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Verfasst am: 12.09.05, 13:41 Titel: muß man die Anwaltsrechnung zahlen?
Hallo liebes Forum,
ein Privatpatient bekommt von seinem Arzt eine Rechnung. Auf dieser sind Leistungen abgerechnet die nicht durchgeführt wurden. Der Patient zahlt die Rechnung gekürzt. Er unterlässt eine Begründung der Kürzung zunächst. Es erfolgt keine Mahnung der Ärztin. Hingegen schreibt der RA der Ärztin, dass man die Rechnung nicht so einfach kürzen könne usw.
Daraufhin bittet der Patient den Arzt seine Rechnungslegung zu überprüfen und begründet warum er glaubt, dass einige Leistung fälschlich abgerechnet wurden.
Zu den Einwänden schreibt der RA nur es sei alles richtig und man würde Klage erheben sofern keine Zahlung eingeht.
Der Patient zahlt daraufhin den noch ausstehenden Betrag.
Eine Woche später kommt eine Rechnung vom RA der Ärztin in der Gebühren von 26€ erhoben werden.
Das kanns doch nicht sein. Oder? Wenn die Ärztin sich vom RA in der Klärung der Meinungsverschiedenheiten bezüglich der REchnung Hilfe holt ist das doch ihre Sache.
In meiner Nachbarschaft ist ähnliches passiert: Eine Frau ließ sich beim Anwalt beraten und der schickte die Re. an denjenigen, der angeblich die Ursache für den Ärger war. Derjenige hat die Re. einfach unbeachtet gelassen und nichts ist später passiert. Ich glaube auch nicht, daß ein Rechtsanwalt wegen 26 € Maßnahmen ergreifen wird.
Fall 1.
Jemand fühlt sich im Recht, bekommt es nicht, geht zum Anwalt, bekommt es - plus Rechnung.
Reaktion: Ich hatte doch die ganze Zeit über Recht. Der RA hat also nix gemacht, wofür soll ich zahlen?!
Fall 2.
Jemand ist im Unrecht, wird durch gegnerischen RA zur Einsicht gebracht, bekommt dessen Rechnung.
Reaktion: Wieso soll ich zahlen, ich hab doch keinen RA bestellt!
Fall 3.
Grau, grau, grau...
Da hat’s der Gastronom schon einfacher:
Hat’s geschmeckt? Köstlich! 26,70 bitte. Stimmt schon...
Wenn sich da nix ändert, wir eh somancher RA noch kellnern müssen...
Hm A kauft sich wegen B beim Ra. eine Leistung.
B zahlt ...
1.A war zu früh beim Ra. A zahlt die Zeche selbst.
2.A war nicht zu früh beim Anwalt zahlt Überraschung trotzdem die Zeche selbst,kann
aber B die Rechnung präsentieren.
3.Ra.ist kulant und fordert sein Honorar bei B ein ,B zahlt, Ende der Geschichte
B zahlt nicht darf A zahlen s.Punkt 2.
A zahlt Anwalt nicht wird es einfach nur teuer für A.
Oder sehe ich das falsch ?
MfG
_________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
Na, Hallo. Muss man sich sein Recht jetzt auch noch erkaufen? Steht da nicht irgendwo irgendwas von Unveräusserlich?
MfG
Äh unveräusserlich ist aber das Gegenteil von kaufen,und bezieht wohl eher auf die
Grundrechte/Menschenrechte.
Schließlich verzichtet jeder jeden Tag freiwillig auf gewisse Rechte. _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
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Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
Vorher warst du hungrig, jetzt biste satt. Klar daste zahlst.
Vorher warste krank, jetzt geht’s dir besser. Klar daste zahlst.
Vorher warste im Recht, jetzt biste immer noch im Recht. Wofür solltest denn zahlen.
Z.B. dafür, daß man nicht sein Recht nicht alleine durchsetzen kann. Meinen Sie, daß die Anwaltstätigkeit darin besteht, zu sagen:" Mein Mandant hat Recht."? Abgesehen davon wollen Anwälte, auch wenn das anscheinend schwer verständlich ist, Geld verdienen.
Im Übrigen hinken die Vergleiche mit der Gastronomie und der Medizin gewaltig. Ich kann auch etwas essen und immer noch Hunger haben oder unheilbar krank sein, zahlen muß ich deshalb im Regelfall trotzdem.
