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wie prüfen? strafrecht
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Patma
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.09.2005
Beiträge: 38

BeitragVerfasst am: 17.09.05, 17:55    Titel: wie prüfen? strafrecht Antworten mit Zitat

hallo

wenn jmd in ein haus einbricht und dort dann versucht einen tresor zu öffnen um aus diesem zu stehlen, dies aber nicht gelingt; derjenige dann aus einem büro geld aus einer offenen geldkassette entwendet, wie hat sich dieser strafbar gemacht?
ich möchte eher wisse, ob ich jede einzelne tat auch getrennt prüfen muß..oder kann man den einbruch in das haus überhaupt und den versuch den tresor zu öffnen zusammenfassen zu einer tat?mir geht es hier um den versuchten diebstahl in einem bes. schweren fall.das regelbsp wäre ja dann erfüllt durch den einbruch in das haus überhaupt.nur der diebstahl lediglich versucht,da es nicht gelingt den tresor zu öffnen.

zu dem zusätzlichen einbruch in das büro im haus kam es ja nur weil sich der tresor nicht öffnen ließ- vorsatzwechsel?

gruß P
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Gast






BeitragVerfasst am: 18.09.05, 10:55    Titel: Antworten mit Zitat

Können Sie zusammenfassen.

Der Täter hat doch auch beim Tresor zur Tat unmittelbar angesetzt, oder sehe ich das verkehrt? Vielleicht prüfen Sie Kratzer oder verbogenes Blech am Tresor noch einmal als Sachbeschädigung.
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cL!cK
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Anmeldungsdatum: 29.10.2005
Beiträge: 803

BeitragVerfasst am: 29.10.05, 16:43    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Können sie zusammenfassen.


..das stimmt in diesem Fall nicht. Durch den erfolgten Vorsatzwechsel, sind die Taten unabhängig von einander zu prüfen. Allerdings konnten sie das aus den oben genannten Angaben zum Sachverhalt auch nicht folgern. Dazu fehlten einfach zu viele wichtige Details.

P.S.: Friedrich Schiller Universität Jena, Hausarbeit: Strafrecht Großer Schein WS 05/06

..hab sie auch geschrieben Winken
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showbee
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Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 1524
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 30.10.05, 16:07    Titel: Antworten mit Zitat

hi,

ist doch wohl ein standart streit, empfehle:

NStZ 2003, 602
NStZRR 1999, 293
BGHSt 33, 370
Jura 2004, 260

dazu eine Lektüre der einschlägigen Lehrbücher, am besten aber ab 2004!!!

gruss vom

showbee
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cL!cK
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Anmeldungsdatum: 29.10.2005
Beiträge: 803

BeitragVerfasst am: 30.10.05, 18:23    Titel: Antworten mit Zitat

danke showbee. da der abgabetermin dieser hausarbeit aber bereits am 19.9. diesen jahres verstrichen ist, glaube ich kaum, dass die erstellerin dieses beitrags noch großes interesse an der lösung dieses problems hegt. Winken
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VFHAbgänger2006
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Anmeldungsdatum: 02.11.2005
Beiträge: 25
Wohnort: MR

BeitragVerfasst am: 02.11.05, 15:53    Titel: Antworten mit Zitat

Hätte hier noch an den § 123 ( Hausfriedensbruch ) StGB gedacht.
_________________
Brot kann schimmeln. Was könnt ihr??
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showbee
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Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 1524
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 02.11.05, 16:00    Titel: Antworten mit Zitat

VFHAbgänger2006 hat folgendes geschrieben::
Hätte hier noch an den § 123 ( Hausfriedensbruch ) StGB gedacht.


hi,

klar 123, aber beim wohnungseinbruchsdiebstahl bzw. beim bsF des diebstahls stellt sich die frage der konkurrenz. einige sehen ideal, einige realk. schau mal in die einschlägigen kommentare...

gruss vom

showbee
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VFHAbgänger2006
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Anmeldungsdatum: 02.11.2005
Beiträge: 25
Wohnort: MR

