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verpflichtungen bei auszug rechtmässig?

 
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lit
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 26.09.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 26.09.05, 11:50    Titel: verpflichtungen bei auszug rechtmässig? Antworten mit Zitat

hallo!

mal angenommen, ein mieter zieht nach ca 2,5 jahren aus einer wohnung aus. die wohnung ist in einem guten zustand, wurde in den 2,5 jahren nicht besonders stark abgenutzt.

ein mietvertrag enthielte folgende verpflichtungen bei auszug:

- der mieter verpflichtet sich, während der mietzeit die renovierungen gem. den gesetzlichen bestimmungen durchführen zu lassen.

- endet das mietverhältnis, so ist der mieter verpflichtet, im monat vor auszug die schönheitsreparaturen aufgrund der vom vermieter eingeholten kostenvoranschläge von fachfirmen ausführen zu lassen.

- dazu gehören insbesondere malerarbeiten und fussbodenarbeiten (ua teppichbeseitigung, parkett und dielen abschleifen und versiegeln)

- bei beendigung des mietverhältnisses schuldet der mieter die miete bzw nutzungsentschädigung nach 557 BGB bis zum ende des monats, in welchen die renovierungsarbeiten mängelfrei abgeschlossen sind.

- dem vermieter wird es nicht zugemutet, die räume im nicht renovierten zustand wieder zu vermieten.

wären diese klauseln zulässig? oder würde der mieter durch diese klauseln ungerechtfertigt benachteiligt?


grüsse felix
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Strider
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 26.09.05, 11:54    Titel: Antworten mit Zitat

Es kommt drauf an ob das auch so wortwörtlich drin steht. Oftmals entscheiden schon einzelne Wörter ob eine solche Klausel wirksam ist oder nicht. Wenn das so da drin steht wie hier formuliert, sieht das nicht wirklich wirksam vereinbart aus.
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Viviane
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.04.2005
Beiträge: 120

BeitragVerfasst am: 26.09.05, 12:03    Titel: Antworten mit Zitat

Also mal halblang.. das ist ja wohl der absolute Wahnsinn!
1. Es muss für den Mieter möglich sein, Schönheitsreparaturen selbst auszuführen, diese sind fachgerecht durchzuführen, aber die Bezahlung einer Firma (die noch dazu der VM aussucht) erscheint mir nicht rechtens.
2. Ein Mieter ist nicht für die Erneuerung des Teppichs oder gar Abschleifung des Parketts zuständig - außer er hat es über das normale Maß hinaus beschädigt.

Zu den anderen Punkten kann ich nichts sagen, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass solche Vereinbarungen zulässig sind. Man wäre ja demnach verpflichtet, die Renovierung z.B. im Juli durchzuführen, obwohl man erst Ende August auszieht.. nee, nee, nee...
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thdoerfler
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.09.2004
Beiträge: 2042

BeitragVerfasst am: 27.09.05, 13:05    Titel: Antworten mit Zitat

Eine Regelung wonach der M die Schönheitsreparaturen nicht selbst ausführen darf, sondern eine Fachfirma beauftragen muß, macht die ganze Klausel unwirksam.
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lit
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 26.09.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 27.09.05, 13:15    Titel: Antworten mit Zitat

hallo!

danke für die antworten! zu was wäre denn ein mieter bei auszug nach 2,5 jahren gesetzlich verpflichtet? oder anders gefragt: was heisst es konkret, wenn die entsprechende klausel unwirksam ist?

grüsse felix
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Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 27.09.05, 13:57    Titel: Antworten mit Zitat

Im Gesetz heisst es, dass der VM für Schönheitsreparaturen verantwortlich ist. Dies kann aber mittels wirksamer Vereinbarung im Mietvertrag auf den Mieter abwälzen. So wenn also eine solche Vereinbarung im Mietvertrag unwirksam ist, dann braucht der Mieter nichts zu machen egal wie lange er drin gewohnt hat.
Praktisch dürfte sich das allerdings so auswirken das die meisten trotz unwirksamer Klauseln die Schönheitsreparaturen vornehmen um einfach Geld und Nerven zu schonen. Weil der VM in den Fällen das Gegenteil vom Mieter behaupten wird und dann das Geld der Kaution einbehalten wird. Dann muss der Mieter auf Zahlung der Kaution klagen um an sein Geld zu kommen. Das verursacht erstmal weitere Kosten und dauert ne ganze Weile.
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obehre
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2005
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 27.09.05, 17:07    Titel: Re: verpflichtungen bei auszug rechtmässig? Antworten mit Zitat

lit hat folgendes geschrieben::
- der mieter verpflichtet sich, während der mietzeit die renovierungen gem. den gesetzlichen bestimmungen durchführen zu lassen.


