Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
mich beschäftigt die ´Frage, wie die Ausschlussklausel "Unfälle in Folge von Bewußseinsstörungen" auszulegen ist. Zum Beispiel bei einer Schädelverletzung mit Folge Schwerstbehinderung infolge eines Sturzes nach Herzinfarkt. Schlaganfall ist ja meist konkret mit aufgeführt , Infarkt aber nicht, nur eben Bewußtseinsstörungen.
Ich habe im Netz von einem Urteil gelesen, bei dem ein Versicherter nach einem Herzinfarkt auf eine Rasenkante gestürzt ist und dieser Sturz als unabwendbares Ereignis und Ursache für die Verletzung anerkannt wurde. Gibt es da Erfahrungen aus der Rechtssprechung?
ich weiß nicht ob ich ihre frage richtig verstehe,
aber wenn die ursache ein infarkt ist, ist der "unfallbegriff" nicht erfüllt und damit besteht im rahmen der unfallversicherung kein versicherungschutz.
Zitat:
Je grösser die Infarktzone, desto kleiner ist die noch kontraktionsfähige Muskelmasse des Herzens, und umso eher kommt es zu den Zeichen einer akuten Herzinsuffizienz: kardiogener Schock mit Blutdruckabfall und Bewusstseinsstörung, Mangeldurchblutung verschiedener Organe, insbesondere von Gehirn und Nieren,
und danach dürfte ein infarkt auch unter "bewusstseinsstörung" fallen... _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
Aha, dann ist es sicher unerheblich, ob die Behinderung letztlich durch den Sturz (Hirnblutung) verursacht wurde oder aber durch den Sauerstoffmangel nach dem Infarkt, solange irgendwo alles durch den Infarkt eingeleitet wurde? Ganz schön heftig, wenn man sich so die Statistiken anschaut...
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.