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Eilt! Baulast. Welches Recht hat man?
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Thorsten
Gast





BeitragVerfasst am: 20.10.04, 16:27    Titel: Eilt! Baulast. Welches Recht hat man? Antworten mit Zitat

Hallo. Folgendes Problem besteht.
Wir haben damals ein ca. 1000qm großes Grundstück in zwei Grundstücke geteilt. Das Grundstuck liegt an einem Wendehammer und hat eine 10m breite Einfahrt. Unser Grundstück liegt links, das andere liegt rechts. Damit wir zu unserem Haus kommen, haben wir eine ca. 20m lange Einfahrt, die über die 10m breite Grundstückseinfahrt befahren wird. Von links gesehen haben wir von der Eifahrt 3m breite und 3m Tiefe gekauft. Der Rest gehört dem anderen Grundstück. Für die Teilung hat die Stadt die Auflage gemacht, dass auf die 7m Breite und 3m Tiefe des ANchbar eine Baulast eingetragen werden muss. Somit ist gesichert, dass dieser Bereich immer frei von jeglichen Gegenständen sein muss. Un natürlich auf den Grenzen der Baulast auch keine Mauer etc. errichtet werden darf. Die Frage ist nun, ob auch das befahren des fremden Grundstücks damit erlaubt ist. Ich ging davon aus, da doch ansonsten die Stadt oder spätestens der Notar darauf hinweisen muss, dass ein Wegerecht ins Grundbuch eingetragen werden muss. Wie sieht die Situation aus. Könnte der Nachbar uns verbieten über sein Grundstück zu fahren. Danke für die Hilfe vorab.
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BGB
Gast





BeitragVerfasst am: 20.10.04, 18:42    Titel: Antworten mit Zitat

Aus der Baulast allein steht ihnen kein Recht zu, Nachbars Grundstück zu benutzen.
Aus der durchgeführten Teilung und der Baulast können sie ggf. z.b. ein Notwegerecht (gegen Entgelt) geltend machen, wenn ansonsten keine andere Zugangsmöglichkeit zu ihrem Grundstück besteht.

Da das aber nach ihrer Schilderung nicht der Fall ist, bleibt ihnen nur die Einigung mit dem Nachbarn.

Ob sie vom Notar oder sostwem auf diese Zusammenhänge aufmerksam gemacht worden sind, spielt keine Rolle. Informieren über die Auswirkungen ihres Handelns müssen sie sich selbst.
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Thorsten
Gast





BeitragVerfasst am: 20.10.04, 20:20    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

also das mit dem Notweg wäre schon relevant, da ich sonst keinen Weg zu meinem Grundstück habe.

Bzgl. Notar kann ich das auch nicht glauben. Dafür gibt es den Notar. Dieser hat den Käufer auf Misstände etc. aufmerksam zu machen. Insb. wenn man man sein Grundstück nicht betreten kann!
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dieter
Gast





BeitragVerfasst am: 20.10.04, 20:37    Titel: Antworten mit Zitat

Mit dem Notar, dass sehe ich auch so. Wozu bekommt der sonst das viele Geld!
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BGB
Gast





BeitragVerfasst am: 21.10.04, 02:19    Titel: Antworten mit Zitat

Sie schreiben doch selbst, dass sie von der beschriebenen Einfahrt ein Stück von 3x3 m gekauft haben.

Wenn dieses Stück sowohl an eine öffentliche Straße als auch an ihr Grundstück grenzt, steht ihnen ein Notwegerecht nicht zu. Ihr Grundstück ist doch erreichbar.

Der Notar ist dafür da, ihre Erklärungen und die ihres Vetragspartner aufzunehmen und in die erforderliche Form zu bringen. Wenn sie eine Baulast vor dem Notar erklären, muss dieser nicht davon ausgehen, dass sie nicht wissen was sie tun.
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Thorsten
Gast





BeitragVerfasst am: 21.10.04, 06:36    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
also ich habe auch etwas flasch geschrieben. Meine Front ist nur 2m Breit und 3m tief. Vond er Straße zu meinem Hasu geht ein 90Grad Winkel. Ich kann also mein Grundstück nicht mit einem Auto befahren ohne das andere Grundstück zu betreten. Durch die Baulast kann weder ich noch der Nachbar eine Mauer auf der Grenze errichten. So wie es aussieht werde ich um ein Wegerecht nicht herumkommen. Nachdemich mir die Kausalkette angesehen habe, war der Grundstückskauf natürlich vor dem BAuantrag und erst zum Bauantrag benötige ich eine Baulast. Aber der Notar hat ja bei der Beurkundung gesehen, wie die Grundstücksverhältnisse sind. Muss er hier nicht drauf aufmerksam machen, dass das Grundstück nciht zu befahren ist, wenn man nicht ein Wegerecht eintragen lässt.
Was muss ich für ein Wegerecht nun unternehmen? Muss man zum Notar etc. Oder kann man einfach so zum Amtsgericht gehen. Würde nicht ein privatrechtlicher Vertrag zwischen mir und meinem Nachbarn reichen?
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Gast






BeitragVerfasst am: 21.10.04, 10:21    Titel: Antworten mit Zitat

Die Frage ist doch, was steht in der Baulast. Ein Fahrrecht oder ein Gehrecht?
Dann nutzen Sie es so!
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BGB
Gast





BeitragVerfasst am: 21.10.04, 13:49    Titel: Antworten mit Zitat

Dann lesen sie mal dieses Urteil durch. Es besteht kein Unterschied, ob durch eine Baulast Parkplätze oder eine Zuwegung abgedeckt sind:

