Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Spendenbescheinigung für "Unentgeltliche Arbeitsleistun
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Spendenbescheinigung für "Unentgeltliche Arbeitsleistun

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Vereinsrecht / Gemeinnützigkeitsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Firewolf
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 25
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 24.09.05, 17:56    Titel: Spendenbescheinigung für "Unentgeltliche Arbeitsleistun Antworten mit Zitat

Hallo!

Wie würdet ihr den folgenden theoretischen Fall einordnen?

Eine Person leistet unentgeltliche Arbeitsstunden (bei Umbauarbeiten) für einen gemeinnützigen Verein.
Wäre es möglich dass der Verein dieser Person hierfür eine Spendenbescheinigung für "Sachspenden" ausstellt? Und wie ist der "Wert" dieser Arbeitsstunden zu ermitteln? Gibt es hierfür entsprechende Listen?

Oder wäre dies gar als eine Art "Schwarzarbeit" einzuordnen?

Danke und Gruß,

Thomas
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
13
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.09.2005
Beiträge: 1535
Wohnort: Lower Saxony

BeitragVerfasst am: 24.09.05, 19:07    Titel: Antworten mit Zitat

Die Satzung eines gemeinnützigen Vereins gibt in jedem Fall her, dass Tätigkeiten in aller Regel ehrenamtlicher Natur sind. Allenfalls eine Aufwandsentschädigung kann steuerlich bescheinigt werden, wenn der Aufwand explizit nachgewiesen wird. Dazu gehört nicht eine Arbeitsleistung.
Dazu aus der Fachliteratur über den "Aufwendungsersatz":

Zitat:
Aufwendungsersatz

Bei einer ehrenamtlichen Mitarbeit ist die Erstattung von Aufwendungen grundsätzlich nicht als Entgelt anzusehen. Deshalb fallen hierfür auch keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an. Auf den Aufwendungsersatz haben die ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen i. d. R. einen Rechtsanspruch. Der Aufwendungsersatz kann auf unterschiedliche Weise berechnet werden.

Das ehrenamtliche Engagement verursacht neben dem Zeitaufwand häufig auch erhebliche Kosten. Hierbei handelt es sich z. B. um Portoauslagen, Telefongebühren, Fahrtkosten, Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen. Um die Motivation der ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen zu erhalten und zu stärken, sollte der Verein ihnen diese Kosten erstatten.

Zivilrechtlich haben ehrenamtliche Mitarbeiter/innen sogar einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, wenn in der Vereinssatzung nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde. Die Rechtsgrundlage für diesen Aufwendungsersatzanspruch ist § 670 BGB:
"Macht der Beauftragte (= ehrenamtlich/e Mitarbeiter/in) zum Zwecke der Ausführung des Auftrages (= Ehrenamt) Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber (= Verein) zum Ersatz verpflichtet."

Die Aufwendungen müssen jedoch
• tatsächlich angefallen und nachgewiesen
• zur Ausführung des Ehrenamtes erforderlich und
• angemessen (auch wegen der Gemeinnützigkeit!)
sein.
Eine ehrenamtliche Mitarbeit begründet kein Arbeitsverhältnis; der o. g. Aufwendungsersatz ist steuer- und sozialversicherungsfrei.
Die Erstattung der Aufwendungen kann folgendermaßen erfolgen:
• konkret nach den tatsächlich entstandenen und durch Belege einzeln nachgewiesenen Kosten (z. B. Vorlage der Benzinquittung)
oder
• nach den steuerrechtlich anerkannten Spesensätzen (z. B. bei Dienstreisen 0,30 Euro pro gefahrenem km mit dem Pkw)


Darüber hinaus führt auch eine geringfügig über die Selbstkosten hinausgehende Erstattung noch nicht zu einer steuerrelevanten "Überschusserzielungsabsicht". Die Finanzverwaltung lässt zu, dass Aufwendungsersatz an ehrenamtlich Tätige, der über die als Werbungskosten abziehbaren Beträge hinaus geleistet wird, nicht zu steuerpflichtigen Einkünften führt, wenn er im Kalenderjahr unter 256 Euro bleibt. Dieser Betrag ist aus der gesetzlichen Regelung des § 22 Nr. 3 EStG für sog. "Sonstige Einkünfte" abgeleitet. Hierbei handelt es sich um eine Freigrenze (im Gegensatz zu einem Freibetrag), d. h. wenn im Kalenderjahr eine Vergütung - über die als Werbungskosten abziehbaren Beträge hinaus - von 256 Euro oder mehr gewährt wird, dann ist der gesamte Betrag steuerpflichtig!
Zahlt der Verein, z. B. einem Vorstandsmitglied für die aufgewendete Zeit bei der Ausübung seines Amtes, eine über die Freigrenze hinausgehende Vergütung, liegt keine ehrenamtliche Mitarbeit, sondern i. d. R. ein Arbeitsverhältnis vor. Die Folge: Die gezahlte Vergütung hat steuer- und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen.


_________________
MfG
13
Lach nicht!! Freu Dich anders! Mr. Green
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Firewolf
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 25
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 24.09.05, 19:13    Titel: Antworten mit Zitat

13 hat folgendes geschrieben::
[color=darkblue]Die Satzung eines gemeinnützigen Vereins gibt in jedem Fall her, dass Tätigkeiten in aller Regel ehrenamtlicher Natur sind. Allenfalls eine Aufwandsentschädigung kann steuerlich bescheinigt werden, wenn der Aufwand explizit nachgewiesen wird. Dazu gehört nicht eine Arbeitsleistung.


Danke für die Antwort! Allerdings bezieht sich der zietierte Text auf Vereinsmitglieder die ehrenamtlich tätig sind.
Wie verhält es sich wenn ein Außenstehender unentgeltlich beim Umbau mithilft??

Danke und Gruß,

Thomas
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
13
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.09.2005
Beiträge: 1535
Wohnort: Lower Saxony

BeitragVerfasst am: 24.09.05, 19:18    Titel: Antworten mit Zitat

In meinen Augen nicht anders, weil bei der Bescheinigung geleisteter Arbeitsstunden kein Unterschied zu Vereinsmitgliedern entstehen dürfte und sich die Frage nach einem etwaigen Arbeitsverhältnis genauso stellt. Im Zweifel, bevor die Gemeinnützigkeit gefährdet wird, gibt das Finanzamt exakte Auskunft.

Etwas anderes wäre es, wenn z.B. ein beauftragter Handwerker auf seine Entlohnung verzichtet und stattdessen eine Zuwendungsbestätigung haben möchte. Dies ist ohne weiteres möglich.

_________________
MfG
13
Lach nicht!! Freu Dich anders! Mr. Green
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Vereinsrecht / Gemeinnützigkeitsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.