Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Privatvideos im Internet(Persönlichkeitsrecht)
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Privatvideos im Internet(Persönlichkeitsrecht)

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Medien u. Wettbewerb
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
mandymausy
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.09.2005
Beiträge: 29
Wohnort: Dillingen

BeitragVerfasst am: 17.09.05, 15:58    Titel: Privatvideos im Internet(Persönlichkeitsrecht) Antworten mit Zitat

Hallo ich habe folgende Frage,über die ich leider noch nix im Internet gefunden habe.

Angenommen Frau A und Herr B sind ein Paar,wärend dieser Beziehung entstehen Filmaufnahmen in"]nicht Jugendfreiem" Stil.Frau A und Herr B trennen sich und nur Herr B hat diese Aufnahmen.Frau A hatte den Filmaufnahmen nur zum Privatgebrauch von Herrn B zugestimmt.Und dem Zugang für dritte ausdrücklich wiedersprochen.Nun will Herr B keine Kopien dieser Filme Frau A aushändigen,die sie gerne möchte um die Hemmschwelle von Herrn B aufrechtzuerhalten die filme weiterhin keinen Dritten zugänglich zu machen.Herr B behauptet allerdings das Frau A nichts dagegen tun könnte,wenn er dies wolle.Ist das richtig?Hat Frau A keinen anspruch auf Persönlichkeitsrecht?
Ich hoffe mir kann jemand diese Frage beantworten.
Schon mal im Voraus Danke
_________________
Freiheit ist Selbstbestimmung ohne Einschränkung des Denkens und des Glaubens.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Yahoo Messenger
Martin R.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 5589

BeitragVerfasst am: 17.09.05, 17:47    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn B gefilmt hat (gehe mal davon aus) ist B der Urheber.

- B darf die Aufnahmen nicht veröffentlichen, wegen Recht am eigenen Bild von A und eventuell wegen Verbreitung pornografischer Schriften, Beleidigung.
- ob B die Aufnahmen auch nichtöffentlich einem Bekannten zeigen darf weiß ich nicht
- A hat keinen Anspruch auf eine Kopie

Da A den Aufnahmen zugestimmt hat greift § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) nicht, denke ich. § 201a gibt es in der Form erst seit ca. 1,5 Jahren wenn die Aufnahmen älter sind greift der sowieso nicht.

Ob die Zustimmung unter der Bedingung "kein Zugang für Dritte" etwas ändert weiß ich nicht, ich denke eher nicht.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
mandymausy
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.09.2005
Beiträge: 29
Wohnort: Dillingen

BeitragVerfasst am: 18.09.05, 08:45    Titel: Antworten mit Zitat

die aufnahmen sind nicht älter als 1,5 Jahre.Zumindest nicht bei denen um die es A geht.Wenn A dann schon keine kopie verlangen kann,kann A dann von B zumindest was schriftliches vordern??
_________________
Freiheit ist Selbstbestimmung ohne Einschränkung des Denkens und des Glaubens.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Yahoo Messenger
mandymausy
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.09.2005
Beiträge: 29
Wohnort: Dillingen

BeitragVerfasst am: 18.09.05, 08:47    Titel: Antworten mit Zitat

und noch was, unter welchen § kann ich das mit dem Recht am eigenem Bild nachlesen??
_________________
Freiheit ist Selbstbestimmung ohne Einschränkung des Denkens und des Glaubens.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Yahoo Messenger
Martin R.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 5589

BeitragVerfasst am: 18.09.05, 13:59    Titel: Antworten mit Zitat

mandymausy hat folgendes geschrieben::
die aufnahmen sind nicht älter als 1,5 Jahre.Zumindest nicht bei denen um die es A geht.Wenn A dann schon keine kopie verlangen kann,kann A dann von B zumindest was schriftliches vordern??
Keine Ahnung was Sie sich da schriftliches vorstellen. So etwas wie eine Unterlassungserklärung? Da bin ich nicht bewandert, kann sein daß man die auch schon ohne einen Verstoß bekommne kann.

mandymausy hat folgendes geschrieben::
unter welchen § kann ich das mit dem Recht am eigenem Bild nachlesen??

Ich finde den § nicht, vielleicht kann jemand anderes einspringen.

