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- Gesetzestafeln in einem brennenden Dornbusch finden
- über einen See wandeln
- 95 Thesen an ein Tor schlagen
und andere. Wenn das ein paar Leute überzeugt, ist es eine Glaubensgemeinschaft. Eine Rechtsform ist dafür nicht vorgeschrieben.
Bis du Kirchensteuer erheben und Religionsunterricht an staatlichen Schulen anbieten kannst, werden aber noch ein paar Jahrhunderte Arbeit nötig sein, wie die Zeugen Jehovas in den letzten Jahren feststellen mußten.
Bereits Art. 137 IV der Weimarer Reichsverfassung sah vor, dass Religionsgesellschaften „die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Rechts“ erwerben. Diese Vorschrift ist Bestandteil des Grundgesetzes geworden (Art. 140 GG). Dadurch ist der früher in Art. 84 EGBGB enthaltene Vorbehalt der Landesgesetzgebung gegenstandslos geworden. Religionsgesellschaften sind deshalb – soweit sie nicht, wie die großen Kirchen, Körperschaften des öffentlichen Rechts sind – regelmäßig eingetragene Vereine. Für sie und auch für andere religiöse Vereine gelten deshalb die allgemeinen Vorschriften des BGB; auch die Verfassung fordert kein Sonderrecht für derartige Vereine. Allerdings kann der Ausschluss aus einem derartigen Verein durch die staatlichen Gerichte nicht überprüft werden, und ein solcher Verein kann auch nicht nach den Vorschriften des öffentlichen Vereinsrechts verboten werden (§ 2 II Nr. 3 VereinsG).
Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 17. A. Rn. 52
[quote="FM"]Da gibt es verschiedene Möglichkeiten:
- Gesetzestafeln in einem brennenden Dornbusch finden
- über einen See wandeln
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und andere. Wenn das ein paar Leute überzeugt, ist es eine Glaubensgemeinschaft. Eine Rechtsform ist dafür nicht vorgeschrieben.
Bis du Kirchensteuer erheben und Religionsunterricht an staatlichen Schulen anbieten kannst, werden aber noch ein paar Jahrhunderte Arbeit nötig sein, wie die Zeugen Jehovas in den letzten Jahren feststellen mußten.[/quote
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