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Verfasst am: 22.10.04, 21:57 Titel: Anwaltshaftung oder anderes?
Folgende Annahme:
2 Personen beauftragen einen Anwalt ihre KAution vom vermieter einzufordern. Er schreibt eine rechnung, die solange ruhen soll bis zur verhandlung.
Vor Gericht wird nun entschieden dass der Vermieter 600 Euro auszahlen muß. Der anwalt der Mieter verspricht die 600 Euro nach erhalt auf beide kläger verteilt auszuzahlen. Die offene rechnugn verspricht er mündlich nicht einzufordern.
Das geld ist bis zum heutigen tag nicht ausbezahlt...
Es erfolgte über ein jahr lang kein schriftverkehr auch keine kopiene etwaiger schreiben an andere in deiser angelegenheit..
Nach über einem jahr erhällt nun ein Kläger post. Dort steht, dass der Gerichtsvollzieher vom Vermieter 300 Euro erhalten hat und deise 300 euro wurden nur einer der beiden parteien überwiesen. Der andere teil hat noch ncihts erhalten. Anscheinend ist der Vermieter Mittellos. Ausserdem kommt nun der anwalt und möchte dei oben erwähnte gebühren einziehen, allerdings nur von dem einen Kläger.
Wie würde man einem solchen anwalt entgegnen? Was wäre nun zu tun?
Verfasst am: 24.10.04, 11:37 Titel: Re: Anwaltshaftung oder anderes?
Daniel B. hat folgendes geschrieben::
Folgende Annahme:
2 Personen beauftragen einen Anwalt ihre KAution vom vermieter einzufordern. Er schreibt eine rechnung, die solange ruhen soll bis zur verhandlung.
Vor Gericht wird nun entschieden dass der Vermieter 600 Euro auszahlen muß. Der anwalt der Mieter verspricht die 600 Euro nach erhalt auf beide kläger verteilt auszuzahlen. Die offene rechnugn verspricht er mündlich nicht einzufordern.
Das geld ist bis zum heutigen tag nicht ausbezahlt...
Es erfolgte über ein jahr lang kein schriftverkehr auch keine kopiene etwaiger schreiben an andere in deiser angelegenheit..
Nach über einem jahr erhällt nun ein Kläger post. Dort steht, dass der Gerichtsvollzieher vom Vermieter 300 Euro erhalten hat und deise 300 euro wurden nur einer der beiden parteien überwiesen. Der andere teil hat noch ncihts erhalten. Anscheinend ist der Vermieter Mittellos. Ausserdem kommt nun der anwalt und möchte dei oben erwähnte gebühren einziehen, allerdings nur von dem einen Kläger.
Wie würde man einem solchen anwalt entgegnen? Was wäre nun zu tun?
Hallo Daniel,
das Problem ist, daß Du als Kläger Deinen Anwalt bezahlen und Dir die Kosten vom Vermieter wiederholen mußt. Die Anwaltsrechnung mußt Du also bezahlen. Du könntest aber versuchen, gegen den Vermieter einen Titel zu erwirken, dann könntest Du 30 Jahre lang versuchen, Dir die restlichen 300 Euro und die Anwaltskosten wiederzuholen.
Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 379 Wohnort: Frankfurt am Main
Verfasst am: 25.10.04, 10:00 Titel: Re: Anwaltshaftung oder anderes?
Daniel B. hat folgendes geschrieben::
Folgende Annahme:
2 Personen beauftragen einen Anwalt ihre KAution vom vermieter einzufordern. Er schreibt eine rechnung, die solange ruhen soll bis zur verhandlung.
Vor Gericht wird nun entschieden dass der Vermieter 600 Euro auszahlen muß. Der anwalt der Mieter verspricht die 600 Euro nach erhalt auf beide kläger verteilt auszuzahlen. Die offene rechnugn verspricht er mündlich nicht einzufordern.
Das geld ist bis zum heutigen tag nicht ausbezahlt...
Es erfolgte über ein jahr lang kein schriftverkehr auch keine kopiene etwaiger schreiben an andere in deiser angelegenheit..
Nach über einem jahr erhällt nun ein Kläger post. Dort steht, dass der Gerichtsvollzieher vom Vermieter 300 Euro erhalten hat und deise 300 euro wurden nur einer der beiden parteien überwiesen. Der andere teil hat noch ncihts erhalten. Anscheinend ist der Vermieter Mittellos. Ausserdem kommt nun der anwalt und möchte dei oben erwähnte gebühren einziehen, allerdings nur von dem einen Kläger.
Wie würde man einem solchen anwalt entgegnen? Was wäre nun zu tun?
Die Frage hat kaum einen Bezug zum Anwaltlichen Berufsrecht, das hier alleine Diskussionsgegenstand ist, und sollte hier auch nicht weiter vertieft werden.
Im Übrigen wird eine Frage zu einem Einzelfall nicht dadurch zu einer allgemein interessierenden Frage des anwaltlichen Berufsrechts, dass sie neutral formuliert wird. Es bleibt dabei, dass Auskünfte zu Einzelfällen weder offen noch verdeckt hier beantwortet werden können. Sie interessieren nur eine Person. Dafür ist das Forum nicht vorgesehen und nicht geeignet.
Zur Sache abschließend ein kurzer Hinweis: Wenn zwei Personen einen Anwalt als Gesamtgläubiger gegenüber einem Dritten beauftragen, kann auch ein Anwalt wie jeder Dritte die Auftraggeber als Gesamtgläubiger behandeln und an einen von ihnen leisten und von einem von ihnen fordern. _________________ Mit freundlichen Grüßen
für: Michael Hofferbert (RA)
Hofferbert-Koch@(Wortsperre: Firma).de
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