Edit: aus dem Urheberrechtgesetz:
http://www.urheberrecht.org/law/normen/urhg/2003-09-13/text/bgbl_I_1774_02_03_p73-83.php
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Frhr. v. Gravenreuth
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.02.2005
Beiträge: 820
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 18.09.05, 15:08    Titel: Re: Privatvideos im Internet(Persönlichkeitsrecht) Antworten mit Zitat

mandymausy hat folgendes geschrieben::
Hallo ich habe folgende Frage,über die ich leider noch nix im Internet gefunden habe.
.


Schlecht gegoogelt!

Zitat:

Angenommen Frau A und Herr B sind ein Paar,wärend dieser Beziehung entstehen Filmaufnahmen in"]nicht Jugendfreiem" Stil.Frau A und Herr B trennen sich ....



Das ist wohl ein Dauerthema, kam vor ca. 3-4 Jahren schon mal in MONA LISA.

Rechtsprechung zu diesem Thema:

LG München I "Nacktfoto" (Az: 7 O 8969/98 )
Dem Antragsgegner wurde untersagt, Nacktfotos seiner Ex-Freundin mit dem Text "Begleitservice und mehr ..." im Internet zu veröffentlichen oder als E-Mail an ihre Arbeitskollegen zu versenden.
Einstweilige Verfügung; Beschluss vom 20.Mai.98.

LG München I "Nacktfoto II" (Az: 7 O 17914/98 )
Der Antragsgegner ist in Österreich. Er hat für private Zwecke gefertigte Nacktfotos der Antragstellerin von unbekannten Dritten erhalten und bei sich veröffentlicht. Diese Bilder waren auch von Deutschland aus aufrufbar. Auf Aufforderung löschte er diese Nacktfotos. Zugleich forderte er jedoch den Nachweis, dass die auf den Nacktfotos abgebildete Frau die Antragstellerin ist. Wenn dieser Nachweis nicht erbracht würde, würde er die Nacktfotos wieder ins Netz stellen. Darauf hin erging die einstweilige Verfügung. Einstweilige Verfügung; Beschluss vom 7. Oktober 1998.

LG München I "Nacktfoto III" (Az: 21 O 22055/98 )
Der Antragsgegner ist ein Deutscher. Er hat einen Provider in Österreich (vgl. LG München I Nacktfoto II"; Az: 7 O 17914/98 ) und über diesen die Nacktfotos der Antragstellerin veröffentlicht.
Diese Bilder waren auch von Deutschland aus aufrufbar.
Einstweilige Verfügung; Beschluss vom 21. Dezember 1998.

LG München I "Nacktfoto IV" (Az: 21 O 2667/99 )
Der Antragsgegner ist in der Schweiz. Er hat für private Zwecke gefertigte Nacktfotos der Antragstellerin von unbekannten Dritten erhalten und bei sich auf der Homepage veröffentlicht. Diese Bilder waren auch von Deutschland aus aufrufbar.
Einstweilige Verfügung durch Versäumnisurteil vom 3. Mai 1999

LG Essen "Nacktfoto V" (Az: 4 O 236/02 )
Der Fernseh-Moderator Stefan Raab («TV Total») hatte die Niederlassungsleiterin einer Bank in seiner Sendung beim FKK-Baden in einem Spaßbad in Japan gezeigt. Das Gericht untersagte die Szenen im Fernsehen auszustrahlen und im Internet zu zeigen.
Einstweiligen Verfügung, Beschluß vom 01.07.02

LG München I „Nackfoto VI“ (Az. 7 0 13310/03 )
Mit Antrag vom 21.7..2003, beantragte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die am 22.7.2003 wie folgt antragsgemäß erlassen wurde
I. Dem Antragsgegner wird bei Meidung [...] verboten,
1. die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen der Klägerin im Internet zugänglich zu machen, wie unter www.[...].de durch den Link "[...] ... Superbabe & Freundin von [...]" auf die Website "geocities.com/[...]/index.htm" geschehen:
(Es folgen die zehn unter der Seite www.geocities.com/[...] veröffentlichten Aufnahmen der Klägerin.)
2. unter Bezugnahme auf die Klägerin folgenden Text im Internet zu veröffentlichen:
"[...] ... Superbabe & Freundin von [...]"
wie geschehen unter www.[...].de.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 90.000,﷓ EUR festgesetzt.
Mit Endurteil vom 11. Dezember 2003 wurde die einstweilige Verfügung bestätigt. In der Berufungsverhandlung vom 30.3.2004 vor dem Oberlandesgericht München (Az. 18 U 1731/04) nahm der Beklagte seine Berufung jedoch zurück.

