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MadCat Interessierter
Anmeldungsdatum: 01.07.2005 Beiträge: 9
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Verfasst am: 14.09.05, 00:22 Titel: Wer darf sich "Rechtsbeistand" nennen? |
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Hallo, darf sich jemand als "Rechtsbeistand" eines anderen bezeichnen, auch wenn er kein ausgebildeter Jurist, Anwalt o.ä. ist? |
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FM FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 05.12.2004 Beiträge: 7320
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Verfasst am: 14.09.05, 00:29 Titel: Re: Wer darf sich "Rechtsbeistand" nennen? |
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MadCat hat folgendes geschrieben:: | Hallo, darf sich jemand als "Rechtsbeistand" eines anderen bezeichnen, auch wenn er kein ausgebildeter Jurist, Anwalt o.ä. ist? |
Als berufsmäßige Bezeichnung für Nicht-Anwälte darf der Begriff nur von Leuten verwendet werden, die vor der letzten größeren Reform des Rechtsberatungsgesetzes die gerichtliche Zulassung als Rechtsbeistand erhalten haben. Das können auch Nicht-Juristen sein. Seitdem zugelassene Rechtsbeistände dürfen nur noch spezielle Bezeichnungen wie z.B. "Rentenberater" oder "Versicherungsberater" führen. |
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AuerAnton noch neu hier
Anmeldungsdatum: 13.11.2005 Beiträge: 3 Wohnort: Waakirchen
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Verfasst am: 15.11.05, 17:03 Titel: Rechtsbeistand |
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Die Antwort vom Sept. 2005 ist vollkommen richtig. Ich habe meine Zulassung im August 1980 beantragt und dann nach einer mündlicher Prüfung im Dez. 1982 meine Zulassung als Rechtsbeistand erhalten. _________________ Anton Auer
Rechtsbeistand für Bürgerl. Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht - Wirtschaftsmediator (IHK) |
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earli noch neu hier
Anmeldungsdatum: 17.11.2005 Beiträge: 2
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Verfasst am: 17.11.05, 22:39 Titel: Rechtsbeistand |
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Den Beiträgen vermag ich allerdings nur zuzustimmen, wenn es um eine allgemeine (ggf. werbende) Verwendung des Begriffes "Rechtsbeistand" als Berufsbezeichnung geht.
Geht es darum, einem Dritten -gemäß dessen Bitte/Auftrag/Vollmacht- in einer Einzelsache (z.B. Forderungsangelegenheit) rechtlichen Beistand zu leisten und dazu z.B. die vertretende außergerichtliche Korrespondenz "als Rechtsbeistand" zu führen, meine ich, sollte ein solches einzelfallbezogenes Auftreten ohne Anstoß (etwa Verletzung des Rechtsberatungsgesetzes o.ä.) möglich sein. |
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AuerAnton noch neu hier
Anmeldungsdatum: 13.11.2005 Beiträge: 3 Wohnort: Waakirchen
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Verfasst am: 18.11.05, 09:12 Titel: Rechtsbeistand |
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Nochmals zur Klarstellung: Ein vom Gericht zugelassener Rechtsbeistand hat die Erlaubnis zur Rechtsberatung nach dem Rechtsberatungsgesetz! _________________ Anton Auer
Rechtsbeistand für Bürgerl. Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht - Wirtschaftsmediator (IHK) |
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earli noch neu hier
Anmeldungsdatum: 17.11.2005 Beiträge: 2
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Verfasst am: 18.11.05, 17:50 Titel: Rechtsbeistand |
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Das will doch auch keiner in Abrede stellen!?!
Nur war doch hier die Frage:" Wer darf sich als Rechtsbeistand eines anderen (z.B. in einer Einzelfallkorrespondenz) bezeichnen?"
Kollidiert mein Beispiel von gestern mit dem Rechtsberatungsgesetz? |
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Doc_Debil FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 30.09.2004 Beiträge: 54 Wohnort: Greifswald
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Verfasst am: 19.01.06, 05:39 Titel: |
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Darf ich dieses Thema nochmal aufgreifen???
Darf Karl Heinz, der Nachbar von Klaus Dieter, für ihn "Rechtsbeistand" sein? (meinetwegen gegenüber des Vermieters).
Und dürfen "Jura-Studenten" (was sie ja zugerne tun, da sie ja von allem Ahnung haben ) anderen "beistehen"? |
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jurico FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 03.08.2005 Beiträge: 6123 Wohnort: Chemnitz
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Verfasst am: 04.02.06, 17:54 Titel: |
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Nein, Jura-Studenten dürfen nur dabeistehen.
RBerG § 8
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
...
3. unbefugt die Berufsbezeichnung "Rechtsbeistand" oder eine ihr zum
Verwechseln ähnliche Bezeichnung führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet
werden.
http://www.rechtsbeistand.de
Das hat aber alles nix mit Mediation zu tun! |
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