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Mietforderung bei Wohnrecht rechtens?

 
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Lehrberger
Interessierter


Anmeldungsdatum: 13.09.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 13.09.05, 08:56    Titel: Mietforderung bei Wohnrecht rechtens? Antworten mit Zitat

Hallo Forum,
folgendes Problem bezüglich einer Mietforderung im Zusammenhang mit einem Wohnrecht beschäftigt mich im Moment sehr stark.
Zuerst einmal die Schilderung der Umstände:

A hat am Wohhaus des B ein Wohnrecht nach §1093 BGB unter Ausschluß des Eigentümers B, nützt dieses aber nicht - die Wohnung steht seit Jahren leer. B bewohnt die restlichen Räume des Hauses. Nach BGB ist die Nutzung der Wohnung nur A erlaubt.

C bittet B darum, die Wohnung bewohnen zu dürfen - A hätte zugestimmt.
B erlaubt dies unter der Maßgabe, dass A keinen Mietzins verlangen dürfe.
Daraufhin erhält C die Schlüssel von A, bezieht die Wohnung und renoviert sie auf eigene Kosten.
Mehrere Monate nach Einzug erhält C einen nicht unterzeichneten Nutzungsvertrag von D - seines Zeichens Rechtsanwalt - welcher ein Nutzungsentgeld für die Wohnung beinhaltet. C unterzeichnet den Nutzungsvertrag - dies ist die 1. Unterschrift auf dem Papier - und sendet ihn an D zurück. C erhält kein gegengezeichnetes Exemplar zurück.

Mit gleicher Post erhalten C (Nutzer) und B (Eigentümer) vom Rechtsanwalt D eine nicht unterzeichnete Vereinbarung, die das Wohnungsrecht nach §1093 BGB faktisch zu einem Niesbrauch ausweiten würde. C ignoriert dieses Schreiben, B lehnt schriftlich gegenüber D ab und fixiert den zwischen A und C geschlossenen Mietvertrag schriftlich. Außerdem stellt er schriftlich klar, dass C die Wohnung nur mietfrei nutzen darf und jegliche Änderung ihm gegenüber 3 Monate vor Eintreten angezeigt werden muss. Dieses Schreiben übergibt B dem C in Kopie.
Daraufhin ist Ruhe - weder von A noch von D gehen irgendwelche Schreiben oä. ein.
C zahlt keine Miete an A, die Nebenkosten werden direkt an B entrichtet.
Nach knapp zwei Jahren kündigt A dem C und fordert Miete für die vergangene Zeit. C nimmt die Kündigung an und widerspricht der Mietforderung.

Soweit zur Vorgeschichte, jetzt meine Fragen:
1. Ist der von D erstellte Nutzungsvertrag zwischen A und C rechtswirksam?
2. Muss C die geforderte Miete zahlen?

Vielen Dank für Ihre Meinung.
Lehrberger
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Lehrberger
Interessierter


Anmeldungsdatum: 13.09.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 14.09.05, 11:35    Titel: Mietforderung bei Wohnrecht rechtens? Antworten mit Zitat

Hallo,
weiß hier keiner Rat?
Oder ist die Frage zu speziell?
Bitte um Hilfe
Lehrberger
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thdoerfler
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.09.2004
Beiträge: 2042

BeitragVerfasst am: 14.09.05, 13:47    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn das Papier, dass C unterzeichnete, ihn zur Mietezahlung an A verpflichtete, dann ist C zur Zahlung verpflichtet. Die Verjährung ist noch nicht eingetreten.

C kann sich nicht darauf berufen, dass sich A ggü B verpflichtet hat, keine Miete zu verlangen. Auch ist es unschädlich, dass C kein Vertragsexemplar behalten hat.

Ggf. hat B einen Schadensersatzanspruch ggü A. C steht da aber außen vor.
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Lehrberger
Interessierter


Anmeldungsdatum: 13.09.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 14.09.05, 13:56    Titel: Antworten mit Zitat

Das heißt doch dann im Klartext, dass ich eine Wohnung vermieten kann die mir überhaupt nicht gehört und dann die Mieteinnahmen behalten darf - Oder?

Außerdem:
Da C ein Papier unterzeichnet hat auf dem bis Dato keine Unterschrift war ist dies doch sozusagen ein Mietvertragsangebot an A. A hat dieses Angebot niemals angenommen (weder schriftlich noch mündlich noch in anderer Weise). Also kann doch kein Vertrag zustandegekommen sein, da die Willenserklärung einer Partei fehlt.

