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Verfasst am: 06.10.05, 13:33 Titel: Mietminderung bei eingeschränkter Nutzung von Bad/WC
Guten Tag,
wegen eines Wasserschadens im Treppenhaus wurde in einer Mietwohnung eine Wand im Badezimmer zum Teil aufgerissen, da hier das Leck vermutet wurde. Bei einer Leckortung wurde 3 Monate zuvor außerdem der Verdacht eines Bauschwamm-Befalls der betreffenden Wand (zum Treppenhaus) in einem Gutachten dokumentiert.
Nach Öffnung der Wand wurden die Schäden scheinbar behoben (für 7 Stunden waren Bad und WC nicht nutzbar). Danach tropfte es jedoch weiter. 3 Tage später (Wochenende und Feiertag) wurde dieses Tropfen durch Abstellen der WC-Spülung behoben. Diese funktioniert seit 3 Tagen nicht mehr. Voraussichtlich wird das WC für mehrere Tage von der Wand genommen und vollständig unbenutzbar sein (die Mauer muss entfernt, das Leck behoben und die Mauer wieder hochgezogen werden). Ein Verbleib des Mieters ist somit in dieser WC-losen Zeit nicht möglich.
Die Klärung wegen des Bauschwamm-Befalls und einer möglichen Gefährdung des Mieters erfolgte noch nicht.
Wegen der feuchten Wand wird es auf alle Fälle Trocknungsmaßnahmen im Bad geben.
Die Mietzahlung wurde gestoppt. Eine Mietminderung wurde angekündigt. Der Vermieter bietet eine Mietminderung von 10 % an. Wie hoch ist in diesem Fall die mögliche Mietminderung, wann sollte sie festgelegt und wann muss die Miete überwiesen werden?
Steht dem Mieter eine Entschädigung für die Zeit der Unbewohnbarkeit der Wohnung zu? Wenn ja, von wem?
Meiner Meinung nach ist die Wohnung nicht unbewohnbar.
Bei mir wurde kürzlich im gesamten Haus eine Strangsanierung durchgeführt, das WC wurde jeden Abend wieder an das Rohr "angeschoben". Das war ein Aufwand von 1-2 Minuten.
Welche Gefährdung besteht für den Mieter durch Schwammbefall ?
So lange das WC noch nutzbar ist, ist die Wohnung auch noch nutzbar.
Auch wenn man mal für kurze Zeit nicht auf den Knopf drücken kann sondern einen Eimer Wasser hinterher kippt.
Eine Mietminderung von 10 % erscheint angemessen.
Die Miete sollte schnellstens unter Abzug von 10% gezahlt werden.
Minderung heißt noch lange nicht überhaupt nichts zahlen.
Das kann mit einer Kündigung enden.
Aber aufgepaßt... Die Mietminderung darf immer nur von der Kaltmiete erfolgen.
Und ansonsten schließe ich mich meinem Vorredner an, denn gar nicht zahlen darf man nicht unter diesen Umständen!
Als Bemessungsgrundlage für eine Mietminderung ist die gesamte Bruttomiete heranzuziehen.
Die Nebenkosten sind an die Nutzung der Mietsache gekoppelt. Wird das Mietobjekt zum Beispiel überhaupt nicht genutzt, so fallen neben der Miete auch keine Nebenkosten an.
BGH 6.4.2005
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