BeitragVerfasst am: 02.11.05, 16:30    Titel: Antworten mit Zitat

@ showbee

Ihr prüft anders als wir.grins.
Wir sprechen bei der Prüfung alle in Betracht kommenden Tatbestände an und verneinen auch viel. Wir sind nur Zuschreiber und müssen klar machen, dass über best. Tb nachgedacht wurde
Mit den Augen rollen Winken Idee Cool Lachen Smilie
_________________
Brot kann schimmeln. Was könnt ihr??
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showbee
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Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 1524
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 03.11.05, 19:54    Titel: Antworten mit Zitat

hi,

der jurist soll in der arbeit (ob hausarbeit oder klausur) deutlich machen, dass er die probleme des sachverhaltes erkennt und diese auch nach "allen regeln der kunst" löst. wenn also nur ein punkt im tatbestand problematisch ist, soll man den rest möglichst kurz und zügig abhandeln.

bsp. "Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich, die Tat war auch rechtswidrig und Schuldhaft." nur wenn dann wirklich anhaltspunkte für bsp. notstand (rechtfertigender oder entschuldigender) vorliegen, macht man die fässer auf.
dto. mit tatbeständen insgesamt, prüfe ich eine erpressung und die geht durch, sage ich im ergebnis nur "Die enthaltene Nötigung tritt zurück." mehr nicht.

schwerpunktsetzung ist wichtig...

gruss vom

showbee, der nun "scheinfrei" ist. was bei den juristen allerdings nur die halbe miete ist... die restliche miete wird erst im rep. eingefordert ;)
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mastercut
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Anmeldungsdatum: 18.05.2005
Beiträge: 2202

BeitragVerfasst am: 03.11.05, 20:49    Titel: Antworten mit Zitat

showbee hat folgendes geschrieben::

showbee, der nun "scheinfrei" ist. was bei den juristen allerdings nur die halbe miete ist... die restliche miete wird erst im rep. eingefordert Winken


Halbe Miete? Na ich würde eher sagen, kleine Anzahlung...... Winken
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cL!cK
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Anmeldungsdatum: 29.10.2005
Beiträge: 803

BeitragVerfasst am: 04.11.05, 12:55    Titel: Antworten mit Zitat

showbee hat folgendes geschrieben::
hi,

der jurist soll in der arbeit (ob hausarbeit oder klausur) deutlich machen, dass er die probleme des sachverhaltes erkennt und diese auch nach "allen regeln der kunst" löst. wenn also nur ein punkt im tatbestand problematisch ist, soll man den rest möglichst kurz und zügig abhandeln.



Genau so sehe ich das auch, nur leider die Korrektoren nicht (immer). Als kleines Beispiel: Ich habe in meiner HA einen Punkt mit dem Titel "MItverwirklichte Delikte / Konkurrenzen". HIer habe ich halt noch geschrieben, dass §§ 303, 123 StGB mitverwirklicht wurden, dies aber regelmäßige Begleittaten des Diebstahls in einem bsF darstellen und sie nach h.M. im Wege der Konsumtion mit abgegolten werden (verkürzte Darstellung).

So..und was bekomme ich für eine Randbemerkung des Korrektors?! - "Eine gutachterliche Prüfung eben dieser Delikte wäre wünschenswert gewesen". Tut mir Leid, aber bei sowas werde ich ein bisschen sauer. Das Problem ist nämlich schlichtweg die lästige Seitenbegrenzung von 25 Seiten. Durch die ordnungsgemäße Prüfung der Hauptprobleme, war ich schon locker bei 30 Seiten. Dies habe ich noch zusammengekürzt, um mit Hängen und Würgen die Arbeit auf die vorgegebene Seitenzahl zu pressen und dann bekomme ich Punktabzug für solche NIchtigkeiten. Ich habe doch immerhin gezeigt, dass ich die Delikte erkannt habe, oder nicht? Und da eine Sachbeschädigung sowie ein Hausfriedensbruch ohne Probleme begangen wurden, ist doch eine Ausdehnung dieser sehr einfachen Prüfung nichts als Platzverschwendung bei einer auf 25 Seiten begrenzten Hausarbeit.
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Abrazo
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 12.11.05, 09:09    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
HIer habe ich halt noch geschrieben, dass §§ 303, 123 StGB mitverwirklicht wurden, dies aber regelmäßige Begleittaten des Diebstahls in einem bsF darstellen und sie nach h.M. im Wege der Konsumtion mit abgegolten werden