Wenn niemand hungrig wäre, bräuchte man keine Gastronomie, ohne Krankheiten keine Ärtze und ohne Streitigkeiten keine Justiz.
meine Frage war doch wer den Anwalt bezahlen muß! Wenn die Ärztin der Meinung ist ohne zu mahnen gleich zum Anwalt zugehen um Ihrer Standhaftigkeit Ausdruck zuverleihen, dann ist das doch Ihre Sache.
Im übrigen war es in dem Fall so das die Ärztin die Rechnung nur bezahlt bekam, weil es dem Patienten nicht möglich gewesen wäre den Rechnungsbetrug vor Gericht zu beweisen. Schließlich hatte er ja keine Zeugen im OP.
meine Frage war doch wer den Anwalt bezahlen muß! Wenn die Ärztin der Meinung ist ohne zu mahnen gleich zum Anwalt zugehen um Ihrer Standhaftigkeit Ausdruck zuverleihen, dann ist das doch Ihre Sache.
Im übrigen war es in dem Fall so das die Ärztin die Rechnung nur bezahlt bekam, weil es dem Patienten nicht möglich gewesen wäre den Rechnungsbetrug vor Gericht zu beweisen. Schließlich hatte er ja keine Zeugen im OP.
Wenn Verzug eintritt, zahlt der Rechnungsempfänger den Verzugschaden = Inkasso - oder Anwaltskosten.
Sofern kein genaues Zahlungsziel auf der Rechnung vermerkt war und die Ärztin vor Ablauf von 30 Tagen nach Rechnung beim Anwalt war, ist es ihr persönliches Vergnügen.
Wenn man die Forderung begleicht, weil man keine Chance vor Gericht sieht, gilt das Gleiche für die Anwaltskosten.
Gegner sagt: Verzug. Zahl Anwaltskosten.
Patient sagt: Kein Verzug, Kürzung rechtens. Daher keine Anwaltskosten.
Richter sagt: Beweisen Sie, dass Kürzung rechtens....
Fazit: Entweder gar nicht erst zahlen, oder alles begleichen.... wenn der Anwalt im selben Ort wie Ärztin und Patient wohnt, würde ich übrigens nicht darauf vertrauen, dass wg. 26 € nix kommt.... wenn der Anwalt es einklagt, kommen da noch ein paar Gebühren dazu....
grundsätzlich und zunächst zahlt den RA derjenige, der ihn beauftragt hat (§ 611 BGB, RVG). Wenn er diese Kosten auf einen anderen überwälzen will, braucht er hierfür einen Anspruch, typischerweise (aber nicht nur) ist das ein Schadensersatzanspruch. Wenn er den nicht hat, bleibt er auf den Kosten sitzen.
Im Ausgangsposting kommen als Schadensersatzansprüche gegen den Kunden Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB) oder positive Forderungsverletzung (heute § 280 Abs. 1 BGB) in Betracht.
Ob Verzug vorlag, geht aus dem Ausgangsposting nicht hervor. Gemahnt hat die Ärztin ja wohl zunächst nicht (§ 286 Abs. 1 BGB; merke: die Kosten der ersten Mahnung - und die vor oder mit der ersten Mahnung angefallenen RA-Kosten - muss der Schuldner grds nicht bezahlen). Ob die Rechnung selbst verzugsauslösend wirken konnte, hängt davon ab, ob sie die qualfizierten Belehrungen nach § 286 Abs. 3 BGB enthielt.
Die Kürzung dagegen hat wohl eine pFV dargestellt, wenn sie unberechtigt war. Die Kürzung muss die Ärztin beweisen, aber die ist ja unstreitig und auch leicht nachzuweisen. Ob sie berechtigt war, hätte im Zweifel der Kunde zu beweisen. Dass er gezahlt hat, obwohl er meinte, im Recht zu sein, ist ein Indiz dagegen.
Gruß, dos _________________ Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht.
Bitte nicht auf mich loszugehen, ohne gründlich gelesen zu haben.
kdtimm hat folgendes geschrieben::
Da hat’s der Gastronom schon einfacher:
Hat’s geschmeckt? Köstlich! 26,70 bitte. Stimmt schon...
Wenn sich da nix ändert, wir eh somancher RA noch kellnern müssen...
Sonnst gibt’s ne Verleumdungklage und RA Kosten als Regreßforderung!
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