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Bürgschaft; notariell beglaubigtes Schuldanerkenntnis

 
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florianh33
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Anmeldungsdatum: 13.09.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 13.09.05, 16:35    Titel: Bürgschaft; notariell beglaubigtes Schuldanerkenntnis Antworten mit Zitat

1997 hat A mit seinen beiden Geschwistern eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von jeweils 80.000 DM (jetzt 40.903 €) für die Eltern übernommen. Die Bürgschaften dienten zur Absicherung eines Darlehens für ein Zweifamilienhaus, in dem die Eltern leben.

Nach finanziellen Schwierigkeiten wurden die Darlehen gekündigt. Schließlich wurden die Bürgen in Anspruch genommen. Da die Zwangsversteigerung der Immobilie noch aussteht haben die Bürgen zunächst darauf hingewiesen, dass mit der Bank (mündlich!) vereinbart war, dass die Bürgen nur in dem Fall in Anspruch genommen werden, wenn nach der Verwertung aller Sicherheiten noch etwas aussteht. Daraufhin hat sich die Bank ein Jahr nicht gemeldet. Nun akzeptiert die Bank keinen Aufschub mehr, trotzdem das Haus noch immer nicht verwertet ist. Nach etlichen Telefonaten mit der Bank hat sich A auf eine monatliche Zahlung von 400 € verständigt.

Dann erhielt A ein schriftliches Vergleichsangebot, dass mit der Zahlung von 30.000 € die Angelegenheit erledigt wäre. Nach Prüfung ist A jedoch zu dem Schluss gekommen, dass A besser dran ist, den Weg der Ratenzahlung mit geringem Zinssatz und ohne Zinseszinseffekte zu beschreiten. A hat der Bank angeboten 25.000 € sofort zu bezahlen, wenn die Angelegenheit damit erledigt wäre. Für den Fall, dass die Bank den Vergleichsvorschlag ablehnt, wolle A die bereits vereinbarte Ratenzahlung wählen; ein Schuldanerkenntnis würde A dann jedoch ablehnen.

Einer der Bürgen B wird nach Mahnbescheid und weiterem Schriftverkehr voraussichtlich vor Gericht landen.

Mündlich hat A mit dem Bankmitarbeiter vereinbart, dass wenn ein Gericht zu einer anderen Auffassung bei B als die Bank kommt, die Ratenzahlung von A überprüft ggf. eingestellt wird.

Die Bank hat dasVergleichsangebot von A ausgeschlagen und meint mit den angebotenen 30.000 € schon ein großes Entgegenkommen gezeigt zu haben. Gleichzeitig fordert die Bank erneut ein notariell beglaubigtes Schuldanerkenntnis beizubringen.
Das möchte A in auf gar keinen Fall tun, da es ja die Angelegenheit rechtlich zementiert.

Nun meine Frage: Welche Druckmittel hat die Bank gegen A, um ein Schuldanerkenntnis durchzusetzen, wenn A sich bereits auf Ratenzahlung eingelassen hat (die erste Rate ist bereits bezahlt) und die Bank über Sicherheiten von A (Lebensversicherung mit ca. 21.000 € Rückkaufwert) verfügt?

Denn eigentlich will A weitere Kosten vermeiden und keine rechtliche Auseinandersetzung führen solange der Fall bei B in der rechtlichen Schwebe ist.
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 14.09.05, 10:02    Titel: Re: Bürgschaft; notariell beglaubigtes Schuldanerkenntnis Antworten mit Zitat

Hallo,

florianh33 hat folgendes geschrieben::

Schließlich wurden die Bürgen in Anspruch genommen.


Damit besteht eine sofort fällige Forderung der Bank gegen den Bürgen.

florianh33 hat folgendes geschrieben::

Da die Zwangsversteigerung der Immobilie noch aussteht haben die Bürgen zunächst darauf hingewiesen, dass mit der Bank (mündlich!) vereinbart war, dass die Bürgen nur in dem Fall in Anspruch genommen werden, wenn nach der Verwertung aller Sicherheiten noch etwas aussteht.


Es gibt die Möglichkeit eine Ausfallbürgschaft zu vereinbaren, die nur greift, wenn beim eigentlichen Schuldner nichts zu holen ist. Wenn eine solche beabsichtigt war, sollte man dies nicht mündlich vereinbaren und das Gegenteil schriftlich unterschreiben. Hier sehe ich keine Möglichkeit Honig zu saugen.

florianh33 hat folgendes geschrieben::

Daraufhin hat sich die Bank ein Jahr nicht gemeldet. Nun akzeptiert die Bank keinen Aufschub mehr, trotzdem das Haus noch immer nicht verwertet ist.


Nett, dass die Bank gewartet hat. Nur lässt sich daraus kein Anspruch für die Zukunft ableiten.

florianh33 hat folgendes geschrieben::

Nach etlichen Telefonaten mit der Bank hat sich A auf eine monatliche Zahlung von 400 € verständigt.


Damit könnte theoretisch mündlich ein Vergleich geschlossen worden sein. Das nachfolgende Verhalten der Bank spricht aber überdeutlich eine andere Sprache.

florianh33 hat folgendes geschrieben::

Dann erhielt A ein schriftliches Vergleichsangebot, dass mit der Zahlung von 30.000 € die Angelegenheit erledigt wäre. Nach Prüfung ist A jedoch zu dem Schluss gekommen, dass A besser dran ist, den Weg der Ratenzahlung mit geringem Zinssatz und ohne Zinseszinseffekte zu beschreiten. A hat der Bank angeboten 25.000 € sofort zu bezahlen, wenn die Angelegenheit damit erledigt wäre. Für den Fall, dass die Bank den Vergleichsvorschlag ablehnt, wolle A die bereits vereinbarte Ratenzahlung wählen; ein Schuldanerkenntnis würde A dann jedoch ablehnen.