Wat? Nichtigkeit? Da würde ich als Betroffener aber auf die hM pfeifen!
Dat macht nämlich einen erheblichen Unterschied, ob einer mein Fenster aushebelt, einsteigt, sich umschaut, feststellt, dass es nix zu holen gibt und wieder abhaut, oder ob einer die Doppelglasscheibe von meiner Terrassentür einschlägt, feststellt, dass es ihm zu biestig ist, durch die Scherben zu steigen und wieder abhaut. Selbst wenn einer im 1. Fall den Hunni aus dem Kaffeepott hätte mitgehen lassen, eine kaputte Scheibe ist erheblich teurer, macht mehr Umstände und ist in der kalten Jahreszeit auch ne ziemlich ungemütliche Angelegenheit.
Ich hab beides schon erlebt. Also, wenn du als mein Anwalt da mit Konsumption ankommen würdest, würde ich sagen, bei dir piepts wohl.
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Wintermute*
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Anmeldungsdatum: 27.10.2005
Beiträge: 910

BeitragVerfasst am: 12.11.05, 12:06    Titel: Antworten mit Zitat

Abrazo hat folgendes geschrieben::
Zitat:
HIer habe ich halt noch geschrieben, dass §§ 303, 123 StGB mitverwirklicht wurden, dies aber regelmäßige Begleittaten des Diebstahls in einem bsF darstellen und sie nach h.M. im Wege der Konsumtion mit abgegolten werden


Wat? Nichtigkeit? Da würde ich als Betroffener aber auf die hM pfeifen!
Dat macht nämlich einen erheblichen Unterschied, ob einer mein Fenster aushebelt, einsteigt, sich umschaut, feststellt, dass es nix zu holen gibt und wieder abhaut, oder ob einer die Doppelglasscheibe von meiner Terrassentür einschlägt, feststellt, dass es ihm zu biestig ist, durch die Scherben zu steigen und wieder abhaut. Selbst wenn einer im 1. Fall den Hunni aus dem Kaffeepott hätte mitgehen lassen, eine kaputte Scheibe ist erheblich teurer, macht mehr Umstände und ist in der kalten Jahreszeit auch ne ziemlich ungemütliche Angelegenheit.
Ich hab beides schon erlebt. Also, wenn du als mein Anwalt da mit Konsumption ankommen würdest, würde ich sagen, bei dir piepts wohl.



Das liegt dann allerdings mal wieder daran, dass du a) keine Ahnung hast aber trotzdem b) sofort vollkommen unzutreffende und voreilige Schlüsse ziehst.

Konsumtion bedeutet nämlich nichts anderes, als dass das eine Gesetz das andere komplett mitbeinhaltet und die eine Straftat bei der anderen regelmäßig (aber nicht zwangsläufig) auch mitverwirklicht ist.

Und das bedeutet: Bei einem Einbruchsdiebstahl wird zwar nicht zwangsläufig, aber sehr häufig auch eine Sachbeschädigung begangen. Deshalb wird die Sachbeschädigung vom Einbruchsdiebstahl konsumiert. Was bedeutet, dass das Unrecht der Sachbeschädigung bereits in der höheren Strafdrohung des Einbruchsdiebstahls mitabgegolten wird.

Ganz vereinfacht und laienhaft ausgedrückt: Die Strafdrohung bei Einbruchsdiebstahl ist gerade auch deshalb so hoch, weil (unter anderem) eine Sachbeschädigung gleichzeitig mitbestraft wird.
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cL!cK
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Anmeldungsdatum: 29.10.2005
Beiträge: 803

BeitragVerfasst am: 12.11.05, 12:43    Titel: Antworten mit Zitat

@ Abrazo: In Anbetracht dessen, dass du absolut keine Ahnung von dem SV hast, wäre es vielleicht angebrachter sich zurück zuhalten. Im Übrigen empfehle ich Ebert, Strafrecht AT, S. 225 ff. - nach der Lektüre können wir dann gegebenenfalls noch mal über die "Konsumtion" sprechen. Lachen

@ Wintermute: Danke,..vollkommen richtig. Sehr glücklich
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Abrazo
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 12.11.05, 13:27    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
So..und was bekomme ich für eine Randbemerkung des Korrektors?! - "Eine gutachterliche Prüfung eben dieser Delikte wäre wünschenswert gewesen".


Lachen
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