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Anwaltskosten

 
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T.E.
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 24.09.2005
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 24.09.05, 15:41    Titel: Anwaltskosten Antworten mit Zitat

Hallo, Was bedeutet das eigentlich für mich?
Beschluss gemäß §91a ZPO

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin
und der Beklagtezu 1(mein Sohn 10 Jahre) jeweils zu Hälfte.
Die außergerichtliche Kosten des Beklagten zu 2(das bin ich) trägt die Klägerin.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Der Streitwert wird auf 2777 € festgelegt.

Es kamm zu einem Vergleich in einer Schadensersatzangelegenheit. Heißt das ich keine Kosten tragen muß? Mein Anwalt hat mir schon eine Rechnung in Höhe von 780 € geschickt. Muß dies die gegenseite begleichen? Muß ich für meinen Sohn bezahlen?

Wer kann mir Helfen???
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Servicer
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1255

BeitragVerfasst am: 24.09.05, 23:32    Titel: Re: Anwaltskosten Antworten mit Zitat

T.E. hat folgendes geschrieben::
Wer kann mir Helfen???


Ihr Anwalt
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 26.09.05, 22:03    Titel: Antworten mit Zitat

Vergleich = 1 Gerichtsgebühr; Beklagter zu 1 trägt 1/2 Gerichtsgebühr
halbe Anwaltskosten der Klägerin trägt Beklagter zu 1
Anwaltskosten der Beklagten zu 2 trägt die Beklagte zu 2

d.h. die Anwaltsrechnung muss die Beklagte zu 2 zahlen, sie kann keinen Anspruch gegen die Gegenseite geltend machen.

Die Klägerin hat gegen den Sohn Anspruch auf die Hälfte ihrer Anwaltskosten und einen Erstattungsanspruch in Höhe einer halben Gerichtsgebühr, da sie diese ausgelegt hat.
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Ralf Herren
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 170
Wohnort: Hürth

BeitragVerfasst am: 27.09.05, 17:30    Titel: Antworten mit Zitat

Milo hat folgendes geschrieben::
Vergleich = 1 Gerichtsgebühr; Beklagter zu 1 trägt 1/2 Gerichtsgebühr
halbe Anwaltskosten der Klägerin trägt Beklagter zu 1
Anwaltskosten der Beklagten zu 2 trägt die Beklagte zu 2

d.h. die Anwaltsrechnung muss die Beklagte zu 2 zahlen, sie kann keinen Anspruch gegen die Gegenseite geltend machen.

Die Klägerin hat gegen den Sohn Anspruch auf die Hälfte ihrer Anwaltskosten und einen Erstattungsanspruch in Höhe einer halben Gerichtsgebühr, da sie diese ausgelegt hat.


Nö! Sehr glücklich

Oben steht ja: Die außergerichtliche Kosten des Beklagten zu 2(das bin ich) trägt die Klägerin.
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