Oder liege ich da so falsch?

Lehrberger
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Lehrberger
Interessierter


Anmeldungsdatum: 13.09.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 16.09.05, 11:53    Titel: Keine Meinungen hierzu? Antworten mit Zitat

Gibt es noch jemanden der mir meine Fragen beantworten könnte?

Nochmals konkret:
Darf ein Wohnrechtsinhaber eine Wohnung ohne Erlaubnis des Eigentümers vermieten?
Und wenn ja - darf er die Mieteinnahmen behalten?

Darf ich z.B. eine leerstehende Fabrik an eine Person X vermieten und das Geld einstecken? Was sagt denn da der Eigentümer zu bzw. was hat der Eigentümer für Rechte?

Ich bitte dringend um Hilfe
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Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 16.09.05, 12:08    Titel: Antworten mit Zitat

Er braucht die Erlaubnis zur Untervermietung. Hat er diese nicht kann er auch nicht untervermieten. Was heisst er kann es nicht, er kann es schon. Allerdings kann darauf hin der VM locker flockig den Mietvertrag mit dem Hauptmieter fristlos kündigen und dann muss der Hauptmieter auch Schadensersatz an den Untermieter leisten weil der Hauptmieter ja den Vertrag nicht länger erfüllen kann.

Unter Umständen kommt hier noch das StGB ins Spiel, wenn der jenige der die Wohnung vermietet damit den VM und/oder den Untermieter schädigt und für sich einen Vermögensvorteil erhält.
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Lehrberger
Interessierter


Anmeldungsdatum: 13.09.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 19.09.05, 10:57    Titel: Antworten mit Zitat

Ich fasse mal zusammen:
1. Eine Person A kann jederzeit einen Mietvertrag über eine beliebige Wohnung mit beliebigen Konditionen mit einer beliebigen Person C abschließen.
Dieser Vetrag wird immer dann rechtsgültig wenn C unterschreibt und Einziehen kann, d.h. C schuldet A dann die vereinbarte Miete.

2. Der Eigentümer an der derart vermieteten Wohnung kann gegen den zwischen A und C geschlossenen Vertrag nur vorgehen, indem der C an die Luft setzt - d.h. die Vermietung unmöglich macht. Gegen den Mietvertrag kann er nicht vorgehen.

3. Wird Anfangs (aus welchen Gründen auch immer) eine unentgeldliche Nutzung zwischen A und C - mit der Zustimmung des Eigentümers B - vereinbart und verlangt A später eine entgeldliche Nutzung, so kommt mit der Unterschrift des C ein rechtsgültiger Vetrag zustande.

4. Es ist unerheblich, ob der Eigentümer B der entgeldlichen Überlassung zustimmt - sofern er die Vermietung nicht unmöglich macht bleibt der Vertrag gültig.

5. Teilt der Eigentümer B beiden Parteien schriftlich mit, daß er mit der entgeldlichen Überlassung nicht einverstanden ist und versäumt es den Mieter an die Luft zu setzen, so ist die entgeldliche Vermietung trotzdem rechtens.
Gleiches gilt, wenn die Person A den Eigentümer gar nicht über die "Änderung" informiert.

Habe ich das jetzt alles richtig verstanden?
Es mag ja nervig sein, aber es ist mir für zukünftige Handlungen äußerst wichtig.
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Lehrberger
Interessierter


Anmeldungsdatum: 13.09.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 21.09.05, 12:56    Titel: Ich bitte um eine letzte Antwort! Antworten mit Zitat

Bitte helft mir noch ein letztes Mal!
habe ich das alles richtig verstanden?
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SLash
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 427

BeitragVerfasst am: 22.09.05, 12:40    Titel: Antworten mit Zitat

Lehrberger hat folgendes geschrieben::
Das heißt doch dann im Klartext, dass ich eine Wohnung vermieten kann die mir überhaupt nicht gehört und dann die Mieteinnahmen behalten darf - Oder?

Es ist korrekt, daß ich eine Wohnung die mir nicht gehört vermieten darf. Ob man die dadurch erhaltenen Mieteinnahmen behalten darf, wage ich zu bezweifeln.
_________________
Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
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