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Altes Führerscheindokument soll in EU-Kartenführerschein umgetauscht werden und internationaler Führerschein beantragt werden.
Fahrerlaubnisbehörde lässt bei Umtausch des alten Führerscheindokumentes durch Gemeindesachbearbeiter einen Stempel anbringen "Dieser Führerschein verliert nach Ablauf von 6 Monaten seine Gültigkeit. Der Inhaber hat den EU-Kartenführerschein beantragt" (Verwaltungsakt mit unterbliebener Rechtsmittelbelehrung).
Auf dem neuen EU-Kartenführerschein sind nicht alle Fahrberechtigungen enthalten, die der Antragsteller benötigt. Antragsteller möchte aufgrund schriftstellerischer Tätigkeit und Sachverständigentätigkeit Kraftomnibusse ohne Fahrgäste im Ausland führen, das war nach altem Fahrerlaubnisrecht gestattet. Die Behörde weigert sich nun, eine entsprechend eingeschränkte Fahrerlaubnisklasse DE einzutragen, mit der erteilten Klasse CE und dreistelliger Schlüsselzahl (nur im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gültig) dürfen derartige Fahrzeuge nur im Inland geführt werden. Ein entsprechender Antrag auf Erteilung der eingeschränkten Kl. DE wurde gestellt und bislang noch nicht beantwortet, gegen den erstgenannten belastenden VA wurde schriftlich Widerspruch eingelegt.
Das nach §74 Absatz 1 FeV für entsprechende Genehmigungen zuständige Bundesministerium stellt sich stur und verweigert der lokalen Behörde bislang die Möglichkeit, die gewünschte Fahrerlaubnis zu erteilen.
Welches Vorgehen ist nun sinnvoll, bestehen Erfahrungen mit derartigen Konstellationen?
Dieser fall zeigt wieder einmal ganz eindringlich, daß man eigentlich NIEMALS etwas aus der Hand geben sollte.
Gerade bei so sensiblen Dingen wie Führerscheine ect. bietet es sich an, bei zwingendem Bedarf das alte Dokument als verloren anzugeben.
Nach Erhalt des neuen Dokumentes kann man dann immer noch weitersehen.
Jetzt ist der Stempel erstmal drin und der Bürger hat wieder einmal das nachsehen.
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