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Mich würde interessieren ob es sich hierbei schon um starre Fristen handelt oder ob diese Darlegung in dem Mietvertrag noch gültig ist.
Des weiteren würde mich interessieren was in Punkt 1 die Sache mit der weißen Rauhfasertapete angeht, darf ich also nur weiße Tapeten anbringen? Also bei Einzug waren alle Tapeten farbig.
Hier ein Auszug aus einem Mietvertrag:
§11 Schönheitsreparaturen, Kleinreparaturen
1. Der Mieter übernimmt die Schönheitsreparaturen wärend der Mietdauer auf eigene Kosten. Zu den Schönheitsreparaturen gehören Anstrich der Wände und Decken, dem das Anbringen einer weiß gestrichenen Rauhfasertapete gleichsteht, Reinigen von Teppichböden, Innenastrich von Türen und Fenstern, Anstrich von Heizkörpern und Heizrohren, Beseitigen kleinerer Putz- und Holzschäden.
2. Der Vermieter kann die fälligen Schönheitsreparaturen bereits wärend der Laufzeit des Vertrages fordern, spätestens jedoch bei Ende des Mietverhältnisses alle bis zu diesem Zeitpunkt nach Grad der Abnutzung und Beschädigung gemäß nachstehendem Fristenplan erforderlichen Schönheitsreparaturen verlangen. Als angemessene Zeitabstände der Schönheitsreparaturen gelten in der Regel:
Wand- und Deckenanstriche in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, in anderen Räumen alle sieben Jahre; Reinigen von PArkett- und Teppichböden alle 5 Jahre; Lackieren von Heizkörpern und Rohren, Innentüren, Fenstern und Außentüren von innen alle 6 Jahre.
Die Fristen laufen ab Beginn des Mietverhältnisses bzw. ab der letzten während des Vertrages ordnungsgemäß durchgeführten Schönheitsreparatur.
3. Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schöheitsreparaturen nach dem vorstehenden Fristenplan noch nicht fällig, kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter nur einen Kostenanteil von den Kosten zu tragen hat, die eine im Falle des vollen Fristenablaufes bei Ende des Mietverhältnisses durchzuführende Schönheitsreparatur verursachen würde. Der zu zahlende Kostenanteil errechnet sich regelmäßig nach dem Verhältnis der im Fristenplan vorgesehenen vollen Frist und des Zeitraums, der seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten vom Mieter ausgeführten Schönheitsreparatur bis zur Räumung abgelaufen ist. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, zahlt der Mieter 20% der Renovierungskosten, länger als 2 Jahre 40%, länger als 3 Jahre 60%, länger als 4 Jahre 80%. Die Kosten der Renovierung werden im Zweifel nach einem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter benannten Malerfachgeschäftes ermittelt. Die Selbstdurchführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen bleibt dem Mieter unbenommen.
Sieht nicht nach starr aus. Da ja extra noch hingewiesen wird der Mieter kann diese bei Auszug nachholen und auch nur wenn der Grad der Abnutzung es erfordert. Sehr flexibel das ganze.
Die Frage mit dem Tapeten könnte die Klausel allerdings wieder zum kippen bringen. Da ja nicht vorgeschrieben werden kann das der Mieter eine bestimmte Farbe und Tapete verwendet. Allerdings taucht da noch das Wort "gleichsteht" auf. Das könnte es wieder relativieren in der Form das damit gemeint ist das auch anderes verwendet werden darf das dem ähnlich ist. Eine endgültige Entscheidung wird wohl nur ein Gericht treffen können.
Diese Klausel halte ich für wirksam. Von starren Fristen kann hier m.E. keine Rede sein.
Es heißt u.a.
"...nach Grad der Abnutzung und Beschädigung..."
"...Als angemessene Zeitabstände der Schönheitsreparaturen gelten in der Regel: "
Diese Formulierungen sind sehr fllexibel gehalten, von einem Automatismus kann keine Rede sein. Ob nun renoviert werden muß, hängt also vom tatsächlichen Zustand ab, und nur der ist entscheidend.
Auch das mit der Tapete ist einwandfrei:
Es heißt u.a. :
"...dem das Anbringen einer weiß gestrichenen Rauhfasertapete gleichsteht.
Das heißt ja nicht, daß er nur weiß tapezieren darf, sondern auch eine Alternative die dem gleich steht, also z.b. leichte Pastelltöne.
Alles in allem eine sehr gelungene Klausel. Für beide Seiten. _________________ Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
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Als angemessene Zeitabstände der Schönheitsreparaturen gelten in der Regel:
Dürfte imho wasserdicht sein aus Sicht des Vermieters.