Ein Vergleich setzt die Zustimmung beider Vertragsparteien voraus. Wenn die Bank das vergleichsangebot von 25 T€ sowie das Vergleichsangebot der Ratenzahlung ablehnt, kann A nur das Vergleichsangebot der Bank von 30 T€ annehmen oder er muss halt den gesamten Betrag zahlen.

florianh33 hat folgendes geschrieben::

Die Bank hat dasVergleichsangebot von A ausgeschlagen und meint mit den angebotenen 30.000 € schon ein großes Entgegenkommen gezeigt zu haben.


In der Tat! Die Bank hat die 21 T€ sicher. Von den unbesicherten 20 T€ verzichtet sie auf die Hälfte. Das ist richtig kulant.

florianh33 hat folgendes geschrieben::

Gleichzeitig fordert die Bank erneut ein notariell beglaubigtes Schuldanerkenntnis beizubringen.
Das möchte A in auf gar keinen Fall tun, da es ja die Angelegenheit rechtlich zementiert.


Der Wunsch von A ist verständlich, die Begründung nicht. Mit der (hoffentlich diesmal schriftlichen!!!) Vergleichregelung ist der Vorgang bereits "rechtlich zementiert". Mit diesem Vergleich könnte die Bank (so A nicht zahlt) einen Titel erwirken und A den Gerichtsvollzieher auf den Hals schicken.

Das Schuldanerkenntnis soll es lediglich der Bank erleichtern, einen Titel zu erwirken.

florianh33 hat folgendes geschrieben::

Nun meine Frage: Welche Druckmittel hat die Bank gegen A, um ein Schuldanerkenntnis durchzusetzen, wenn A sich bereits auf Ratenzahlung eingelassen hat (die erste Rate ist bereits bezahlt) und die Bank über Sicherheiten von A (Lebensversicherung mit ca. 21.000 € Rückkaufwert) verfügt?


Keine. Man kann zwar sein Recht einklagen, aber niemanden zu einem Vergleich zwingen. Das einzige Druckmittel ist die Kraft der Argumentation. Wenn man die Bank überzeugen kann, dass die Eintreibung der nicht besicherten Forderung von 20 T€ unmöglich werden wird (z.B. wegen Insolvenzverfahren), akzeptiert die Bank vieleicht eine kleinere, dafür aber sicherere Zahlung.

florianh33 hat folgendes geschrieben::

Mündlich hat A mit dem Bankmitarbeiter vereinbart, dass wenn ein Gericht zu einer anderen Auffassung bei B als die Bank kommt, die Ratenzahlung von A überprüft ggf. eingestellt wird.


Diese Regelung muss natürlich in jedem Fall schriftlich im Vergleich aufgenommen werden!

Die Bank ist aber nicht verpflichtet, die Bürgen gleich zu behandeln. Sie kann also ohne Probleme unterschiedliche (sachlich gerechtfertigte) Vergleiche mit den einzelnen Bürgen schliessen.
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florianh33
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 13.09.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 14.09.05, 17:28    Titel: Hallo Antworten mit Zitat

Danke für die ausführliche Stellungnahme.
Die Bank hat angeboten 30T€ zu bezahlen oder monatliche Raten von 400 €.
Bei der Ratenvariante verlangt sie jedoch ein notariell beglaubigtes Schuldanerkenntnis.

Meine Frage war, welches Druckmittel die Bank hat, da die Ratenzahlung vereinbart ist (schriftlich!), dass ich dieses Schuldanerkenntnis unterschreibe?
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 14.09.05, 18:12    Titel: Re: Hallo Antworten mit Zitat

florianh33 hat folgendes geschrieben::
Danke für die ausführliche Stellungnahme.
Die Bank hat angeboten 30T€ zu bezahlen oder monatliche Raten von 400 €.
Bei der Ratenvariante verlangt sie jedoch ein notariell beglaubigtes Schuldanerkenntnis.

Meine Frage war, welches Druckmittel die Bank hat, da die Ratenzahlung vereinbart ist (schriftlich!), dass ich dieses Schuldanerkenntnis unterschreibe?


Das hängt vom Einzelfall ab und vor allem auch von Umstädnen, die Sie evtl hier gar nicht geschildert, da nicht erfasst haben. Das ist der wesentliche Unterschied zu einem theoretischen Sachverhalt - in letzterem gilt das was steht als richtig und vollständig.

Wenn Sie sich vertraglich verpflichtet haben, ein notarielles Schuldanerkenntnis abzugeben als Gegenleistung für eine Reduzierung der Forderung, kann die Bank dieses ggf. einklagen. Alternativ könnte es sehr gut sein, dass im Vertrag genau dafür eine Regelung steht, wonach die ganze Absprache ansonsten hinfällig wird. Mit anderen Worten - wenn Sie einen wirksamen Vertrag nachträglich brechen dürfte es praktisch selten sein, dass die Bank nicht auch ihrerseits aus dem Vertrag rauskommt.
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Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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