LG München I „Nacktfoto VII“ (Az.: 7 O 18165/03
Hauptsacheverfahren zu dem einstweiligen Verfügungsverfahren 7 0 13310/03 (OLG München, 18 U 1731/04)
“Die Klägerin macht Ansprüche auf Unterlassung, Geldentschädigung, Schadensersatz und Feststellung wegen der Zugänglichmachung von Aktaufnahmen im Internet geltend. Die Klägerin ist Studentin. Die Zeitschrift PLAYBOY veröffentlichte mit ihrer Zustimmung in der März﷓Ausgabe des Jahres 2002 sowie in der Online﷓Ausgabe mehre Aktfotos der Klägerin, u.a. die streitgegenständlichen.
Der Beklagte betreibt teils als Einzelperson ([...]), teils gemeinsam mit einem GbR﷓Mitgesellschafter, teils als Gesellschafter der wirtschaftlich zu 50% von ihm gehaltenen [...] GmbH & Co. KG mehrere Internetseiten, auf denen Bilder pornografischen Inhalts gegen Entgelt angeboten werden.
Dritte, z.B. andere Anbieter von Erotikseiten, können ihre Seiten über ein Formular in die Linksammlung unter www.[...].de eintragen.
[....]
Entscheidungsgründe:
Unterlassungsanspruch
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin wegen unerlaubter Verwertung ihres Bildnisses (Ziffer 1.a des Versäumnisurteils) nach §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG und Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Formulierung des Links (Ziffer 1.b des Versäumnisurteils) nach §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1, Abs.2 BGB. Der Beklagte haftet insoweit als Mitstörer auf Unterlassung weiterer Verletzungshandlungen.
[....]
Durch diesen Link wird einer nicht unerheblichen Anzahl von Internetnutzern der zugriff auf die eigentliche Bildseite aber erst ermöglicht. wie der Anlage K 8 (S. 2) zu entnehmen ist, erfolgten im Zeitraum 14.3.2002 bis 15.7.2003 mindestens 1082 Zugriffe.
III. Der Beklagte haftet zumindest als Mitstörer auf Unterlassung weiterer Rechtsverletzungen.
1. Das Haftungsprivileg des § 11 S. 1 TDG (in der Fassung ab dem 1.12.2001), das den Diensteanbieter, der fremde Informationen für einen Nutzer speichert (Hosting), von einer Verantwortlichkeit freistellt, findet auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung (BGH, Urt. v. 11.3.2004, Az. I ZR 304/01 ﷓ Internetversteigerung; BeckRS 2004 08137 = WRP 2004, 1287).
[….]
Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die 'Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2004, Az. I ZR 304/01; BeckRS 2004 08137; BGH, Urt. V. 10.10.1996 ﷓ 1 ZR'129/94, GRUR 1997, 313, 315 f. = WRP 1997, 325 ﷓ Architektenwettbewerb; Urt. v. 30.6.1994 ﷓ 1 ZR 40/92, GRUR 1994, 841, 842 f. = WRP 1994, 739 ﷓ Suchwort; Urt. v. 15.10.1998 ﷓ 1 ZR 120/96, GRUR 1999, 418, 419 f. = WRP ﷓1999, 211 ﷓Möbelklassiker; BGHZ 148, 13, 17 f. ambiente.de, jeweils m.w. Nachw.).
[....]
3. Nach diesen Grundsätzen haftet vorliegend der Beklagte als Mitstörer auf Unterlassung weiterer Rechtsverletzungen.
[....]
Urteil vom 7. Oktober 2004
Volltext: http://www.netlaw.de/urteile/lgm_41.htm
_________________
Mit freundlichen Grüßen



Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Martin R.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 5589

BeitragVerfasst am: 18.09.05, 15:23    Titel: Antworten mit Zitat

Sehr schön Frhr. v. Gravenreuth, jetzt wissen wir nicht nur, daß die Veröffentlichung verboten ist, sondern kennen auch Urteile.

Daß ein Laie der, mit oben genannten Hintergrund, nach privaten Filmaufnahmen von Pärchen googelt nicht viel von dem findet was er sucht ist klar oder?

