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Lilly99
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Anmeldungsdatum: 22.09.2005
Beiträge: 2
Wohnort: Thüringen

BeitragVerfasst am: 22.09.05, 12:06    Titel: Unfallversicherung Antworten mit Zitat

Guten Tag,

mich beschäftigt die ´Frage, wie die Ausschlussklausel "Unfälle in Folge von Bewußseinsstörungen" auszulegen ist. Zum Beispiel bei einer Schädelverletzung mit Folge Schwerstbehinderung infolge eines Sturzes nach Herzinfarkt. Schlaganfall ist ja meist konkret mit aufgeführt , Infarkt aber nicht, nur eben Bewußtseinsstörungen.

Ich habe im Netz von einem Urteil gelesen, bei dem ein Versicherter nach einem Herzinfarkt auf eine Rasenkante gestürzt ist und dieser Sturz als unabwendbares Ereignis und Ursache für die Verletzung anerkannt wurde. Gibt es da Erfahrungen aus der Rechtssprechung?

Danke im Voraus!

Lilly
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 22.09.05, 12:20    Titel: Antworten mit Zitat

ich weiß nicht ob ich ihre frage richtig verstehe,
aber wenn die ursache ein infarkt ist, ist der "unfallbegriff" nicht erfüllt und damit besteht im rahmen der unfallversicherung kein versicherungschutz.

Zitat:
Je grösser die Infarktzone, desto kleiner ist die noch kontraktionsfähige Muskelmasse des Herzens, und umso eher kommt es zu den Zeichen einer akuten Herzinsuffizienz: kardiogener Schock mit Blutdruckabfall und Bewusstseinsstörung, Mangeldurchblutung verschiedener Organe, insbesondere von Gehirn und Nieren,


und danach dürfte ein infarkt auch unter "bewusstseinsstörung" fallen...
_________________
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Lilly99
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 22.09.2005
Beiträge: 2
Wohnort: Thüringen

BeitragVerfasst am: 22.09.05, 13:12    Titel: Antworten mit Zitat

Aha, dann ist es sicher unerheblich, ob die Behinderung letztlich durch den Sturz (Hirnblutung) verursacht wurde oder aber durch den Sauerstoffmangel nach dem Infarkt, solange irgendwo alles durch den Infarkt eingeleitet wurde? Ganz schön heftig, wenn man sich so die Statistiken anschaut...

Lilly
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