Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Ghostwriting
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmglichkeiten! Zu den aktiven Foren whlen Sie oben im Men "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Ghostwriting

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-bersicht -> Jurastudium, Aus- und Weiterbildung
Vorheriges Thema anzeigen :: Nchstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
habicht
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 18.09.2005
Beitrge: 3

BeitragVerfasst am: 18.09.05, 10:47    Titel: Ghostwriting Antworten mit Zitat

Warum ist es erlaubt, Ghostwriting für Abschlussarbeiten wie Diplom-, Bachelor-, Masterarbeiten und sogar Dissertationen anzubieten? Das ist doch ein Angebot zur Betrugsbeihilfe und verleitet zudem zum Betrug (Plagiat).
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Gast






BeitragVerfasst am: 18.09.05, 10:50    Titel: Antworten mit Zitat

Wo sehen Sie den Tatbestand des Betruges beim Angebot von Schreibdienstleistungen erfüllt?
Nach oben
habicht
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 18.09.2005
Beitrge: 3

BeitragVerfasst am: 18.09.05, 10:56    Titel: Wer betrügt Antworten mit Zitat

Plagiat begeht der Student, der die Arbeit einreicht. Daher rede ich von Beihilfe und Verleitung. Die Aufforderung ist ja quasi: "Ich helfe Ihnen betrügen."

An meiner Ausdrucksweise merken Sie, dass ich mit Recht nicht viel am Hut habe. Da ich aber selbst vor einigen Monaten meine Diplomarbeit eingereicht (und vorher SELBST angefertigt) habe, interessiert mich das Thema bzw. dessen Rechtslage.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
jajosch
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.03.2005
Beitrge: 644

BeitragVerfasst am: 18.09.05, 11:20    Titel: Antworten mit Zitat

Betrug steht im Verhältnis zu einem Vermögensvorteil.
_________________
Silent leges inter arma
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Gast






BeitragVerfasst am: 18.09.05, 11:30    Titel: § 263 StGB Antworten mit Zitat

"Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Dieser Vermögensvorteil ist wohl in derartigen Fällen nicht gegeben.
Nach oben
jajosch
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.03.2005
Beitrge: 644

BeitragVerfasst am: 18.09.05, 11:37    Titel: Antworten mit Zitat

Das war, verkürzt gesagt, meine Aussage Winken
_________________
Silent leges inter arma
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Gast






BeitragVerfasst am: 18.09.05, 11:41    Titel: Antworten mit Zitat

Das soll aber kein Freibrief sein.

Beim Blick in Studien- und Prüfungsordnungen stellt man oft fest, daß durch Täuschung erhaltene Abschlüsse nicht viel wert sind.
Nach oben
jajosch
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.03.2005
Beitrge: 644

BeitragVerfasst am: 18.09.05, 12:03    Titel: Antworten mit Zitat

Natürlich nicht, das ist wohl meine mißverständliche Ausdrucksweise.
_________________
Silent leges inter arma
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
habicht
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 18.09.2005
Beitrge: 3

BeitragVerfasst am: 18.09.05, 12:28    Titel: Plagiat Antworten mit Zitat

Die Seite der Studenten ist klar. So steht etwa in der Prüfungsordnung der Privaten Fachhochschule für Wirtschaft und Technik Vechta/Diepholz/Oldenburg:

§10 (3)
Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Pfrüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet.
[...]
Als grobes Fehlverhalten gilt insbesondere ein fortgesetzter oder schwerwiegender Täuschungsversuch im Rahmen der nach der Studien- und Prüfungsordnung zu erbringenden Leistungsnachweise. Als schwerwiegender Täuschungsversuch gilt u.a. die Verwendung von Plagiaten.*

*Anmerkung:
[...] Ein Plagiat liegt auch dann vor, wenn die Arbeit eines anderen ganz oder teilweise als eigene ausgegeben wird ("Ghostwriting") [...]