das ist eine null-regelung. es gibt keine gesetzlichen bestimmungen über die schönheitsreparaturen (weder für den vermieter, noch für den mieter). das gesetz geht schlicht davon aus, dass instandhaltung sache des vermieters ist und er dafür die miete erhält (535 bgb). durch diese klausel ändert sich daran folglich gar nix Sehr böse

lit hat folgendes geschrieben::
- endet das mietverhältnis, so ist der mieter verpflichtet, im monat vor auszug die schönheitsreparaturen aufgrund der vom vermieter eingeholten kostenvoranschläge von fachfirmen ausführen zu lassen.


unwirksam wegen unangemessener benachteiligung des mieters, dem mieter kann nicht das recht genommen werden, diese arbeiten - so wirksam vereinbart - selbst vorzunehmen.

lit hat folgendes geschrieben::
- dazu gehören insbesondere malerarbeiten und fussbodenarbeiten (ua teppichbeseitigung, parkett und dielen abschleifen und versiegeln)


unwirksam, was teppich, parkett und abschleifen betrifft (wegen unangemessener benachteiligung des mieters), im übrigen warscheinlich unwirksam, weil unbestimmt (verstoß gegen das transparenzgebot), weil kein schwein weiß, was mit "malerarbeiten" gemeint ist. im übrigen muß jede verpflichtung zur durchführung von schönheitsreparaturen an einen bestimmten grad der abnutzung geknüpft werden, der nicht "starr" sein darf.

lit hat folgendes geschrieben::
- bei beendigung des mietverhältnisses schuldet der mieter die miete bzw nutzungsentschädigung nach 557 BGB bis zum ende des monats, in welchen die renovierungsarbeiten mängelfrei abgeschlossen sind.


unwirksam. 546a knüpft an den begriff des "vorenthaltens" der mietsache an und stellt eine gesetzliche folge dar.

lit hat folgendes geschrieben::
- dem vermieter wird es nicht zugemutet, die räume im nicht renovierten zustand wieder zu vermieten.


naja - welche rechtsfolge soll das haben?

gruß
obehre
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Dieser Beitrag ist meine Meinung, nichts weiter, insbesondere kein Rat oder dergleichen. Smilie
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pandor
Troll-Verdacht


Anmeldungsdatum: 11.07.2005
Beiträge: 599

BeitragVerfasst am: 27.09.05, 18:32    Titel: Antworten mit Zitat

Praktisch dürfte sich das allerdings so auswirken das die meisten trotz unwirksamer Klauseln die Schönheitsreparaturen vornehmen um einfach Geld und Nerven zu schonen. Weil der VM in den Fällen das Gegenteil vom Mieter behaupten wird und dann das Geld der Kaution einbehalten wird. Dann muss der Mieter auf Zahlung der Kaution klagen um an sein Geld zu kommen. Das verursacht erstmal weitere Kosten und dauert ne ganze Weile.

In unserem Vertrag standen ebenfalls unwirksame Klausel. Wir haben uns nen Anwalt genommen (Gott sei dank rechtschutzvers.) und promt gab die Vermieterin zu, daß die Klauseln nicht wirksam sind. (sie hatte das inzw. überprüft)

Nie im Leben hätte ich trotzdem mehr als 100 qm gestrichen!! Stress hin oder her...aber das Geld und der Aufwand, den Renovierungsarbeiten mit sichbringen sollte es einem wert sein!!
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lit
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 26.09.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 29.09.05, 10:33    Titel: Antworten mit Zitat

es ist ja erstaunlich, dass vermieter solche klauseln immer erst dann "überprüfen" lassen, wenn man selbst einen anwalt einschaltet... Winken
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