Ist der Mietvertrag evtl. relativ jung, so 2. Hälfte 2004 oder später? Die butterweiche Formulierung sämtlicher Zeit- und Zustandsgradbestimmungen erweckt für mich insgesamt den Eindruck, als habe der Verfasser der Klausel in Kenntnis des Urteils vom Juni 2004 durch möglichst viele "Unstarrheiten" mit 1000%iger Garantie sicherstellen wollen, dass der Richterspruch hier nicht greift. _________________ Auch wenn der vorstehende Beitrag vielleicht andere Rückschlüsse zu suggerieren vermag. Die einzig richtige Antwort in dieser Sache lautet: "Kommt drauf an!" Jede andere Antwort ist grundsätzlich falsch.
Der Mietvertrag ist von 07/03.
Das ist ja schön wenn das "weiß" auch mit normalen farbigen Tapeten gleichzusetzen ist.
Was mich noch brennend Interessiert.
1. Ein Vermieter hat dem Mieter vorgeschrieben die vorhandenen Lampen in den Räumen zu nutzen, und keine eigenen Lampen anzubringen. Da die Decken vertäfelt sind, würde das Anbringen eigener Leuchten neue Löcher in der Vertäflung hervorrufen, und dann müßte der Mieter die Decke bei Auszug neu vertäfeln. Es wurde nur mündlich gesagt, und nicht schriftlich festgehalten.
2. Ein Vermieter möchte neue Bodenbeläge verlegen (Laminat), muß der Mieter die vorhandenen Teppiche aufbewahren? Auch wenn diese älter als 10 Jahre sind? Kann der Vermieter bestimmen welche Bodenbeläge der Mieter legen darf? Wie sieht das mit den Fußleisten aus, diese sind uralt (ca. 40Jahre), und mindestens 10 mal übergestrichen. Darf man diese einfach gegen neue austauschen oder muß man auch die alten beiseite legen.
1. Vorschreiben kann er es nicht, aber der VM hat einen Anspruch auf Rückbau. Sprich wenn die neuen Löcher nicht anders zu beseitigen sind als durch neuvertäfelung muss der Mieter dies machen oder entsprechend eine Firma beauftragen bzw. bezahlen.
2. Wenn der VM neue Bodenbeläge verlegen will dann kann er auch entscheiden was mit den alten passiert solange die nicht Mietereigentum sind. Der Mieter muss die auch nicht aufbewahren oder ähnliches. Der VM kann nicht bestimmen welche Bodenbeläge der Mieter legen darf. Er hat aber auch hier wieder ein Rückbauanspruch. Wenn der Mieter also z.B. Laminat legt und dabei die Türen abhobelt dann muss der Mieter nicht nur beim Auszug das Laminat mitnehmen sondern auch die Türen reparieren. Es kann allerdings auch Probleme geben wenn der Mieter einfach Laminat reinlegt und dadurch die Tritte in der Wohnung unten drunter zu hören sind. Dann kann der VM die Entfernung und evtl. sogar noch Schadensersatz in Höhe der Mietminderung des Mieters in der Wohnung unten drunter verlangen.
Bei den Fussleisten sollten die alten aufgehoben werden und beim Auszug wieder angebracht werden, sonst macht sich der Mieter Schadensersatzpflichtig wenn er Sachen wegschmeisst die ihm gar nicht gehören.
"Das ist ja schön wenn das "weiß" auch mit normalen farbigen Tapeten gleichzusetzen ist. "
Die Farbigkeit muß sich in Grenzen halten. Zulässig sind maximal vielleicht pastelltöne, aber keinen knallbunten Farben.
zu 1.)
Heißt das jetzt, das Sie eigene Lampen mit den entsprechenden Löchern angebracht haben und der VM möchte nun, daß Sie neu vertäfeln ?
Da wohl nichts schriftliches dazu vereinbart wurde, dürfte es dem VM schwerfallen dieses Ansinnen zu beweisen. Und selbst wenn, ist es fraglich, ob so eine Vereinbarung für den Mieter bindend ist.
Aber hier dürfte dieses Verbot schon an der Beweisbarkeit durch den VM scheitern.
zu 2.)
"Ein Vermieter möchte neue Bodenbeläge verlegen (Laminat), muß der Mieter die vorhandenen Teppiche aufbewahren?"
Wem gehören denn die Teppiche ? Wenn der VM Laminat verlegt, gehören die dann zur vermieteten Sache. Wenn die Teppiche dem VM gehören, er aber anstelle dessen Laminat verlegen will und die Teppiche entfernt, ist es Sache was er mit den Teppichen macht. Aufheben macht ja wohl keinen Sinn. Aber damit auch der Mieter nichts zu tun.
