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Azubine noch neu hier
Anmeldungsdatum: 26.09.2005 Beiträge: 2
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Verfasst am: 26.09.05, 15:57 Titel: Wer zahlt die Musik? |
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...ich weiß schon, derjenige der sie bestellt!
Aber wie ist foldender Fall: A macht eine Forderung gegen B geltend. B meint, dass die Forderung zu hoch ist und nimmt sich einen Anwalt. Daraufhin verzichtet A auf die Geltendmachung der Restforderung und verlangt nur noch einen Minimalbetrag.
Wer bezahlt die Kosten für den Betrag, den der A nicht weiter geltend gemacht hat? |
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Michael A. Schaffrath FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
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Verfasst am: 26.09.05, 16:34 Titel: |
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B. Solange er A nicht nachweisen kann, daß dieser wissentlich eine fälschlich überhöhte Forderung erhoben hat. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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13 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 16.09.2005 Beiträge: 1535 Wohnort: Lower Saxony
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Verfasst am: 26.09.05, 17:11 Titel: |
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Das sehe ich aber anders. Wenn A nach den anwaltlichen Einwänden von B auf einen Großteil seiner Forderung verzichtet, dann begibt sich A insoweit in die Rolle des Unterlegenen mit der Folge, dass B insoweit als Obsiegender auch seine anteiligen Kosten erstattet verlangen kann. Die Kosten wären, wie in einem Prozess, zu quoteln nach dem Verhältnis Obsiegen/Unterliegen.
Weshalb B die gesamten Kosten tragen soll, obgleich A den überwiegenden Teil des geltend gemachten Anspruchs zurücknimmt, erschließt sich mir nicht. _________________ MfG
13
Lach nicht!! Freu Dich anders!  |
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kdtimm Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 09.09.2005 Beiträge: 1858 Wohnort: Aachen
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Verfasst am: 26.09.05, 17:22 Titel: |
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‘n Abend
Komm darauf an ob A Fehler in seiner Forderung anerkannt hat, oder gemeint hat, bevor wir uns jetzt streiten...
MfG |
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13 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 16.09.2005 Beiträge: 1535 Wohnort: Lower Saxony
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Verfasst am: 26.09.05, 17:47 Titel: |
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Weshalb soll das ausschlaggebend sein? Entscheidend ist in meinen Augen, dass sich A freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begibt, aus welcher Motivation auch immer. Es kann nicht sein, erst eine hohe Forderung geltend zu machen, dann einen freiwilligen Rückzieher zu vollziehen, aber den Gegner auf den Gesamtkosten hängen lassen wollen.
Die freiwillige Rücknahme der Forderung ist nicht anders zu werten als eine teilweise Klagerücknahme, bei der der Kläger auch auf den anteiligen Kosten sitzen bleibt. Das ist auch nicht mehr als gerecht. Auch hier wird nicht nach den Beweggründen gefragt, es reicht der Akt der teilweisen Rücknahme. _________________ MfG
13
Lach nicht!! Freu Dich anders!  |
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kdtimm Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 09.09.2005 Beiträge: 1858 Wohnort: Aachen
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Verfasst am: 26.09.05, 18:08 Titel: |
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‘n Abend 13
Also nach meinen Verständnis, muss sich ein Schadensersatzanspruch ergeben.
Wenn ich sage: “meine Forderung ist berechtigt, trotzdem bitte ich Ihnen an nur das Material im Werte von 2,50 zu bezahlen, weil ich ein netter Mensch bin.”
Dann ist das eine Sache. Schadensersatz wegen Kulanz?
Anders ist es, wenn Ihr Anwalt mich zu der Einsicht bringt, meine Forderung hätte vor Gericht keinen Bestand und ich daraufhin.....
MfG |
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moro FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.06.2005 Beiträge: 1438
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Verfasst am: 26.09.05, 19:11 Titel: |
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Solange (wie Michael A. Schaffrath oben schon sagte) A nicht deliktisch handelte - welche Anspruchsgrundlage soll B für die Überwälzung seiner Anwaltskosten auf A haben?
Gruß,
moro |
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Servicer FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 11.01.2005 Beiträge: 1255
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Verfasst am: 27.09.05, 21:04 Titel: |
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moro hat folgendes geschrieben:: | Solange (wie Michael A. Schaffrath oben schon sagte) A nicht deliktisch handelte - welche Anspruchsgrundlage soll B für die Überwälzung seiner Anwaltskosten auf A haben?
Gruß,
moro |
wenn A eine überhöhte Forderung aus Vertrag geltend machte, liegt in der geltendmachung der überhöhten Forderung eine Vertragsverletzung, die zum schadensersatz verpflichtet.
prinzipiell sind bei außergerichtlichen Streitigkeiten Anwaltskosten nur in vier Fällen zu ersetzen::
a) Vertragsverletzung: unberechtigte Geltendmachung einer Forderung
b) Verzug (=Unterfall einer Vertragsverletzung): verspätete Zahlung einer Forderung
c) Delikt: vorsätzliche Geltendmachung eines unberechtigten Anspruchs
(§ 823 Absatz 2 i.V.m. § 263 StGB oder § 826 BGB)
d) Geschäftsführung ohne Auftrag/UWG: Schutzrechtsverletzungen oder Wettbewerbsverstöße |
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Azubine noch neu hier
Anmeldungsdatum: 26.09.2005 Beiträge: 2
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Verfasst am: 28.09.05, 10:46 Titel: |
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Hallo zusammen,
zunächst vielen Dank an alle. jetzt sehe ich das Problem viel klarer als vorher.
In meinem konkreten Fall ist es so, dass A zwar nicht böswillig, aber ich sag mal aus Faulheit und Bequemlichkeit zunächst den viel höheren Betrag geltend gemacht hatte und dann nach und nach reduziert hatte, nachdem er sich intensiv in die Sache eingearbeitet und gesehen hatte, dass eben doch teilweise eine Kostenentlastung für den B möglich war.
Wohl aus weiterer Faulheit lehnt A jede Kostenübernahme ab - "...und Ende der Diskussion."
Die Sache mit dem Prozessrecht ist mir aus der ZPO bekannt. Unter welchem § kann man die Kostenersatzansprüche eventuell im BGB finden? |
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Berni210 Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 29.06.2005 Beiträge: 395
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Verfasst am: 28.09.05, 11:20 Titel: |
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Moien,
die strittige Summe müßte gerichtliche eingeklagt werden, wenn A nicht freiwillig zahlt. Hierbei besteht allerdings das Risiko, das sich herausstellt, das die Forderungen doch berechtigt waren und nachher noch bezahlt werden müssen....
Gruß
Bernd |
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