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Verfasst am: 20.09.05, 20:42 Titel: Regressanspruch des Bürgen/ Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Guten Abend!
Es gibt kein Regressanspruch des Bürgen, wenn der aufgenommene Kredit zur Verwirklichung der Lebensgemeinschaft z.B. Aufbau eines gemeinsamen Unternehmens verwendet wurde.
Folgendes Problem:
A und B sind in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. A und B wollen ein gemeinsames Unternehem aufbauen und beantragen ein Kontokorrentkredit in Höhe von 20.000 Euro. Der Kredit lautet auf beiden Namen. A übernimmt dazu die Bürgschaft. Innerhalb von rund 4 Monaten wird das Geld in Werbung, Anschaffungen etc. investiert. Alles erfolgt in gemeinsamer Absprache. Die Beiden ahnen gar nicht, dass sie unwissend und konkludent eine BGB-Gesellschaft mit einem gemeinsamen Zweck gegründet hatten.
Doch A löst plötzlich und unerwartet die Beziehung auf und stellt auch sämtliche vereinbarte Arbeitsteilung etc. ein. Der Hintergrund: A wollte nach Beginn einer neuen Beziehung irgendwie aus der Bürgschaft und sämtliche Vereinbarungen raus.
B steht plötzlich ohne Geschäftspartner da, bei einem Minussaldo von 20.000 Euro und wird genötigt, alleine weiter zu arbeiten, über 1 Jahr
B ging später bankrott, da das komplette Konzept und die Einnahmen nur in Zusammenarbeit mit A möglich durchgeführt werden hätte können. A bestreitet bis heute, nicht am Gewerbe von B beteiligt gewesen zu sein.
A musste als Bürge den gesamten Kredit schließlich ausgleichen, da B nicht mehr zahlungsfähig war. Nun will A von B per Zivilprozess eine Ausgleichszahlung von über 30.000 Euro.
Es gibt keine schriftliche Vereinbarungen. Zwar gibt es zahlreiche Umstände und Indizien, die eine geschäftliche Zusammenarbeit hindeuten, aber keine konkrete Beweise.
Wer hatte solche ähnliche Erfahrung mit dem Ex/ Ex-Partner gemacht, der zunächst ein gemeinsames Geschäft beginnt und mitten drin plötzlich abspringt und somit den anderen ruiniert?
Für Hinweise auf ähnliche Fälle wäre ich sehr dankbar!
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