"Kann der Vermieter bestimmen welche Bodenbeläge der Mieter legen darf?"
Nein. Das liegt dem Mieter frei.
"Wie sieht das mit den Fußleisten aus, diese sind uralt (ca. 40Jahre), und mindestens 10 mal übergestrichen. Darf man diese einfach gegen neue austauschen oder muß man auch die alten beiseite legen."
Da sie zur vermieteten Sache gehören, dürfen sie nicht einfach entfernt werden. Entweder den VM fragen, was damit geschehen soll oder falls der Mieter neue verlegen will, weil sei schöner sind, die alten entfernen, aufheben und bei Auszug wieder anbringen. _________________ Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
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2. Ein Mieter möchte neue Bodenbeläge verlegen (Laminat), muß der Mieter die vorhandenen Teppiche aufbewahren? Auch wenn diese älter als 10 Jahre sind? Kann der Vermieter bestimmen welche Bodenbeläge der Mieter legen darf? Wie sieht das mit den Fußleisten aus, diese sind uralt (ca. 40Jahre), und mindestens 10 mal übergestrichen. Darf man diese einfach gegen neue austauschen oder muß man auch die alten beiseite legen.
Irgendwo habe ich mal was davon gelesen das Teppiche die älter als 10 Jahre sind und auch entsprechende Spuren haben "Wertlos" sind. Und diese vom Vermieter erneuert werden müssen... ist da was dran?
2. Ein Mieter möchte neue Bodenbeläge verlegen (Laminat), muß der Mieter die vorhandenen Teppiche aufbewahren? Auch wenn diese älter als 10 Jahre sind? Kann der Vermieter bestimmen welche Bodenbeläge der Mieter legen darf? Wie sieht das mit den Fußleisten aus, diese sind uralt (ca. 40Jahre), und mindestens 10 mal übergestrichen. Darf man diese einfach gegen neue austauschen oder muß man auch die alten beiseite legen.
Dazu hat sich Strider schon ausgelassen, wenn der Mieter Laminat verlegen will. _________________ Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
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Zu den Schönheitsreparaturen gehören Anstrich der Wände und Decken, dem das Anbringen einer weiß gestrichenen Rauhfasertapete gleichsteht.
Ich würde mal sagen, daß das Tapezieren mit einer weißen Rauhfasertapete dem Streichen gleichsteht. Also entweder Streichen oder Tapezieren mit einer weißen Rauhfasertapete.
Zu den Schönheitsreparaturen gehören Anstrich der Wände und Decken, dem das Anbringen einer weiß gestrichenen Rauhfasertapete gleichsteht.
Ich würde mal sagen, daß das Tapezieren mit einer weißen Rauhfasertapete dem Streichen gleichsteht. Also entweder Streichen oder Tapezieren mit einer weißen Rauhfasertapete.
1. Ist es uninteressant, was du sagen würdest, wenn es anders im Vertrag steht.
2. Ist eine ungestrichene Rauhfasertapete alles andere als fachgerecht.
Das bedeutet, dass sich der Mieter aussuchen kann, ob er die Wände vor dem Streichen mit Rauhfaser tapeziert oder nicht.
Eine Rauhfasertapete ohne Farbe an die Wand zu kleben, ist Fusch, weil Rauhfaser nur einen Anstrich-Untergrund darstellt.
Man kann sich also nicht aussuchen, ob man Rauhfaser klebt, oder die Wand streicht.
Um das Mißverständnis mal auszuräumen: Mit "weißer Rauhfasertapete" meinte ich natürlich nicht, daß diese nicht gestrichen wird, sondern das Anbringen und Sreichen einer Rauhfasertapete. Eigentlich wollte ich nämlich auf etwas anderes hinaus:
U.a. wird behauptet:
Zitat:
Die Frage mit dem Tapeten könnte die Klausel allerdings wieder zum kippen bringen. Da ja nicht vorgeschrieben werden kann das der Mieter eine bestimmte Farbe und Tapete verwendet. Allerdings taucht da noch das Wort "gleichsteht" auf. Das könnte es wieder relativieren in der Form das damit gemeint ist das auch anderes verwendet werden darf das dem ähnlich ist.
Zitat:
"...dem das Anbringen einer weiß gestrichenen Rauhfasertapete gleichsteht.
Das heißt ja nicht, daß er nur weiß tapezieren darf, sondern auch eine Alternative die dem gleich steht, also z.b. leichte Pastelltöne.
Offensichtlich ist nicht klar, was hier wem gleichsteht.
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