Haben Sie auch Urteile in denen es nicht um Veröffentlichung sondern um das Zeigen, von nicht unbefugten Bildaufnahmen, im Freundeskreis geht?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
mandymausy
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.09.2005
Beiträge: 29
Wohnort: Dillingen

BeitragVerfasst am: 18.09.05, 21:47    Titel: @ Martin Antworten mit Zitat

Danke für das verständnis.
Hab tatsache nach filmaufnahmen gesucht.

Aber auch ne gute frage,darin geht es ja nur um veröffentlichen im internet,aber wie sieht es aus,wenn B z.b. beim abendlichen Bier mit seinen Kumpels die Filme Zeigt,was ihm ja A ebenfalls ausdrücklich untersagt hat.

Übrigens hat B inzwischen kontakt mit A aufgenommen und weigert sich weiterhin,schaltet auf stur.
"Weist ja nicht mal ob ich die Filme noch habe"
A hat darauf hin geantwortet es geht nicht unbedingt um eine Kopie,ob B dann wenigstens bereit wäre A schriftlich zu geben,das er sich dazu verpflichtet,keinem dritten die Aufnahmen und Fottos zu zeigen oder anders zugänglich zu machen.
B hat darauf nicht mehr geantwortet.

gibt es einen § mit dem man ihn dazu bewegen kann?
_________________
Freiheit ist Selbstbestimmung ohne Einschränkung des Denkens und des Glaubens.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Yahoo Messenger
Frhr. v. Gravenreuth
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.02.2005
Beiträge: 820
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 19.09.05, 18:02    Titel: Antworten mit Zitat

Martin R. hat folgendes geschrieben::
Sehr schön Frhr. v. Gravenreuth, jetzt wissen wir nicht nur, daß die Veröffentlichung verboten ist, sondern kennen auch Urteile.



Haben Sie auch Urteile in denen es nicht um Veröffentlichung sondern um das Zeigen, von nicht unbefugten Bildaufnahmen, im Freundeskreis geht?


a)
Die Aufnahmen wurden in den o.g. Fällen (zumindest bei den Entscheidungen des LG München, die kenne ich aus eigener Sachbearbeitung) mit Zustimmung erstellt, es waren keine spy-Video.

b)
Auch zur Vorführung im Freundeskreis bedarf es IMO der Zustimmung zur Vorführung (welche durch diue Zustimmung zur Aufnahme nicht ersetzt wird).
_________________
Mit freundlichen Grüßen



Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Martin R.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 5589

BeitragVerfasst am: 19.09.05, 18:38    Titel: Antworten mit Zitat

Frhr. v. Gravenreuth hat folgendes geschrieben::
a)
Die Aufnahmen wurden in den o.g. Fällen (zumindest bei den Entscheidungen des LG München, die kenne ich aus eigener Sachbearbeitung) mit Zustimmung erstellt, es waren keine spy-Video.
Genau wie hier.

Frhr. v. Gravenreuth hat folgendes geschrieben::
b)
Auch zur Vorführung im Freundeskreis bedarf es IMO der Zustimmung zur Vorführung (welche durch diue Zustimmung zur Aufnahme nicht ersetzt wird).
Somit ist auch das geklärt, wenn's so stimmt. Ich wundere mich allerdings, daß man, im Gegensatz dazu, andere Filme die man käuflich erwerben kann, zusammen mit seinen Freunden anschauen darf.

@ mandymausy, man braucht es nicht schriftlich, daß sich jemand anderes an das Gesetz hält um im Falle eines Verstoßes dagegen vorgehen zu können.
Wenn es einem nicht reicht, erst nach einem Verstoß dagegen vorzugehen, sollte man einen Anwalt aufsuchen und sich über eventuelle Möglichkeiten beraten lassen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
mandymausy
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.09.2005
Beiträge: 29
Wohnort: Dillingen

BeitragVerfasst am: 19.09.05, 19:41    Titel: @Martin Antworten mit Zitat

Daaaaaaaaaaaaaannnnnnnnnkkkkkkkkkkkkkkeeeeeeeeeee. Sehr glücklich
Habs ja jetzt von nem Anwalt schriftlich,werde mal sehen,ob ich den herrn B per mail darüber informiere,vieleicht reicht ihm das ja schon um nicht auf dumme gedanken zu kommen.Auch ihnen Herr freiherr von grf.Recht herzlichen dank. Sehr glücklich
_________________
Freiheit ist Selbstbestimmung ohne Einschränkung des Denkens und des Glaubens.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Yahoo Messenger
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Medien u. Wettbewerb Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.