierfür hat der Mieter 2 Monate Zeit (den Monat in dem der Brief kommt, sowie die beiden nächsten Monate) ob die neue Miete tatsächlich der üblichen Preise am Ort ist.
Bei frei finanzierten Wohnungen kann der Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn
– die Miete bei Zugang des Erhöhungsschreibens seit einem Jahr unverändert ist.
– die neue Miete die üblichen Entgelte nicht übersteigen, die in der Gemeinde oder vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart worden sind und
– die Miete sich innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20% erhöht.
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