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heute habe ich eine Bitte um Hilfe für folgendes Problem:
im Mietvertrag steht unter Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume unter anderem:
"Der Mieter hat ferner auf seine Kosten die mitvermieteten Anlagen und Einrichtungen in den Mieträumen wie Etagenheizung, sonstige Heiz- und Wamwassergeräte u.ä. Einrichtungen nebst Zubehör, Bad- und Duscheinrichtungen, Rolläden und Fensterläden, Licht- und Klingelanlagen, Fenster- und Türverschlüsse, Wasserhähne, Toilettenspüler, Wasch- und Abflußbecken zu pflegen.
Alle an diesen Anlagen erforderlichen kleineren Instandsetzungsarbeiten - diese sind z.Z. solche bis zu DM 150,-- im Einzelfall; dieser Betrag verändert sich im gleichen prozentualen Verhältnis wie sich die vereinbarte Netto-Miete ändert - führt der Vermieter nach vorheriger Mängelanzeige durch den Mieter aus bzw. läßt diese ausführen, allerdings hat der Mieter die Kosten gerade genannter Kleinreparaturen im Einzelfall zu erstatten, wenn eine jährliche Belastung in Höhe von 5% der Jahresnettomiete nicht überschritten wird."
Ist das nicht widersprüchlich? Welcher Betrag ist denn nun für den Mieter ausschlaggeben, die DM 150,-- (jetzt 75,-- Euro) oder die 5% der Jahresnettomiete (die ist wesentlich höher, ca. 190,-- Euro)?
Speziell geht es um eine Fensterreparatur, das Fenster läßt sich nicht richtig öffnen, da es im unteren Rahmen festhängt (ist nur mit erheblichen Kraftaufwand möglich). Es handelt sich um einen Kunststoffrahmen. Fällt das nicht unter die normalen Abnutzungserscheinungen?
Es wäre toll wenn mir das einmal jemand richtig erklären könnte. Vielen Dank schon im voraus für die Hilfe.
... bis zu DM 150,-- im Einzelfall;
... eine jährliche Belastung in Höhe von 5% der Jahresnettomiete ...
Wo mag der Widerspruch liegen zwischen einem Betrag für den Einzelfall und einem anderen Betrag für eine jährliche Gesamtbelastung?
Noch ein kleiner Tipp zum Umgang mit den Fenstern: bis die Einstellung korrigiert ist, wird leichtes anheben beim öffen wesentlich effektiver sein als erheblicher Krafteinsatz.
Die Abnutzungserscheinung lässt sich mit großer Wahrscheinlichkeit durch drehen an einer Einstellschraube beheben.
Vielen Dank für den Tipp. Allerdings ist die Mieterin nur 1,53 m groß und das Fenster genau über der Badewanne. Außerdem ist es schon so tief in den Rahmen abgesackt das es nicht mehr mit nur leichten Anheben zu öffnen ist.
Die Mieterin hat auch keine Ahnung ob es wirklich mit der Einstellung einer Schraube behoben ist. Bevor sie womöglich noch mehr kaputt macht als es schon ist, läßt sie lieber die Finger davon.
Die Frage war aber auch nicht wie man den Mangel behebt sondern ob es unter normale Abnutzung fällt oder nicht und was es mit den beiden Beträgen auf sich hat. Letzterer Teil wurde ja beantwortet, das hatten wir so gar nicht gesehen, dafür besten Dank.
Das ein Fenster mal absackt kann immer passieren und wenn es dann hakt muß es schnellstens justiert werden. Öffnen des Fensters mit Kraft könnte den Schden schnell vergrößern und diesen Folgeschaden müßte dann der Mieter auch tragen wenn es mehr als 150 DM kostet.
Wenn Sie es sich nicht selbst zutrauen die Schraube nachzustellen und auch niemanden haben der es machen kann, sollten Sie Ihren Vermieter schnellstens davon in Kenntnis setzen. Vorausgesetzt das Mietverhältnis ist unbelastet und er hat nicht auch 2 linke Hände wird er das schnell kostenlos selbst machen. Wenn er eine Firma ruft dürfte das
je nach Anfahrtskosten 50 - 75 Euro kosten die Sie dann wohl zahlen müssten.
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