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"Surfurlaub" - Kein Surfbrett da!

 
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zoddel
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Anmeldungsdatum: 16.09.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 16.09.05, 09:33    Titel: "Surfurlaub" - Kein Surfbrett da! Antworten mit Zitat

Meine Frage:
Wenn man einen reinen Surfurlaub bucht, und man bekommt am Urlaubsort keine Möglichkeit zu surfen, wieviel Preisminderung / Entschädigung steht einem zu?

Wie ist das, wenn eine Fussballmannschaft ein Trainingslager bucht und ihr der Zugang zu den Sportstätten verwehrt wird?

Damit Ihr Euch ein Bild von meinem Urlaub machen könnt, schreibe ich kurz auf, wie es mir ergangen ist:

Die Buchung
2 Wochen vor Abfahrt habe ich bei einer LAST-Minute-Agentur gesagt, ich wolle einen Surfurlaub am Meer machen. Nach kurzer Diskussion über mögliche Reviere entschied ich mich für die Portugiesische Algarve. Beide zur Auswahl stehenden Hotels hatten keine eigenen Surfbretter, „aber dies sei dort auch nicht üblich“, belehrte man mich im Reisebüro. „Die Surfausrüstung werde von Fremdanbietern am Strand in unmittelbarer Nähe zum Hotel vermietet“, hieß es. Auf der Reisebeschreibung stand „Windsurfing“ unter „Angebote in der Umgebung“.

Der 1. „Urlaubstag“
Am Mi. bin ich dann bei schlechtem Wetter am Urlaubsort gegen 17.00 angekommen und erkundete trotz Regen die direkte Umgebung des Hotels (Strand ca. 100m je Richtung und die Sportstätten in der Umgebung: Squash, Tennis, Reiten) auf der vergeblichen Suche nach besagtem Anbieter. Dabei fragte ich den Tennislehrer, ob er wüsste, wo man surfen könne. Er hatte keine Ahnung.

Der 2. „Urlaubstag“
Am darauf folgenden Tag hatte ich gegen Mittag einen Termin mit der Reiseleiterin. Sie reagierte erst nachdem ich ihr auf der Reisebeschreibung nachweisen konnte, dass Windsurfen angeboten wird/werden muss, und dann recht hilflos, und schickte mich – nach Rücksprache mit der Rezeption – nach Vilamoura (ca. 5km entfernt). Dort am Hafen könne man surfen, sagte sie.

So ging gleich danach los und untersuchte den Hafen – erfolglos!

Am Abend schickte ich dann noch einen E-Mail an mein Reisebüro, in der ich über den Missstand informierte um Rückruf am nächsten Morgen bat.

Der 3. „Urlaubstag“
Als sich daraufhin nichts tat, rief ich dort an und informierte über die Situation. Ich faxte anschließend die Reisebeschreibung an das Reisebüro und warte eine Stunde später auf die erste telefonische Stellungnahme. „Man beschäftige sich dort mit meinem Problem, habe „LTUR-Deutschland“ informiert und übe Druck auf die Reiseleitung aus, heiß es." Diesen Tag verbrachte ich fast vollständig in der Nähe des Telefons, da man auf schnelle Ergebnisse hoffte. Zum Schluss hieß es hierzu nur: „Wahrscheinlich sei es leichter, ein Surfbrett in Deutschland zu organisieren und einfliegen zu lassen, als in Portugal eines zu bekommen.“

Am Nachmittag erreichte mich dann ein Fax mit einer Liste mehrere Anbieter, von denen der nächste 60 km (!) entfernt war.

Hierüber informierte ich am nächsten Morgen mein Reisebüro und faxte ihnen nach Rücksprache diese Liste. Eine Stunde später erfolgte der Rückruf: „Hier und in der Zentrale kann damit niemand etwas anfangen. Vergessen Sie die Liste!“ hieß es. Also wiederholte ich nochmals meine Vorschläge vom Vortag, sogar eine Umbuchung in Kauf zu nehmen, wenn ich nur surfen könne … erfolglos!

Am späten Abend kam ein weiteres Fax: Es gebe noch einen Anbieter in Quinta do Lago. Also informierte ich mich bei der Rezeption, wie dahin zu kommen sei. „Die Taxifahrt kostet €30,50 pro Strecke“, heiß es. Dies empfand ich als unverhältnismäßig teuer, da mir bei der Buchung Angebote am Strand wenige Meter von der Anlange versprochen wurden.

Der 4. „Urlaubstag“
Trotzdem setzte ich mich am nächsten Morgen mit dem Anbieter in Verbindung. Er sagte, auf dem Meer könne ich gar nicht surfen, und bei ihm gäbe es einen sehr schönen See.

„Einen schönen See haben wir hier in Bremen auch. Dafür muss ich nicht nach Portugal fliegen“, machte ich dem Reisebüro schriftlich per Fax klar, und forderte ultimativ bis zum Abend dazu auf, mir Alternativen (ggf. mit Umbuchung zu nennen). An diesem Tag wurden meine Anrufe nicht entgegengenommen und auf meine Hinterlassenschaft auf dem Anrufbeantworter wurde auch nicht reagiert. Die Reiseleiterin habe Flughafendienst, und könne mir daher auch nicht weiterhelfen, hieß es, als ich versuchte, sie zu kontaktieren.