Quelle: www.fhwt.de/upload/pdf/DPO_ab_050801.pdf


Interessant finde ich daher nur die Ghostwriter-Seite. Der Anzahl der Anbieter und Höhe der Preise nach zu urteilen, scheint Ghostwriting ein lukratives Geschäft zu sein. Im Falle von Reden usw. mag das ja okay sein, aber bei Abschlussarbeiten wird dadurch immerhin unzurechtens ein akademischer Grad erlangt. Dass der Ghostwriter selbst keinen Betrug begeht, begründen die Beiträge weiter oben. Wie sieht denn die Gesetzeslage Richtung Beihilfe und Verleitung zum Betrug aus? (wie auch immer man das juristisch korrekt ausdrückt) Das ist bestimmt eine gesetzliche Grauzone...
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
kdtimm
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 09.09.2005
Beitrge: 1858
Wohnort: Aachen

BeitragVerfasst am: 18.09.05, 17:36    Titel: Antworten mit Zitat

Dass Sie sich hier über das Wort “Betrug” hermachen, anstatt über die Problematik selbst nachzudenken, verblüfft mich ein wenig.
Mag vielleicht daran liegen, dass Fr. Debora Weber-Wulff, von Täuschung bei jeder zweiten Diplom- bzw. Doktorarbeit ausgeht.

MfG
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Joachim Wagener
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.09.2004
Beitrge: 429
Wohnort: Westfalen

BeitragVerfasst am: 19.09.05, 23:49    Titel: Antworten mit Zitat

kdtimm hat folgendes geschrieben::
Dass Sie sich hier über das Wort “Betrug” hermachen, anstatt über die Problematik selbst nachzudenken, verblüfft mich ein wenig.(...)

Davor sind auch Zwei-Sterne- oder gar der Drei-Sterne-Nutzer nicht gefeit: die Verführung, sich in sinnlosen Belehrungen des Fragestellers zu verlieren, scheint ungeheuer groß; gekennzeichnet durch juristische Haarspaltereien ist oft gerade der Nicht-Jurist.

Aber zur eigentlichen Frage: es wird im Klartext der Werbung meist kein Ghostwriting angeboten, sondern vordergründig eine wissenschaftliche Hilfestellung und Unterstützung bei der Erstellung des Gerüstes; oft sind sogar Hinweise eingeflochten wie z.B. "Sie können dann ihre eigene Arbeit auf dem Boden der angebotenen Faktenzusammenstellung erstellen...."...Insofern wird es ungeheuer schwer sein, strafrechtlich gegen den Writer vorzugehen, der in allen Vertragsunterlagen peinlich darauf achten wird, sich vom Angebot wie oben beschrieben nicht zu entfernen.
_________________
Mit freundlichen Grüßen,
Joachim Wagener

Unverbindliche Aussage zur o.g. allgemeinen Sachverhaltsschilderung!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
0Klaus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beitrge: 2595

BeitragVerfasst am: 07.10.05, 22:07    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

mglw. Beihilfe zur falschen Vers. an Eides statt (bei fast jeder Prüfung ist so eine Vers. abzugeben).

Ich habe noch eine Frage:

Verstößt Ghostwirting bei juristischen Prüfungsarbeiten gegen das Rechtsberatungsgesetz?
_________________
mfg
Klaus
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Gast






BeitragVerfasst am: 09.10.05, 13:28    Titel: Antworten mit Zitat

0Klaus hat folgendes geschrieben::
Verstößt Ghostwirting bei juristischen Prüfungsarbeiten gegen das Rechtsberatungsgesetz?


Nein.
Nach oben
Beitrge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-bersicht -> Jurastudium, Aus- und Weiterbildung Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie knnen keine Beitrge in dieses Forum schreiben.
Sie knnen auf Beitrge in diesem Forum nicht antworten.
Sie knnen Ihre Beitrge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie knnen Ihre Beitrge in diesem Forum nicht lschen.
Sie knnen an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.