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Verfasst am: 24.09.05, 17:56 Titel: Spendenbescheinigung für "Unentgeltliche Arbeitsleistun
Hallo!
Wie würdet ihr den folgenden theoretischen Fall einordnen?
Eine Person leistet unentgeltliche Arbeitsstunden (bei Umbauarbeiten) für einen gemeinnützigen Verein.
Wäre es möglich dass der Verein dieser Person hierfür eine Spendenbescheinigung für "Sachspenden" ausstellt? Und wie ist der "Wert" dieser Arbeitsstunden zu ermitteln? Gibt es hierfür entsprechende Listen?
Oder wäre dies gar als eine Art "Schwarzarbeit" einzuordnen?
Die Satzung eines gemeinnützigen Vereins gibt in jedem Fall her, dass Tätigkeiten in aller Regel ehrenamtlicher Natur sind. Allenfalls eine Aufwandsentschädigung kann steuerlich bescheinigt werden, wenn der Aufwand explizit nachgewiesen wird. Dazu gehört nicht eine Arbeitsleistung.
Dazu aus der Fachliteratur über den "Aufwendungsersatz":
Zitat:
Aufwendungsersatz
Bei einer ehrenamtlichen Mitarbeit ist die Erstattung von Aufwendungen grundsätzlich nicht als Entgelt anzusehen. Deshalb fallen hierfür auch keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an. Auf den Aufwendungsersatz haben die ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen i. d. R. einen Rechtsanspruch. Der Aufwendungsersatz kann auf unterschiedliche Weise berechnet werden.
Das ehrenamtliche Engagement verursacht neben dem Zeitaufwand häufig auch erhebliche Kosten. Hierbei handelt es sich z. B. um Portoauslagen, Telefongebühren, Fahrtkosten, Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen. Um die Motivation der ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen zu erhalten und zu stärken, sollte der Verein ihnen diese Kosten erstatten.
Zivilrechtlich haben ehrenamtliche Mitarbeiter/innen sogar einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, wenn in der Vereinssatzung nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde. Die Rechtsgrundlage für diesen Aufwendungsersatzanspruch ist § 670 BGB:
"Macht der Beauftragte (= ehrenamtlich/e Mitarbeiter/in) zum Zwecke der Ausführung des Auftrages (= Ehrenamt) Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber (= Verein) zum Ersatz verpflichtet."
Die Aufwendungen müssen jedoch
• tatsächlich angefallen und nachgewiesen
• zur Ausführung des Ehrenamtes erforderlich und
• angemessen (auch wegen der Gemeinnützigkeit!)
sein.
Eine ehrenamtliche Mitarbeit begründet kein Arbeitsverhältnis; der o. g. Aufwendungsersatz ist steuer- und sozialversicherungsfrei.
Die Erstattung der Aufwendungen kann folgendermaßen erfolgen:
• konkret nach den tatsächlich entstandenen und durch Belege einzeln nachgewiesenen Kosten (z. B. Vorlage der Benzinquittung)
oder
• nach den steuerrechtlich anerkannten Spesensätzen (z. B. bei Dienstreisen 0,30 Euro pro gefahrenem km mit dem Pkw)
Darüber hinaus führt auch eine geringfügig über die Selbstkosten hinausgehende Erstattung noch nicht zu einer steuerrelevanten "Überschusserzielungsabsicht". Die Finanzverwaltung lässt zu, dass Aufwendungsersatz an ehrenamtlich Tätige, der über die als Werbungskosten abziehbaren Beträge hinaus geleistet wird, nicht zu steuerpflichtigen Einkünften führt, wenn er im Kalenderjahr unter 256 Euro bleibt. Dieser Betrag ist aus der gesetzlichen Regelung des § 22 Nr. 3 EStG für sog. "Sonstige Einkünfte" abgeleitet. Hierbei handelt es sich um eine Freigrenze (im Gegensatz zu einem Freibetrag), d. h. wenn im Kalenderjahr eine Vergütung - über die als Werbungskosten abziehbaren Beträge hinaus - von 256 Euro oder mehr gewährt wird, dann ist der gesamte Betrag steuerpflichtig!
Zahlt der Verein, z. B. einem Vorstandsmitglied für die aufgewendete Zeit bei der Ausübung seines Amtes, eine über die Freigrenze hinausgehende Vergütung, liegt keine ehrenamtliche Mitarbeit, sondern i. d. R. ein Arbeitsverhältnis vor. Die Folge: Die gezahlte Vergütung hat steuer- und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen.
[color=darkblue]Die Satzung eines gemeinnützigen Vereins gibt in jedem Fall her, dass Tätigkeiten in aller Regel ehrenamtlicher Natur sind. Allenfalls eine Aufwandsentschädigung kann steuerlich bescheinigt werden, wenn der Aufwand explizit nachgewiesen wird. Dazu gehört nicht eine Arbeitsleistung.
Danke für die Antwort! Allerdings bezieht sich der zietierte Text auf Vereinsmitglieder die ehrenamtlich tätig sind.
Wie verhält es sich wenn ein Außenstehender unentgeltlich beim Umbau mithilft??
In meinen Augen nicht anders, weil bei der Bescheinigung geleisteter Arbeitsstunden kein Unterschied zu Vereinsmitgliedern entstehen dürfte und sich die Frage nach einem etwaigen Arbeitsverhältnis genauso stellt. Im Zweifel, bevor die Gemeinnützigkeit gefährdet wird, gibt das Finanzamt exakte Auskunft.
Etwas anderes wäre es, wenn z.B. ein beauftragter Handwerker auf seine Entlohnung verzichtet und stattdessen eine Zuwendungsbestätigung haben möchte. Dies ist ohne weiteres möglich. _________________ MfG 13 Lach nicht!! Freu Dich anders!
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