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Verfasst am: 17.09.05, 17:55 Titel: wie prüfen? strafrecht
hallo
wenn jmd in ein haus einbricht und dort dann versucht einen tresor zu öffnen um aus diesem zu stehlen, dies aber nicht gelingt; derjenige dann aus einem büro geld aus einer offenen geldkassette entwendet, wie hat sich dieser strafbar gemacht?
ich möchte eher wisse, ob ich jede einzelne tat auch getrennt prüfen muß..oder kann man den einbruch in das haus überhaupt und den versuch den tresor zu öffnen zusammenfassen zu einer tat?mir geht es hier um den versuchten diebstahl in einem bes. schweren fall.das regelbsp wäre ja dann erfüllt durch den einbruch in das haus überhaupt.nur der diebstahl lediglich versucht,da es nicht gelingt den tresor zu öffnen.
zu dem zusätzlichen einbruch in das büro im haus kam es ja nur weil sich der tresor nicht öffnen ließ- vorsatzwechsel?
Der Täter hat doch auch beim Tresor zur Tat unmittelbar angesetzt, oder sehe ich das verkehrt? Vielleicht prüfen Sie Kratzer oder verbogenes Blech am Tresor noch einmal als Sachbeschädigung.
..das stimmt in diesem Fall nicht. Durch den erfolgten Vorsatzwechsel, sind die Taten unabhängig von einander zu prüfen. Allerdings konnten sie das aus den oben genannten Angaben zum Sachverhalt auch nicht folgern. Dazu fehlten einfach zu viele wichtige Details.
P.S.: Friedrich Schiller Universität Jena, Hausarbeit: Strafrecht Großer Schein WS 05/06
danke showbee. da der abgabetermin dieser hausarbeit aber bereits am 19.9. diesen jahres verstrichen ist, glaube ich kaum, dass die erstellerin dieses beitrags noch großes interesse an der lösung dieses problems hegt.
Anmeldungsdatum: 12.01.2005 Beiträge: 1524 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 02.11.05, 16:00 Titel:
VFHAbgänger2006 hat folgendes geschrieben::
Hätte hier noch an den § 123 ( Hausfriedensbruch ) StGB gedacht.
hi,
klar 123, aber beim wohnungseinbruchsdiebstahl bzw. beim bsF des diebstahls stellt sich die frage der konkurrenz. einige sehen ideal, einige realk. schau mal in die einschlägigen kommentare...
Ihr prüft anders als wir.grins.
Wir sprechen bei der Prüfung alle in Betracht kommenden Tatbestände an und verneinen auch viel. Wir sind nur Zuschreiber und müssen klar machen, dass über best. Tb nachgedacht wurde
_________________ Brot kann schimmeln. Was könnt ihr??
Anmeldungsdatum: 12.01.2005 Beiträge: 1524 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 03.11.05, 19:54 Titel:
hi,
der jurist soll in der arbeit (ob hausarbeit oder klausur) deutlich machen, dass er die probleme des sachverhaltes erkennt und diese auch nach "allen regeln der kunst" löst. wenn also nur ein punkt im tatbestand problematisch ist, soll man den rest möglichst kurz und zügig abhandeln.
bsp. "Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich, die Tat war auch rechtswidrig und Schuldhaft." nur wenn dann wirklich anhaltspunkte für bsp. notstand (rechtfertigender oder entschuldigender) vorliegen, macht man die fässer auf.
dto. mit tatbeständen insgesamt, prüfe ich eine erpressung und die geht durch, sage ich im ergebnis nur "Die enthaltene Nötigung tritt zurück." mehr nicht.
schwerpunktsetzung ist wichtig...
gruss vom
showbee, der nun "scheinfrei" ist. was bei den juristen allerdings nur die halbe miete ist... die restliche miete wird erst im rep. eingefordert ;)
der jurist soll in der arbeit (ob hausarbeit oder klausur) deutlich machen, dass er die probleme des sachverhaltes erkennt und diese auch nach "allen regeln der kunst" löst. wenn also nur ein punkt im tatbestand problematisch ist, soll man den rest möglichst kurz und zügig abhandeln.
Genau so sehe ich das auch, nur leider die Korrektoren nicht (immer). Als kleines Beispiel: Ich habe in meiner HA einen Punkt mit dem Titel "MItverwirklichte Delikte / Konkurrenzen". HIer habe ich halt noch geschrieben, dass §§ 303, 123 StGB mitverwirklicht wurden, dies aber regelmäßige Begleittaten des Diebstahls in einem bsF darstellen und sie nach h.M. im Wege der Konsumtion mit abgegolten werden (verkürzte Darstellung).