5.-7. „Urlaubstag“
Am Sonntag (5. Tag) war naturgemäß niemand zu sprechen. So saß ich dann den Rest des Urlaubs ab, da mir nach dem Wochenende ein Reiseabbruch nicht mehr verhältnismäßig erschien. Also versuchte ich auf eigene Faust, Anbieter zu suchen … ebenfalls ohne Ergebnis.

Wieder zu Hause
Wieder zu Hause angekommen, verfasste ich meine Reklamation, die abgelehnt wurde. „Es gab ja einen Anbieter in Quinta do Lago, und somit sei die Leistung erbracht hieß es nur.“

Erst nachdem ich der Ablehnung widersprach wurden mir lächerliche 20% Entschädigung angeboten, und das obwohl ich von Anfang an betont habe: „Ein Surfurlaub ohne Surfbrett ist wertlos!“
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mosaik
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1055
Wohnort: Anif

BeitragVerfasst am: 16.09.05, 09:46    Titel: Antworten mit Zitat

Also, man muss jetzt unterscheiden:

a) hat der Veranstalter diesen Urlaub konkret beim gebuchten Hotel mit "Surfurlaub" betitelt oder

b) hat der Veranstalter in seinem Prospekt bei seiner allgemeinen Beschreibung über Sportmöglichkeiten im Ort erwähnt, dass auch ein Surfverleih vorhanden ist? Oder

c) hat der Veranstalter lediglich darauf hingewiesen, dass man in der Region surfen kann, aber nix von Verleih oder Schule angeführt?


Weiters ist zu beachten, dass das Reisebüro der falsche Ansprechpartner wäre: Mängel, sofern als Mängel zu betrachten, sind immer dem Vertreter des Reiseveranstalters zu melden! Also der Reiseleitung.

Bei a) wäre der Zweck der Reise vereitelt und möglicherweise mit einer Forderung des gesamten Reisepreises verbunden. Bei b) - je nach tastsächlicher Beschreibung wären 20 Prozent ok und bei c) hätte man gar keine Ansprüche.

Aber ganz wichtig: alles hängt jetzt tatsächlich von der exakten Beschreibung und wo im Katalog das stand!!!!!

Wichtig wäre auch, ob der Kundenwunsch "Surfen mit Surfbrett" Vertragsinhalt wurde oder lediglich im Gespräch mitgeteilt wurde. Denn der Vertreter eines Veranstalters = Reisebüro darf keine Zusagen machen, die nicht a) schriftlich vom Veranstalter bestätigt wurden oder b) zumindest als "unverbindlicher Kundenwunsch" an den Veranstalter weiter geleitet wurde [diese Thema Kundenwunsch ist aber auch wieder sehr differenziert!!!].

Es gibt aber auch noch ein "d": Wenn das vermittlende Reisebüro nachweislich (beweisbare) falsche Informationen gegeben hat, haftet der Veranstalter für daraus entstehende Mängel.

Gruß
Peter
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zoddel
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Anmeldungsdatum: 16.09.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 19.09.05, 08:43    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Peter,

erstmal danke für Deine Antwort!
Jetzt habe ich ein anderes Problem zu dem gleichen Thema:
Bei der Buchung wollte ich eine Resie haben, wie Du sie unter a beschreibst. Das Reisebüro hat mir jedoch eine Reise, wie Du sie unter b beschreibst verkauft und mir vor Zeugen zugesichert, ich könne dort auf jeden Fall zu meinem Surfurlaub kommen. Außerdem wurde ich in keinster Weise darauf aufmerksam gemacht, dass sich dadurch meine Rechtssituation ändert. In wieweit kann man nun ggf. das Reisebüro dafür verantwortlich machen?
PS.: Bei dem Reiserüro handelt es sich um die Generalagentur des Veranstalters!
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mosaik
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1055
Wohnort: Anif

BeitragVerfasst am: 19.09.05, 11:48    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Reisevermittler = Reisebüro arbeitet meist im Auftrag des Veranstalters (meist deswegen, weil es natürlich überall Sonderkonstruktionen gibt).

Daher darf ein Reisevermittler nur Informationen im Sinne des Veranstalters geben. Will heißen, was ein Reisevermittler im Namen eines Reiseveranstalters verspricht - dafür hat der Veranstalter gerade zu stehen.

Nun ist es aber tatsächlich eine Beweissache, was genau gesagt und versprochen wurde.

Beispiel: "Natürlich können Sie an der Algarve einen Surfurlaub verbringen" - stimmt ja, nur - mit welchem Brett? "Natürlich bekommen Sie an der Algarve auch Leihbretter" - stimmt ja - nur wo?

bei meinem Fall a) müsste allerdings diese Zusicherung im Katalog / Prospekt stehen.
bei meinem Fall b) wären ja die bereits angebotenen 20 Prozent meinem Dafürhalten ok.

Ein Reisevermittler muss aber jetzt nicht unbedingt die genauen Rechtsstellungen des Kundens erläutern. Ich meine, in diesem konkreten Fall wäre es jetzt Sache des Gesprächsverlaufes gewesen, zu sagen: achtung: surfen können Sie, lt. Katalog sollte es auch einen Verleih geben - aber Garantie kann weder der Veranstalter noch das vermittelnde Büro geben (weil es bei allgemeinen Hinweisen ja klar ist, dass diese Leistungen nicht im Namen des Veranstalters angeboten werden, sondern als so genannte Fremdleistung).

Ich denke, dieser Fall könnte nur vor einem Gericht restlos geklärt werden.

Gruß
Peter
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