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Grenzabstand

 
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Grenz
Gast





BeitragVerfasst am: 22.10.04, 13:19    Titel: Grenzabstand Antworten mit Zitat

ich habe dem Nachbarn, in einem Schreiben, also keine Baulaszeintragung, zugestanden eine Hütte in der Abstandsfläche zu errichten.
Kann ich dieses Widerrufen? Es ist doch ein Vertrag nach BGB und dieser müßte zu kündigen sein.
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Gast






BeitragVerfasst am: 26.10.04, 15:30    Titel: Re: Grenzabstand Antworten mit Zitat

Das kann auch eine schuldrechtliche Vereinbarung sein, die Sie zur Duldung der Hütte verpflichtet.

Grenz hat folgendes geschrieben::
ich habe dem Nachbarn, in einem Schreiben, also keine Baulaszeintragung, zugestanden eine Hütte in der Abstandsfläche zu errichten.
Kann ich dieses Widerrufen? Es ist doch ein Vertrag nach BGB und dieser müßte zu kündigen sein.
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Ulli
Gast





BeitragVerfasst am: 27.10.04, 08:16    Titel: Die abgegebene Erklärung.... Antworten mit Zitat

hat keine baurechtliche Bedeutung und dürfte von der zuständigen Bauordnungsbehörde gar nicht anerkannt werden. Tut sie sieses doch, dürfte es zumindest gegenüber ihr kein Problem sein, die Erklärung zurückzuziehen.
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Michl
Gast





BeitragVerfasst am: 27.10.04, 08:36    Titel: Kündigung Vertrag Antworten mit Zitat

Da der Nachbar die Hütte ja aber in Treu und Glauben an den sog. "Vertrag" errichtet hat, sind die Parteien schon erstmal an diese schriftliche Fixierung gebunden!!
Eine Kündigung (weil der Nachbar viell. nicht mehr der "Freund" ist) und somit ein Verlangen des Abriss sollte zwar möglich sein, jedoch sind hier nun Kosten durch die Errichtung des Baus entstanden, über die auch zu verhandeln gilt Lachen . Es sei denn, dass auflösende Bedingungen in den Vertag einformuliert wurden!
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Gast






BeitragVerfasst am: 27.10.04, 11:00    Titel: Antworten mit Zitat

Zunächst einmal ist eine Hütte iin einer Größe von bis zu 7,5 qm zumindest in NRW innerhalb der Abstandflächen zulässig. Dazu können Bebauungspläne etwas regeln. Abgesehen davon haben Sie durch das Schreiben formell ihre nachbarrechtlichen Abwehransprüche verwirkt., d.h. die Bauaufsichtsbehörde kann zwar tätig werden, sie können sie aber nicht dazu zwingen.
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