Baulast - BGHZ 88,97
Die von einem Grundstückseigentümer zu Gunsten eines anderen Grundstücks übernommene Baulast, Kraftfahrzeug-(Kraftfahrzeugeinstellplätze) einstellplätze anlegen und nutzen zu lassen, bewirkt nur eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die weder dem Eigentümer des begünstigten Grundstücks einen Nutzungsanspruch gewährt noch grundsätzlich den Belasteten verpflichtet, die Nutzung zu dulden (Ergänzung zu BGHZ 79,201 ff.).
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Gast






BeitragVerfasst am: 22.10.04, 13:14    Titel: Antworten mit Zitat

Die Rechte tritt der dienende ab. Dies sowohl beim Überbau, bei der Verlegung von Leitungen oder beim Wegerecht. Welchen Sinn soll den sonst eine Baulast haben?
Das Recht ist öffentlich rechtöich und nicht privatrechtlich. Deshalb können sich beide Eigentümer nur über das Bauamt zusammenkommen.
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BGB
Gast





BeitragVerfasst am: 22.10.04, 13:45    Titel: Antworten mit Zitat

Weil eine Baulast ein öffentlich-rechtliches Instrument ist, können mit dieser auch nur öffentlich-rechtliche Belange geregelt werden.

Die Beziehungen zwische den Eigentümern der von der Baulast berührten Flächen ist rein zivilrechtlicher Natur, weswegen der Vorschlag, dass die Eigentümer "nur über das Bauamt zusammenkommen können" keinerlei Relevanz hat.

Die weit verbreitete Meinung, eine Baulast berechtige zur relevanten Nutzung von Nachbars Grundstück, ist schlicht und einfach falsch.

Baulasten sind in den Landesgesetzen (LBO) geregelt. Das Eigentum, und Einschränkungen desselben, im BGB. (Bundesrecht)

Eine LBO kann daher das BGB nicht aushebeln. Das vorgenannte Urteil des BGH ist kein Einzelfall sondern gehört zur kontinuierlichen systematisch richtigen Rechtsprechung.

Es gibt Gerichte die die Auffassung vetreten, dass zwei Grundstückseigentümer, wovon einer eine Baulast bestellt, eine inhaltsgkleiche schuldrechtliche Vereinbarung getroffen haben wodurch eine Nutzung von Nachbars Grundstück zulässig wäre.

Selbst wenn man dieser Auiffassung folgt, ist somit jederzeit eine Kündiguing möglich ; außerdem würde diese schuldrechtliche Verinbarung bei einem Eigentumswechsel an auch nur einem Grundstück entfallen.

Weil eine Baulast systematisch eine "Krücke" ist, wurde sie auch bereits in einigen Bundesländern wieder abgeschafft.

Ich bin davon überzeugt, dass Baulasten, wenn sie jemals vom Bundesverfasungsgericht überprüft werden, ersatzlos gestrichen werden müsssen, zumindest insoweit, wie diese nicht nur ein passives baurechtliches Verhalten beinhalten.
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Thorsten
Gast





BeitragVerfasst am: 25.10.04, 14:25    Titel: Und wa snun Antworten mit Zitat

Gut. Nun habe ich viel über öffentlich-rechtliche und zivielrechtliche Sachen gehört und mir ist der Inhalt nun auch klar.
D.h. also ich muss mit meinem Nachbarn zum Notar. Was ist, wenn dieser sich nun quer stellt? Habe ich aufgrund der schon vorhandenen Baulast eine Art Anspruch, dass der NAchbar dem zustimmen muss? Wiso erteilt sonst das Bauamt eine Bauantragsgenehmigung, die auch als Pflicht die Erstellung eines Stellplatzes vorsieht, wenn ich nicht auf mein Grundstück fahren kann. Sie hätte die Erlaubnis von dem Wegerecht abhängig machen sollen?

mfg Thorsten
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Gast






BeitragVerfasst am: 25.10.04, 15:44    Titel: Antworten mit Zitat

Sie haben eine Baulast, die für die Erstellung des Stellplatzes erforderlich war. Sie haben mit dieser Baulast die Berechtigung zu Ihrem Stellplatz zu fahren. Diese Baulast gilt solange bis der Stellpatz entfällt, auch für Rechtsnachfolger.
Sie können vom Nachbar keine Grundbucheintragung "erzwingen".

Die Baulast gibt der Baubehörde eine Eingriffsgrundlage bei einem Verstoß gegen die Baulast.
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BGB
Gast





BeitragVerfasst am: 26.10.04, 06:31    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn sie eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Garage auf Nachbars Grundstück beantragen, bekommen sie diese ohne weiteres, wenn diese baurechtlich (öffentlich-rechtlich) zulässig ist.

Bauen dürfen sie die Garage deswegen aber trotzdem nicht.

So ähnlich verhält es sich auch mit einer Baulast.
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Gast






BeitragVerfasst am: 26.10.04, 09:12    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn sie eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Garage auf Nachbars Grundstück beantragen, bekommen sie diese ohne weiteres, wenn diese baurechtlich (öffentlich-rechtlich) zulässig ist.

Bauen dürfen sie die Garage deswegen aber trotzdem nicht.

Was hat das mit der Frage zu tun.
Wie kann dies baurechtlich öffentlich-rechtlich zulässig sein.
Ist doch nun völlig daneben.
Wenn Sie dort bauen wollen benötigen Sie eine Baulasteintragung oder Grundbucheintragung, die kann das Baumt nicht erzwingen!
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BGB
Gast





BeitragVerfasst am: 26.10.04, 19:09    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn sie die Garage auf Nachbars Grundstück bauen wollen, benötigen sie dessen zivilrechtliche Genehmigung dafür - in welcher Form auch immer.

Wenn sie die Rechte aus der Baulast nutzen wollen, benötigen sie ebenfalls die zivilrechtliche Genehmigung des Grundstückseigentümers - in welcher Form auch immer
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