So..und was bekomme ich für eine Randbemerkung des Korrektors?! - "Eine gutachterliche Prüfung eben dieser Delikte wäre wünschenswert gewesen". Tut mir Leid, aber bei sowas werde ich ein bisschen sauer. Das Problem ist nämlich schlichtweg die lästige Seitenbegrenzung von 25 Seiten. Durch die ordnungsgemäße Prüfung der Hauptprobleme, war ich schon locker bei 30 Seiten. Dies habe ich noch zusammengekürzt, um mit Hängen und Würgen die Arbeit auf die vorgegebene Seitenzahl zu pressen und dann bekomme ich Punktabzug für solche NIchtigkeiten. Ich habe doch immerhin gezeigt, dass ich die Delikte erkannt habe, oder nicht? Und da eine Sachbeschädigung sowie ein Hausfriedensbruch ohne Probleme begangen wurden, ist doch eine Ausdehnung dieser sehr einfachen Prüfung nichts als Platzverschwendung bei einer auf 25 Seiten begrenzten Hausarbeit. _________________ We don't make mistakes - we just have happy accidents. (Bob Ross)
HIer habe ich halt noch geschrieben, dass §§ 303, 123 StGB mitverwirklicht wurden, dies aber regelmäßige Begleittaten des Diebstahls in einem bsF darstellen und sie nach h.M. im Wege der Konsumtion mit abgegolten werden
Wat? Nichtigkeit? Da würde ich als Betroffener aber auf die hM pfeifen!
Dat macht nämlich einen erheblichen Unterschied, ob einer mein Fenster aushebelt, einsteigt, sich umschaut, feststellt, dass es nix zu holen gibt und wieder abhaut, oder ob einer die Doppelglasscheibe von meiner Terrassentür einschlägt, feststellt, dass es ihm zu biestig ist, durch die Scherben zu steigen und wieder abhaut. Selbst wenn einer im 1. Fall den Hunni aus dem Kaffeepott hätte mitgehen lassen, eine kaputte Scheibe ist erheblich teurer, macht mehr Umstände und ist in der kalten Jahreszeit auch ne ziemlich ungemütliche Angelegenheit.
Ich hab beides schon erlebt. Also, wenn du als mein Anwalt da mit Konsumption ankommen würdest, würde ich sagen, bei dir piepts wohl.
HIer habe ich halt noch geschrieben, dass §§ 303, 123 StGB mitverwirklicht wurden, dies aber regelmäßige Begleittaten des Diebstahls in einem bsF darstellen und sie nach h.M. im Wege der Konsumtion mit abgegolten werden
Wat? Nichtigkeit? Da würde ich als Betroffener aber auf die hM pfeifen!
Dat macht nämlich einen erheblichen Unterschied, ob einer mein Fenster aushebelt, einsteigt, sich umschaut, feststellt, dass es nix zu holen gibt und wieder abhaut, oder ob einer die Doppelglasscheibe von meiner Terrassentür einschlägt, feststellt, dass es ihm zu biestig ist, durch die Scherben zu steigen und wieder abhaut. Selbst wenn einer im 1. Fall den Hunni aus dem Kaffeepott hätte mitgehen lassen, eine kaputte Scheibe ist erheblich teurer, macht mehr Umstände und ist in der kalten Jahreszeit auch ne ziemlich ungemütliche Angelegenheit.
Ich hab beides schon erlebt. Also, wenn du als mein Anwalt da mit Konsumption ankommen würdest, würde ich sagen, bei dir piepts wohl.
Das liegt dann allerdings mal wieder daran, dass du a) keine Ahnung hast aber trotzdem b) sofort vollkommen unzutreffende und voreilige Schlüsse ziehst.
Konsumtion bedeutet nämlich nichts anderes, als dass das eine Gesetz das andere komplett mitbeinhaltet und die eine Straftat bei der anderen regelmäßig (aber nicht zwangsläufig) auch mitverwirklicht ist.
Und das bedeutet: Bei einem Einbruchsdiebstahl wird zwar nicht zwangsläufig, aber sehr häufig auch eine Sachbeschädigung begangen. Deshalb wird die Sachbeschädigung vom Einbruchsdiebstahl konsumiert. Was bedeutet, dass das Unrecht der Sachbeschädigung bereits in der höheren Strafdrohung des Einbruchsdiebstahls mitabgegolten wird.
Ganz vereinfacht und laienhaft ausgedrückt: Die Strafdrohung bei Einbruchsdiebstahl ist gerade auch deshalb so hoch, weil (unter anderem) eine Sachbeschädigung gleichzeitig mitbestraft wird.
@ Abrazo: In Anbetracht dessen, dass du absolut keine Ahnung von dem SV hast, wäre es vielleicht angebrachter sich zurück zuhalten. Im Übrigen empfehle ich Ebert, Strafrecht AT, S. 225 ff. - nach der Lektüre können wir dann gegebenenfalls noch mal über die "Konsumtion" sprechen.
@ Wintermute: Danke,..vollkommen richtig. _________________ We don't make mistakes - we just have happy accidents. (Bob Ross)
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