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§8 Geldwäschegesetz, GbR - handeln auf eigene Rechnung?

 
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Cohar
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 20.09.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 21.09.05, 00:15    Titel: §8 Geldwäschegesetz, GbR - handeln auf eigene Rechnung? Antworten mit Zitat

Hallo,
Ich hab eine rechtliche Fragestellung, die mir ziemlich knifflig scheint:

Angenommen, die beiden Geschwister G haben zum kleinen studentischen Nebenverdienst eine GbR gegründet und möchten jetzt ein Konto für die Geschäftszwecke eröffnen, dessen Inhaber sie beide sind.
Nach §8 Geldwäschegesetz müssen sie angeben ob sie auf eigene oder fremde Rechnung handeln. Bei dem gratis Studentenkonto, das die G anstreben, ist nur handeln auf eigene Rechnung erlaubt.
Ein Bankangestellter erteilt die Information, dass, wenn die G persönlich (nicht als GbR) Kontoinhaber sind (was erstrebenswert ist, weil gratis, weil Studenten), sie, wenn sie für die GbR handeln, auf fremde Rechnung handeln, da die GbR eine juristische Person sei.
Die G stellen später fest, dass ihre GbR keine juristische Person ist, und die Begründung des Bankangestellten somit falsch ist.

Ich denke, wenn G beide Kontoinhaber sind, handeln sie auf eigene Rechnung, da die GbR nur aus ihnen beiden besteht und die GbR keine eigenständige juristische Person ist.
Ist das der Fall? Können sie also an das gratis Konto für Studenten kommen?


Vielen Dank
Cohar
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Rembrandt
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 21.09.05, 05:19    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Cohar,

die rechtliche Würdigung dieses Falles ist mir auf Anhieb nicht möglich.

Ich möchte jedoch folgendes zu Bedenken geben: Die Bank will mit dem kostenlosen Girokonto für Studenten eine bestimmte Zielgruppe an sich binden. Dies ist für die Bank auch deswegen unproblematisch, weil diese Studentenkonten der Bank keinen großen Aufwand verursachen.

Ganz anders werden jedoch Geschäftskonten beurteilt. Diese sind in der Betreuung deutlich aufwendiger als Privatkonten. Aus diesem Grund führen z.B. die Sparda-Banken überhaupt keine Geschäftskonten.

Somit könnte ich mir vorstellen, dass der Bank ein Geschäftskonto als gebührenfreies Studentenkonto nicht passt. Da die Bank das "Hausrecht" hat, wird sie dies wohl auch ablehnen können.
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 21.09.05, 14:01    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

in der Tat hat Rembrand recht. Sobald die Bank feststellt, dass das Kontonicht zu Studentenzwecken gebraucht wird, ist es aus mit der Gebührenfreiheit.

Zur eigentlichen Frage:

Eine BGR ist keine juristische Person. Insofern ist die Aussage des Bankmitarbeiters falsch.

Dennoch wird das Konto auf fremde Rechnung geführt. Korrekterweise müsste die Bank in ihrer EDV erfassen, dass das Konto auf G1 geführt wird und abweichend wirtschaftlich Berechtigter die "G1 und G2 GBR" ist. Dies hat zur Folge, dass die GBR z.B. im Rahmen der Meldung nach §24c KWG oder ZIV gemeldet wird.

Vorsicht: Hier kann man leicht zu Steuerhinterziehern werden, wenn man einen Freistellungsauftrag für ein solches Konto erteilt (Könnte man ja machen, das das Konto nur auf G1 läuft).
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Cohar
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 20.09.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 22.09.05, 06:58    Titel: Antworten mit Zitat

"Dennoch wird das Konto auf fremde Rechnung geführt. Korrekterweise müsste die Bank in ihrer EDV erfassen, dass das Konto auf G1 geführt wird und abweichend wirtschaftlich Berechtigter die "G1 und G2 GBR" ist."

Wenn die Bank in ihrer EDV erfassen, dass das Konto auf G1 geführt wird und abweichend wirtschaftlich Berechtigter die "G1 und G2 GbR" ist wird es aber trotzdem auf fremde Rechnung geführt, richtig?

Sieht also schlecht aus mit einem gratis Konto für die G.
Vielen Dank für eure Antworten


Cohar
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